OLG Hamm: Zum Streitwert beim Bilderklau
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Urteil den Streitwert wegen Urheberrechtsverletzungen gesenkt. Dabei wurde die Nutzung eines Bildes behandelt, und zwar für die private Auktion eines Kleingewerbetreibenden. Das Gericht hielt den Regelstreitwert für zu hoch und nicht angemessen. Nach Maßgabe des Gerichts sollte zur Streitwertbemessung der Lizenzschaden herangezogen werden.
Aufgrund der Beschwerde des Beklagten, die vom 25. Juni 2012 datierte, hob das Gericht die den Streitwert betreffenden Beschlüsse der “8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum” vom 05. Juni 2012 sowie 01. August 2012 auf. Die restliche Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen.
Die Klägerin hatte den Beklagten durch einen Anwalt aufgefordert, das Produktfoto eines Media Receivers von der Klägerin nicht für ein privates Verkaufsangebot auf der Internetauktionsplattform von eBay zu verwenden. Der Beklagte hatte ein Lichtbild der Klägerin ohne Genehmigung für sein Angebot verwendet. Zudem sollte der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Nachdem die Frist ohne Resultat verstrich, stellte die Klägerin einen Antrag auf den “Erlass einer einstweiligen Verfügung”. Zudem hatte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 09. Mai 2012 mit einer Fristsetzung zum 25. Mai 2012 bereit erklärt, dass gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 225 Euro sowie der Rechtsanwaltskosten der Schadensersatzanspruch abgegolten sei. Zur Berechnung benutzte die Klägerin einen Betrag in Höhe von 450 Euro. Dieser Betrag war die Grundlage einer Entscheidung über einen bezifferten Lizenzschaden im Privatbereich des Amtsgerichts Köln, welches auf den 30. April 2007 datierte.
Das Landgericht Bochum hatte mit Beschluss vom 05. Juni 2012 dem Antrag der Klägerin auf einstweilige Verfügung stattgegeben und den Betrag entsprechend des Antrags auf 6.000 Euro festgesetzt. Der Beklagte beschwerte sich über diese Streitwertfestsetzung am 25. Juni 2012 und wies dabei auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig hin, die am 14. Oktober 2011 veröffentlicht wurde und eine “Herabsetzung der Streitwerte” auf 600 Euro anstrebte. Allerdings wies das Landgericht Bochum mit Beschluss vom 01. 08. 2012 diese Beschwerde zurück.
Das Oberlandesgericht Hamm hingegen gab der zulässigen Beschwerde nach §§ 68 Abs.1, 63 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 GKG des Beklagten teilweise recht. Unter Anwendung des § 3 ZPO hält der Senat des Oberlandesgerichts Hamm eine Wertfestsetzung in Höhe von 900 Euro nach dem Leistungsschutzrecht gemäß § 72 UrhG für angemessen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass in der Rechtsprechung teilweise für vergleichbare Fälle Regelstreitwerte in Höhe von 6000 Euro angenommen wurden. Allerdings hielt der Senat den Betrag in diesem Fall, bei dem es um die Verhinderung einer zeitlich bemessenen sowie ungenehmigten Veröffentlichung einzelner Fotos durch Nutzer im privaten oder kleingewerblichen Bereich im Internet ging, nicht mehr für angemessen. Das Oberlandesgericht vertrat die Auffassung, dass bei der Streitwertbemessung der Lizenzsatz nur zu verdoppeln sei, da der Lizenzschaden maßgeblich sei. Zudem sollten mit dem Unterlassungsanspruch weitere Verletzungen des Urheberrechts sowie der Lizenzschaden verhindert werden. Deshalb meinte das Oberlandesgericht, dass der Lizenzschaden zur Berechnung des Streitwerts maßgeblich sei. Die Lizenz für das Produktbild war von der Klägerin mit 450 Euro angegeben worden und daraus errechnete sich der Wert des Unterlassungsanspruchs auf einen Wert von 900 Euro.
OLG Hamm, Beschluss vom 13. September 2012, AZ I-22 W 58/12