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OLG erlaubt Abmahnern, mit Negativeintrag zu drohen


OLG erlaubt Abmahnern, mit Negativeintrag zu drohen 

Abmahner dürfen damit drohen, negative Kreditschutzeinträge vorzunehmen, wenn die Abgemahnten nicht zahlen sollten. Das entschied das Oberlandesgericht Hamburg und hob eine anders lautende einstweilige Verfügung auf. 

Kreditschutzinstitute und Abmahner

Abmahner gibt es viele - zum Leidwesen vieler Internetnutzer. Auch wenn einige von ihnen sich redlich verhalten und stets nur solche Forderungen geltend machen bzw. einzutreiben versuchen, die auch wirklich bestehen, so gibt es eine nicht unwesentliche Anzahl unseriöser Abmahner, die offenkundig haltlose Geldforderungen stellen. Diese sind bei gleich zwei Gruppen unbeliebt: Einerseits fürchten Internetnutzer solche "Abzocker", wie sie im Internetjargon bezeichnet werden, andererseits wollen auch seriöse Kreditschutzinstitute nicht mit ihnen in Verbindung gebracht werden. Vor allem wünschen Letztere, nicht von unseriösen Abmahnern als Druckmittel missbraucht zu werden.

Zulässige Drohung mit Negativeintrag?

Einen ähnlichen Fall wurde nun vom Oberlandegericht Hamburg entschieden. Dort ging es um die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung. Der Antragssteller, ein bundesweit bekanntes Kreditschutzinstitut, ging gegen einen Abmahner gerichtlich vor. Dieser hatte in seinem Abmahnschreiben an Internetnutzer unter anderen damit gedroht, dass ihnen bei Nichtzahlung der verlangten Geldforderung weitere Nachteile drohen würden, wie beispielsweise "ein negativer S.-Eintrag".

Der Antragssteller hatte erfolgreich - zumindest in der Vorinstanz - argumentiert, dass der Antragsgegner sich durch irreführende Angaben wettbewerbswidrig verhalten hätte. Indem der Antragsgegner mit einem S.-Eintrag drohte, erweckte er den Eindruck, er könne selbst einen Eintrag bei dem benannten Kreditschutzinstitut, also bei der Antragsstellerin, erwirken. Dies entspreche aber nicht der Wahrheit. Denn die Antragsstellerin erlaube lediglich ihren Mitgliedern, einen Eintrag bei ihr zu beantragen. Und ein Mitglied sei der Antragsgegner nicht.

Der Antragsgegner dagegen verteidigte sich mit den Worten, er habe überhaupt nicht behaupten wollen, selbst einen S.-Eintrag vornehmen zu können oder gar zu wollen. So könne auch nicht von einem wettbewerbswidrigen Verhalten die Rede seien. Vielmehr habe er von seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung Gebrauch gemacht. 

OLG Hamburg: Antragsgegner behauptete nicht, selbst Negativeintrag bewirken zu wollen

Das Oberlandesgericht Hamburg hob die von dem Landgericht erlassene einstweilige Verfügung im Ergebnis auf. Zur Begründung führten die Richter an, dass in der streitgegenständlichen Aussage keine Irreführung erblickt werden könne. Denn anders als von der Antragsstellerin behauptet, hat der Antragsgegner nicht den Eindruck erwecken wollen, selbst in Kontakt mit dem Kreditschutzinstitut zu stehen (Mitgliedschaft), um so einen Negativeintrag erwirken zu können. "Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir im Sinne einer wirtschaftlichen Abwicklung unserer Vertragsverhältnisse den weiteren Einzug einem darauf spezialisierten Inkasso-/Rechtsanwaltsbüro übertragen werden": Mit diesen Worten stellte der Antragsgegner nach Auffassung des Oberlandesgerichts im ausreichenden Ausmaß klar, dass nicht er selbst einen Negativeintrag bewirken wolle. Somit könne auch nicht von einer Irreführung die Rede seien. 

OLG Hamburg, Urteil vom 30.1.13, Az. 5 U 174/11


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