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Offenbarung wirtschaftlicher Schwierigkeiten Verletzung des Persönlichkeitsrechts


Offenbarung wirtschaftlicher Schwierigkeiten  Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hatte sich unter dem Aktenzeichen 1 U 19/11 mit der Frage zu befassen, ob die Offenbarung wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer Person eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt. 

Mit Urteil vom 09.07.2012 entschied das Gericht.

Der Kläger ist ein Designer und Geschäftsführer einer GmbH. Er beansprucht von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung von Informationen zu seiner Finanzlage und Bonität.

Die Parteien hatten sich in der Vergangenheit gemeinsam darum gekümmert, dass der Kläger sich an der Übernahme einer insolventen Firma beteiligt. Hierüber existiert ein Kooperationsvertrag zwischen den Parteien. Im Anschluss daran vereinbarten sie mehr als eine zusätzliche Vertraulichkeitserklärung. Diese schließt offenkundige Sachverhalte aus.

Das Gericht erklärt die Berufung für zulässig und begründet. Es entschied, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch rechtlich nicht zusteht. Weiter führt es aus, dass sich ein Unterlassungsanspruch nicht als Pflicht aus den geschlossenen Vereinbarungen ergebe. Die Vereinbarungen enthalten auch keine Verschwiegenheitsverpflichtungen. Eine Pflicht zur Vertraulichkeit ergebe sich nur aus dem Vertragsverhältnis eines der Beklagten zu einer anderen Person, welches jedoch nicht Streitgegenstand des Verfahrens sei. Auch aus einer vertraglichen Nebenpflicht sei kein Unterlassungsanspruch abzuleiten. Möglich sei es zwar, dass aus einem Schuldverhältnis jeder der Beteiligten auf die Rechtsgüter und Interessen der anderen Partei Rücksichtnahme fordern könne, doch einer solchen Treuepflicht widerspreche es nicht, einem bestimmten Personenkreis die hier streitgegenständlichen Informationen zuzutragen. Den vertraglichen Interessen komme absoluter Vorrang zu vor den eigenen Interessen einer jeden Partei im Hinblick auf Vertraulichkeit.

Insofern sich aus den Informationen über die Finanzlage des Klägers ergeben habe, dass aus ihnen die Nicht-Durchführbarkeit des gemeinsamen Projektes folgt, waren die Parteien gegenüber dem Angebotsadressaten verpflichtet, darauf hinzuweisen. Eine solche Pflicht ergebe sich aus dem Angebot, dem Konzept sowie der Treuepflicht.

Es ergebe sich aus den Schreiben der Beklagten auch nicht, dass Informationen, deren Geheimhaltung für den Kläger ein berechtigtes Interesse dargestellt hätte, hätten öffentlich gemacht werden sollen. Es sollte lediglich der Insolvenzverwalter und der Gläubigerausschuss informiert werden. Und dies stelle keine rechtswidrigen Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes des Klägers dar, so das Gericht.

Auch bestand keine Gefahr der Weitergabe von Informationen, die außerhalb der geschäftlichen Sphäre zwischen den Parteien lagen. Die Beteiligung am wirtschaftlichen Verkehr jedoch bedinge die Offenlegung wirtschaftlicher Informationen in diesem Rahmen. 

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 09.07.2012, Aktenzeichen 1 U 19/11


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