Oberlandesgericht verhandelt über Pro7Sat1-RTL-Internet-Video-Plattform
Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt in einem Kartellverfahren der Unternehmen ProSiebenSat.1 Media AG und RTL interactive GmbH gegen das Bundeskartellamt. Das Bundeskartellamt hatte am 17.03.2011 den beiden Unternehmen die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens untersagt, mit dem diese eine gemeinsame werbefinanzierte Video-On-Demand-Internet-Plattform anbieten wollen. Das Bundeskartellamt meint, dass die Internet-Video-Plattform das nach ihrer Auffassung bestehende marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt für Fernsehwerbung in Deutschland weiter verstärke, indem beide Unternehmen ihr Wettbewerbsverhalten auf dem Markt für die Werbung in Internet-Video-Inhalten in wesentlichen Punkten koordinieren könnten. Auf dem bundesdeutschen Fernsehwerbemarkt verfügten beide Unternehmen zusammen über einen Marktanteil von 80% - 90%. Die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens verstoße außerdem gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen, weil das Unternehmen seine Dienste nur denjenigen TV-Sendern anbieten wolle, die zahlreiche Vorgaben für die Betätigung auf dem Online-Werbemarkt beachten. So dürften auf der Plattform nur Fernsehsendungen eingestellt werden, wodurch andere Inhalteanbieter ausgegrenzt würden. Die Fernsehinhalte dürfen zudem nicht vor einer TV-Ausstrahlung und dann auch nur für 7 Tage „online“ bereitgestellt werden. Vorgesehen seien überdies Vorgaben für den zu verwenden-den Videoplayer- und für DRM-Standards (Kopierschutzverfahren, Verhinderung des Überspringens von Werbeblöcken). Die beiden Medienunternehmen sehen keinen Kartellverstoß und meinen u. a., dass schon kein Duopol auf dem Fernsehwerbemarkt existiere, weil zwischen beiden Unternehmen Wettbewerb bestehe. Außerdem biete die Plattform Wettbewerbsvorteile, weil sich dort auch kleinere TV-Anbieter präsentieren könnten. Diese Vorteile würden eventuell zu erwartende Wettbewerbsnachteile aufwiegen. Da die geplante Plattform auch die Interessen anderer Fernseh- und Online-Anbieter berührt, hatte das Bundeskartellamt im Verfahren insgesamt acht weitere Medien-, Breitbandkabel- und Internetanbieter beteiligt („Beigeladene“), u. a. das ZDF, den WDR, die Sky Deutschland AG und die Deutsche Telekom AG. 18.04.2012 - Oberlandesgericht Düsseldorf - PM 12/2012 vom 16.04.2012