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Österreich: Konsumenten steht auch bei einer Online-Versteigerung ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu


Österreich: Konsumenten steht auch bei einer Online-Versteigerung ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu

Der Oberste Gerichtshof in Österreich (OGH) hat am 15.01.13 unter dem Aktenzeichen 4 Ob 204/12x entschieden, dass Konsumenten auch bei einer Online-Versteigerung ein gesetzliches Rücktrittsrecht zusteht. Zwar ist das gesetzliche Rücktrittsrecht für so genannte Fernabsatzverträge nach dem Wortlaut des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes bei Versteigerungen ausgeschlossen; weil Online-Auktionen in der heutigen Zeit jedoch ein Massenphänomen seien und einen großen Teil des E-Commerce darstellen, war die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Dem OGH zufolge seien Online-Auktionen nicht als Versteigerungen im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes anzusehen. Mit dem Begriff "Versteigerungen" seien vielmehr herkömmliche Auktionen in entsprechenden Häusern gemeint. Konsumenten, die einen Vertrag über eine Online-Plattform abschließen, seien somit berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Frist vom Vertrag ohne Nennung von Gründen zurückzutreten. 

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger einen Account auf der Internetplattform eBay und verkaufte Fahrzeuge, Fahrzeugzubehör und Fahrzeugteile. Teilweise kaufte er auch solche Gegenstände, um sie zusammenzubasteln und wieder zu verkaufen. Unter anderem bot er ein Auto als "Bastlerauto" an und vekaufte es schließlich an den Höchstbietenden. Eine Gewährleistung oder ein Rücktrittsrecht schloss er ausdrücklich aus.

Der Beklagte hatte ebenfalls einen Account bei eBay und stellte diesen einem Freund zur Verfügung, welcher das Kraftfahrzeug des Klägers ersteigerte. Der Freund des Beklagten gab sich als der Beklagte aus und vereinbarte als dieser auch telefonisch einen Abholtermin. Bei diesem Termin weigerte sich der Freund des Beklagten, das Auto abzunehmen, da es bedenkliche Motorgeräusche von sich gegeben habe.

Der Kläger jedoch bestand auf die Einhaltung des Kaufvertrages und Zahlung des Kaufpreises von über 5000 Euro. Er sei kein Unternehmer, daher gebe es kein Rücktrittsrecht für den Beklagten.

Der Beklagte hatte zunächst eingewendet, dass sein Freund den Vertrag geschlossen habe, hielt diesen Einwand jedoch nicht aufrecht. Der Kläger habe als Unternehmer gehandelt und wegen des Fernsabsatzes sei ein Rücktritt möglich. Das Fahrzeug weise zudem Mängel auf, die erstrecht zum Rücktritt berechtigen würden. 

Die erste Instanz hatte die Klage abgewiesen, weil der Kläger nach Auffassung des Erstegerichts als Unternehmer gehandelt habe. Dies gehe aus der Vielzahl der Geschäfte hervor. Das Berufungsgericht gab der Klage statt und ließ die Revision zu, da es an der Rechtssprechung bezüglich der Anwendung des Fernabsatzrechtes auf Internetauktionen mangele. 

Der Kläger ist nach Auffassung des Berufungsgerichts kein Unternehmer.

Die dritte Instanz schließlich vertritt die Auffassung, dass der Vertrag mit dem Beklagten und nicht mit dessen Freund zustande gekommen sein sollte, weil der Beklagte für diesen Rechtsschein die Verantwortung trage. Dies sei hier aber nicht mehr strittig.

Ob der Kläger als Unternehmer gehandelt habe oder nicht sei für die Schutzwürdigkeit des Verbrauchers unerheblich. Auch handele es sich bei der Auktion um ein Fernabsatzgeschäft und daher sei der Verbraucher berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

OGH Österreich, Aktenzeichen 4 Ob 204/12x, Urteil vom 15.01.13 


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