OLG Köln: Die quadratische Form einer Verpackung allein ist nicht schutzwürdig
Schokolade ist nicht gleich Schokolade - auf die Verpackung kommt es an, dachte sich der Kläger, der aber von gleich zwei Gerichten enttäuscht wurde. Die Form der Verpackung allein reiche nicht aus, vielmehr müsse das wegen vermeintlicher Nachahmung angegriffene Konkurrenzprodukt dem Original in seinem Gesamteindruck ähneln, entschieden die Richter.
Das Quadrat: Wenn mathematische Geometrie Gegenstand der Juristerei wird
"Quadratisch, praktisch, gut": Mit diesen drei Wörtern wirbt der bekannte Schokoladenhersteller "Ritter Sport" aus Waldenbuch in Baden-Württemberg für seine Produkte. Gemeint ist dabei die quadratische Form der Schokolade. Damit die Schokolade auch in dieser Form bei den Kunden ankommen kann, bedarf es logischerweise einer entsprechenden quadratischen Verpackung. Im vorliegenden Rechtsstreit ging es um den Markenrechtsinhaber dieser quadratischen Verpackungsform. Als dieser bemerkte, dass ein Kontrahent auf dem deutschen Markt ebenfalls Schokolade in quadratischer Form anbietet und hierzu entsprechende Verpackungsformen benutzt, sah er sich in seinen Rechten verletzt. So zog er mit Unterlassungsforderungen gegen den Kontrahenten vor Gericht - erst vor dem Kölner Landgericht, dann in nächster Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln. Doch in beiden Fällen konnte der Kläger sich mit seinem Ansinnen nicht durchsetzen.
Das deutsche Markengesetz regelt hierzu in seinem § 14 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG, dass es Dritten verboten ist, "ein Zeichen zu benutzen, wegen deren Ähnlichkeit mit der (geschützten, Anmerkung) Marke (...) für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird". Es ist also verboten, solche Zeichen zu verwenden, die in die geschützten Markenrechte Dritter eingreifen, wie im vorliegenden Fall in das geschützte Recht der quadratischen Verpackungsform.
OLG Köln: Gesamteindruck und nicht allein die Form sei entscheidend
Das Oberlandesgericht sah aber eine Verletzung der Rechte des Klägers als nicht erwiesen an. Dieser hatte allein den Umstand angeführt, dass die Verpackungsform des Beklagten die seiner ähnelt und deshalb eine Verwechslungsgefahr für Verbraucher bestehen würde. Dies sahen die Richter aber anders: Es genügt "nicht, ausschließlich die bekannte eingetragene Formmarke des Klägers und die Form der angegriffenen Produktausstattung miteinander zu vergleichen (...) es kommt für die Feststellung eines relevanten Eingriffs in den Schutz der Formmarke vielmehr maßgeblich auf den durch die angegriffene Produktausstattung erweckten Gesamteindruck an". Und im Ergebnis könne der Verbraucher die Produkte des Beklagten von denen des Klägers eindeutig voneinander unterscheiden, gerade weil eine gravierende Ähnlichkeit im Gesamteindruck fehle. Während der Kläger quadratische Schlauchverpackungen herstellt, handelt es sich bei den Verpackungen des Beklagten um feste Kartonverpackungen, die lediglich quadratisch geformt sind. Die Verbraucher hätten "keinerlei Veranlassung, in den denkbar einfach gestalteten flachen Pappschachteln des Beklagten etwas anderes als die Warenform selbst zu sehen", erklärte das Oberlandesgericht. Deshalb könne von einer Rechtsverletzung durch den Beklagten nicht die Rede seien; dem Kläger stehe folglich kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu.
OLG Köln, Urteil vom 12.4.13, Az. 6 U 140/12