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OLG Brandenburg zur Höhe des Schadensersatz bei Bilderklau auf eBay


Bilderklau © Eiskönig - Fotolia.com

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte am 15.05.2009 zum Aktenzeichen 6 U 37/08 über die Bezifferung eines Schadensersatzanspruches wegen unberechtigter Verwendung eines Fotos ohne Benennung seines Urhebers zu entscheiden.

Das vom Kläger angefertigte Produktfoto wurde durch den Beklagten dazu verwendet, bei ebay im Rahmen einer Sofort-Kauf-Auktion Waren in großer Stückzahl anzubieten. Die Parteien waren sich darüber einig, dass der Beklagte an den Beklagten für die Verwendung der Fotografie eine Zahlung leisten muss. Die Frage, ob dem Beklagten durch die Betreiber der Internetplattform ein Recht zur Benutzung des Produktfotos verliehen werden konnte, steht hier nicht im Mittelpunkt. Das Brandenburgische Oberlandesgericht führt hierzu nur aus, dass jeder Nutzer, der ein von einem Plattformbetreiber zur Verfügung gestelltes Foto ohne weitere Nachprüfung des Urheberrechts nutzt, zumindest fahrlässig handelt.

Streitig blieb die Höhe des geschuldeten Schadensersatzes und die Rechtsfrage, ob dem Kläger ein weiterer Schadensersatzanspruch nach § 13 UrhG zusteht, weil der Beklagte es versäumt hat, ihn als Urheber des Fotos anzugeben. Der Beklagte hatte an den Kläger außergerichtlich eine Zahlung geleistet, deren Höhe diesem nicht ausreichte.

Das Landgericht Potsdam wies die Klage in erster Instanz ab. Das Berufungsverfahren führte für den Kläger zum Teilerfolg.
Der 6. Senat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts wies im Rahmen seiner Ermessensausübung bei der Bezifferung des Schadensersatzanspruches darauf hin, dass grundsätzlich drei verschiedene Möglichkeiten der Wertermittlung bestehen. Ist dadurch, dass ein zu erwartender Gewinn nicht gemacht werden konnte ein konkreter Vermögensschaden entstanden, dann ist der Wert des entgangenen Gewinns anzusetzen. Hat der Schädiger selbst einen Gewinn durch die schädigende Handlung erzielt, dann muss er diesen in Form von Schadensersatz abführen. Beide Varianten kamen im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Folglich wandte sich das Gericht der dritten Berechnungsart zu, der sogenannten Lizenzanalogie. Hier sollen die Parteien durch den Schadensersatzanspruch so gestellt werden, wie sie bei Abschluss eines Lizenzvertrages gestanden hätten. Weil ein tatsächlicher Lizenzvertrag nicht vorhanden ist, muss ermittelt werden, was die Parteien in einen fiktiven Lizenzvertrag hineingeschrieben hätten. Dabei ist von vernünftig denkenden Geschäftspartnern auszugehen, die die zukünftige Entwicklung bereits kannten oder sie voraussehen konnten.

Als Berechnungsgrundlage zogen die Richter wie in früheren Fällen die „Übersicht über die marktüblichen Vergütungen der Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing“ (die sog. MFM-Tabelle) heran. Zusätzlich zu den Honorarrichtlinien sind die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Konkurrenzsituation zwischen den Parteien führt beispielsweise zu einer Werterhöhung. Die vom Brandenburgischen OLG durchgeführte konkrete Schadensschätzung verteilt sich auf drei Bereiche. Für die Fotoverwendung bei der Internet-Multi-Auktion wurde ein Grundwert für die Nutzung festgelegt, der einen Zuschlag für das Konkurrenzverhältnis enthält. Neben einer einmaligen Gebühr wurden Wiederholungsgebühren für jede weitere Verwendung erhoben. Für die Verwendung in der Internetpräsenz wurden monatliche Gebühren, ebenfalls mit Konkurrenzzuschlag, angesetzt. Die illegale Fotoverwendung im Rahmen einer Preissuchmaschine wurde mit einer Pauschalgebühr bewertet.
Das OLG Brandenburg verglich die Verwendung der Bilder im Rahmen von ebay-Auktionen mit der MFM-Tabelle zum Abschnitt "Einblendung in Onlinedienste, Internet (Werbung und PR)" und veranschlagte anschließend die dort wiedergegebenen Sätze von 60,00 € je Nutzungswoche und Foto.

Hinsichtlich der Benennung des Urhebers gibt das Brandenburgische Oberlandesgericht dem Kläger Recht, der sich auf seinen Anspruch aus § 13 UrhG beruft. Es kommt dabei nicht auf besondere handwerkliche Leistung des Fotografen an. Ein Mindestmaß an aufgewandter Technik reicht aus, um ein besonderes Verhältnis zwischen Werk und Urheber zu begründen. Als Schadensersatz ist ein Betrag in Höhe von 100 % der fiktiven Lizenzgebühren anzusetzen.

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 15.05.2009, Az. 6 U 37/08


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