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OLG Hamburg zur Werbung mit Testergebnis der Stiftung Warentest

Getestet und für gut befunden - OLG Hamburg zur Werbung mit Testergebnis der Stiftung Warentest


OLG Hamburg zur Werbung mit Testergebnis der Stiftung Warentest

Mit der Frage, wie eine Werbung mit einem Testurteil der Stiftung Warentest auszusehen hat, beschäftigt sich der Beschluss des OLG Hamburg vom 14.11.2013.

Die Beklagte vertreibt ein Blutzuckermessgerät und bewarb dieses mit dem Logo der Stiftung Warentest und dem Zusatz "Stiftung Warentest GUT (1,9). Im Test: 15 Blutzuckermessgeräte." Die Klägerin, welche ebenfalls ein Blutzuckermessgerät herstellt, das im Test besser abgeschnitten hatte als das der Beklagten, beanstandete die Werbung der Beklagten als irreführend, da nicht angegeben werde, dass andere Messgeräte besser bewertet worden seien.

Das Landgericht Hamburg wies die Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnung der Klägerin ab und auch das OLG Hamburg brachte in seinem Beschluss vom 14.11.2013 deutlich zum Ausdruck, dass die dagegen eingelegte Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Klägerin argumentierte, dass die Werbung der Beklagten bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecke, als wäre kein Konkurrenzprodukt besser bewertet worden. Die Werbung der Beklagten mit dem Testergebnis verstoße daher gegen §§ 5, 5a und 6 UWG

Wurden Konkurrenzprodukte mit einer besseren Note bewertet, so muss dies angegeben werden

Das OLG Hamburg dagegen vermochte keine Irreführung des Verbrauchers zu erkennen. Es verwies insofern auf ein Urteil des OLG Frankfurt, das kurz zuvor entschieden hatte, dass ein Anbieter, der mit dem Testurteil "gut" wirbt, den Rang des Bewertungsergebnisses im Gesamttest angeben muss, wenn Konkurrenzprodukte mit "sehr gut" bewertet wurden. 

Im OLG Hamburg zu entscheidenden Fall war jedoch keines der Produkte mit "sehr gut" bewertet worden. Vielmehr waren insgesamt 12 Produkte von der Stiftung Warentest mit "gut" benotet worden. Davon waren mit einer Bewertung von 1,7 und 1,8 drei Produkte besser als das der Beklagten, das eine Benotung von 1,9 erhalten hatte. Bei einer derart eng beieinanderliegenden Spitzengruppe, so die Hamburger Richter, stelle die Kenntlichmachung des Rangverhältnisses der Bewertung für den Verbraucher und seine Kaufentscheidung für ein bestimmtes Produkt keine wesentliche Information dar. Eine solche, die Kaufentscheidung beeinflussende Information liege nur dann vor, wenn deutliche Rangunterschiede, bestünden, weil beispielsweise Konkurrenzprodukte mit einer besseren Notenstufe bewertet worden seien.

Ein sehr praxisnahes Urteil. Der Verbraucher orientiert sich in erster Linie an der Gesamtbeurteilung mit gut oder sehr gut und nicht an den Kommastellen innerhalb einer Benotung.

OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2013 (Az. 3 U 52/13


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