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OLG Hamburg zur Grundpreisangabe bei eBay


Grundpreis © Minerva Studio - Fotolia.com

Ebay gilt als das größte Auktionshaus im Internet. Hier werden Produkte höchstbietend versteigert. Doch in den letzten Jahren hat sich daraus auch ein Marktplatz für Lebensmittel, Waren des täglichen Bedarfs und Ähnlichem entwickelt, die der Käufer zu Festpreisen erwerben kann. Dabei machte das Oberlandesgericht Hamburg nun jedoch hinsichtlich der Nennung der Grundpreise eine Einschränkung.

Vergleichbare Grundpreise fehlten
Das Gericht hatte sich letztinstanzlich mit einem Fall zu befassen, der die Hamburger Rechtsprechung seit einigen Jahren beschäftigte. So ging es um eine Klage, die gegen die Verkaufspraktiken einer Händlerin eingereicht wurde. Sie hatte sich in ihrem Ebay-Shop auf Genussmittel spezialisiert und dabei hauptsächlich edle Schokoladen angeboten. Neben dem Festpreis je Abpackung nannte sie in der Artikelbeschreibung auch den Grundpreis pro 100 Gramm sowie pro einem Kilogramm. Die Klageschrift sah darin einen Verstoß gegen den allgemeinen Wettbewerb, gilt doch seit wenigen Jahren die Regel, dass der Grundpreis nur unweit des Festpreises aufgeführt sein darf. Dieses Erfordernis sahen die Kläger jedoch verletzt und beschritten daher den Rechtsweg.

Der Grundpreis muss sichtbar sein
Bereits im November 2011 hatte das Landgericht Hamburg in der Sache entschieden, dass der Grundpreis, der bei Mengenangaben stets anzuzeigen ist, nicht im Beschreibungstext des Artikels erwähnt werden darf, sondern möglichst nahe neben dem Festpreis aufgeführt werden muss. Der interessierte Verbraucher habe damit die Möglichkeit, die Kosten zu vergleichen und gegebenenfalls günstigere Angebote zu wählen. Sei der Grundpreis jedoch mehr oder weniger versteckt in der Annonce enthalten, fehle die Option eines Vergleichs, da sich viele Käufer nicht die Mühe machten, den Text überhaupt zu lesen. Das Landgericht Hamburg gab der Klage somit recht, die Händlerin der Schokoladen zog indes vor das Oberlandesgericht, unterlag dort nun aber ebenfalls.

Möglichst nahe am Grundpreis
Das Oberlandesgericht stimmte der Klageschrift zu und urteilte, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zusteht. Er kann von der Händlerin nun verlangen, den Grundpreis je Einheit so nahe wie möglich an den Endpreis zu rücken. So soll es dem Käufer ermöglicht werden, bei Betätigung des Kaufen-Buttons nicht nur den fälligen Preis einzusehen, sondern auch den Vergleichswert angezeigt zu bekommen. Doch nicht nur auf der Angebotsseite des jeweiligen Artikels muss der Grundpreis genannt werden. Er dürfte künftig auch in der Titelzeile zu sehen sein, wenn ein interessierter Kunde bei Ebay die Suche betätigt und mehrere Produkte angezeigt bekommt. Ob Ebay dafür in Zukunft ein eigenes Feld einrichten wird, ist gegenwärtig offen.

Den fairen Wettbewerb wahren
Gänzlich überraschend kommt das Urteil nicht, gilt doch für den Handel außerhalb des Internets respektive der Onlineauktionshäuser seit einigen Jahren das Erfordernis, die Grundpreise je Kilogramm oder Liter aufzulisten. Sie sollen die Chancengleichheit beim Verkauf wahren, versteckte Kostenerhöhungen anzeigen und Verbrauchern wie Händlern mehr Transparenz zusichern. Die bisherige Praxis, bei der der Grundpreis nicht oder bestenfalls in der Produktbeschreibung genannt wurde, fällt damit weg. Die Richter des Hamburger Oberlandesgerichts stuften sie als wettbewerbswidrig ein. Konkrete Angaben, wie nahe der Grundpreis neben dem Festpreis zu erkennen sein muss, blieben indes offen. Die Formulierungen „so nahe wie möglich“ oder „direkt dabei“ dürften zu vakant sein und in Zukunft eine weitere Entscheidung erfordern.


OLG Hamburg, Urteil vom 10.10.2012 - Az. 5 U 274/12


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