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Strenge Grenzen für Einwilligung zu Werbeanrufen


© Dan Race - Fotolia.com

Unerwünschte Werbeanrufe können ein Graus sein. Deshalb dürfen werbende Betriebe nur noch dann Kunden zwecks einer Anwerbung anrufen, wenn sie vor dem Anruf eine entsprechende Erlaubnis des Angerufenen eingeholt haben. Dabei ist die Beweispflicht der Unternehmen weit auszulegen, urteilte das Frankfurter Oberlandesgericht.

Werbeanrufe nur mit Erlaubnis

Weil in den letzten Jahren die Unternehmen hinsichtlich unerwünschter Anrufe jedes Maß verloren haben, beschloss der Gesetzgeber, dass Telefonwerbungen ab Ende 2009 einer ausdrücklichen Erlaubnis des Angerufenen bedürfen. Allerdings zog er nicht gleich eine klare Grenze, wann eine solche Einwilligung vorliegen muss. Um an die für Unternehmen wertvolle Einwilligung zu kommen, zeigen sich die Werbekonzerne von ihrer kreativen Seite. Beispielsweise werden kostenfreie Gewinnspiele angeboten, um dadurch unter dem Mantel der Gewinnspielteilnahme gleichzeitig die Einwilligung für (Werbe-)Anrufe einzuholen.

Screenshot allein reicht nicht

Vorliegend musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden, wie weit die Pflicht des Unternehmens reicht, das Vorliegen der Einwilligung für Werbeanrufe zu beweisen. Die Klägerin, die gleichzeitig auch einzige Zeugin in dem Verfahren war, gab zu Protokoll, sich nicht genau erinnern zu können, ob sie an dem besagten Gewinnspiel überhaupt teilgenommen hat. Zwar habe sie in der Vergangenheit immer wieder an Gewinnspielen teilgenommen und kann insoweit nicht gänzlich ausschließen, auch hier teilgenommen zu haben, aber mit definitiver Sicherheit konnte sie dies nicht bejahen. Da die Beweislast das beklagte Unternehmen trifft, steht es in der Pflicht, weitere Beweise aufzuführen, um das Vorliegen einer Einwilligung glaubhaft zu machen. Hierzu legte der Beklagte einen Screenshot vor, auf dem hervorgingen soll, dass sich die Klägerin bei dem Gewinnspiel angemeldet und somit auch ihre Einwilligung für Werbeanrufe erteilt haben soll. Überzeugen konnte dies die Richter aber nicht. Sie sahen in dem einfachen Screenshot nicht den notwendigen Zusammenhang, dass sich die vermeintlich eingeholte Einwilligung für Werbeanrufe aus dieser Anmeldemaske ergeben soll. Der Beklagte unterließ auch weitere Anstrengungen, eben diesen Zusammenhang aufzuzeigen.

Im Zweifel gegen die Werbeunternehmen

Zwar hegte sowohl das Gericht als auch die Klägerin selbst den Verdacht, möglicherweise doch an dem Gewinnspiel teilgenommen zu haben und somit dem Beklagten die Einwilligung für Werbeanrufe erteilt zu haben, aber gänzlich bewiesen wurde dieser Verdacht nicht. Da das Gesetz die Beweislast auf die werbenden Unternehmen verschoben hat, musste der Beklagte weitere Beweise vorbringen. Dies tat er allerdings nicht mit der Folge, dass im Zweifel von einem unerlaubten Werbeanruf auszugehen ist.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 04.12.2012, Aktenzeichen: 6 U 133/11


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