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OLG Hamburg verbietet Fördermodell beim Bücherkauf


OLG Hamburg verbietet Fördermodell beim Bücherkauf

Das Oberlandesgericht verbietet - wie die vorausgegangene einstweilige Verfügung vom Landgericht Hamburg - einen Onlinehändler, Bücher durch sein "Fördermodell" vergünstigt anzubieten.

Die Buchpreisbindung zum Schutze eines Kulturgutes Buch

In einem Land wie Deutschland, wo der moderne Buchdruck erstmals praktiziert wurde, wird dem Kulturgut Buch eine besondere Bedeutung beigemessen. Damit auch künftige Generationen eine möglichst große Vielfalt an Büchern wiederfinden können, gibt es hierzulande diverse Mechanismen, um nicht nur das Buch als solches, sondern auch seinen Vertrieb "schützend" zu regeln. Hierzu gehört unter anderem die Buchpreisbindung, wofür eigens das "Buchpreisbindungsgesetz" (kurz: BuchPrG) erlassen wurde. Wer in Deutschland gewerbs- oder geschäftsmäßig Bücher an Endverbraucher verkauft, muss gemäß §3 BuchPrG sich an die von den Verlagen vorgeschriebenen Preise halten. Das heißt, kein gewerblicher Verkäufer darf Bücher günstiger verkaufen, als ein anderer. 

Das "Fördermodell" des Beklagten

Ein Onlinebuchhändler suchte nach neuen Marketingideen und entwickelte ein "Förderprinzip" beim Kauf von Büchern. Er bat nach eigenen Aussagen von unterstützungswilligen Unternehmen um Fördergelder, um damit einen Teil des Buchpreises bezahlen zu können, sodass Kunden nur noch den restlichen Teil des Preises zu bezahlen hatten. Der Preisbindungstreuhänder der Buchverlage im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 BuchPrG sah in diesem "Fördermodell" einen Verstoß gegen die Preisbindungspflicht für Bücherverkäufe. Doch seine strafbewährte Unterlassungserklärung, die er dem Onlinehändler schickte, blieb erfolglos; dieser weigerte sich, diese zu unterzeichnen. Das daraufhin angerufene Landgericht Hamburg erließ auf Antrag des Preisbindungstreuhänders eine einstweilige Verfügung, um deren Bestand es nun im vorliegenden Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht Hamburg geht. 

Beklagter sieht keinen Verstoß gegen Buchpreisbindung: "Voller Preis bezahlt"

Der beklagte Onlinehändler erklärte, er verstoße nicht gegen die Buchpreisbindungspflicht, immerhin würde er die Bücher nicht günstiger verkaufen. Allein der Kunde erhält eine "Ermäßigung" in dem Sinne, dass ein anderer (ein Förderpartner) einen Teil des Buchpreises trägt. Dagegen sei nichts einzuwenden, dass ein Dritter einen Teil des Kaufpreises trägt. Das Oberlandesgericht Hamburg stellte die Erlaubnis, dass ein anderer einen Teil der Zahlungspflicht übernimmt, nicht in Abrede. 

OLG Hamburg: Entscheidend ist nicht, wer den vollen Preis zahlt, sondern wettbewerbliche Vorteile eines Anbieters

Die Richter knüpften an einen anderen Punkt an. Dem Buchpreisbindungsgesetz geht es laut dessen §1 um den "Schutz des Kulturgutes Buch. Die Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer sichert den Erhalt eines breiten Buchangebots. Das Gesetz gewährleistet zugleich, (...) die Existenz einer großen Zahl von Verkaufsstellen". Würde ein Wettbewerb auf dem Markt der Bücher zugelassen werden, so würden lediglich "beliebte", das heißt absatzstarke, Bücher angeboten werden; kleinere Buchhändler würden zusammen mit ihrem Angebot an Nischenbüchern finanziell nicht überleben. 

Anknüpfungspunkt des Buchpreisbindungsgesetzes sei mithin nicht die Frage, wer den (vollen) Buchpreis zahlt, sondern die Frage, ob das Verhalten eines Buchhändlers auf einen wettbewerbsrelevanten Vorteil hinausläuft. Und das ist vorliegend zu bejahen, denn der Kunde würde den Händler mit (für ihn) günstigeren Preises assoziieren; andere Händler hätten somit einen entsprechenden wettbewerblichen Nachteil. Deshalb stehe das Verhalten des Beklagten im Widerspruch mit dem Gebot der Buchpreisbindung und ist künftig zu unterlassen.

OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.12, Az. 5 U 164/11


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