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OLG HH zur Health-ClaimsVO


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Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat in seinem Urteil vom 13.09.12 unter dem Aktenzeichen 3 U 107/11 entschieden, dass ein Hersteller von Kindermilch nicht mit Werbeaussagen werben darf, die dem beworbenen Produkt gesundheitsfördernde Eigenschaften zuschreiben.

Klägerin und Beklagte des Prozesses sind Hersteller von Kinder- und Säuglingsnahrung. Die Klägerin beanstandete die Werbung der Beklagten, in der nach ihrer Ansicht unzulässigerweise Alleinstellungsmerkmale der hergestellten Produkte behauptet werden.

Nach einer Abmahnung wurde dies der Beklagten verboten. Gegen diese Verfügung wandte sich die Beklagte mit ihrem Widerspruch und trug vor, sie und kein anderer Hersteller verfüge über ein Patent auf eine bestimmte Mischung an Zusätzen und dürfe daher mit diesem Alleinstellungsmerkmal werben.

Die Klägerin dagegen behauptet, das Produkt sei nicht das einzige auf dem Markt, welches die fraglichen Bestandteile enthalte. Daran ändere auch nichts, dass angeblich eine bestimmte Kombination von Zusatzstoffen gemeint sein soll. Denn die Werbeaussage könne nicht anders verstanden werden als dass es kein anderes Produkt gebe, das die Zusatzstoffe enthalte. Des Weiteren seien die Werbeangaben gesundheitsbezogen, da sie bestimmte Wirkungen im Körper behaupten. Damit würden sie gegen eine Verordnung verstoßen, die derartige Werbeangaben regelt, nämlich die Health-Claims-Verordnung (HCV).

Das Landgericht Hamburg bestätigte die einstweilige Verfügung, mit der der Beklagten die Werbung untersagt wurde. Denn die Werbung sei irreführend, weil sie das Alleinstellungsmerkmal behauptet, und somit sei sie wettbewerbswidrig. Es komme auch nicht darauf an, ob die Bestandteile patentiert sind, denn darauf beziehe sich die Werbung nicht, sondern vielmehr ausdrücklich auf die Bestandteile und auch nicht etwa auf eine bestimmte Kombination von Bestandteilen. Und diese Bestandteile verwenden auch andere Hersteller vergleichbarer Produkte. Außerdem seien gesundheitsbezogene Behauptungen, wenn sie sich nicht auf bestimmte Ausnahmen beziehen, ein Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung (HCV).

Gegen diese Auffassung legte die Beklagte Berufung ein und machte geltend, das Landgericht habe verkannt, dass einer der Bestandteile patentiert sei und daher dem Produkt eine besondere Eigenschaft verliehen wäre. Die Alleinstellungsbehauptung sei deswegen wahr, ebenso auch die Zuschreibung der gesundheitsfördernden Eigenschaften des Produktes.

Das OLG hält die Berufung jedoch für nicht begründet, doch führt es aus, ein Verfügungsanspruch für eine einstweilige Verfügung im Hinblick auf das Alleinstellungsmerkmal hätte der Klägerin nicht zugestanden.

OLG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012, AZ: 3 U 107/11


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