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Nutzung eines Firmenschlagwortes

Verwechslungsgefahr durch Nutzung eines Firmenschlagwortes


Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 05.03.2013 unter dem Aktenzeichen 4 U 139/12 entschieden, dass die unrechtmäßige Benutzung eines Firmenschlagwortes, das Kennzeichnungskraft besitzt, zu einer Verwechslung führen kann und daher zu unterlassen ist. Im vorliegenden Fall hatte man eine Kennzeichnung als Warenüberschrift in einem Internetshhop verwendet, was nach Ansicht des Gerichts eine Verletzung nach § 15 Abs. 2 MarkenG darstellt.

Damit hat das OLG die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (Landgericht Bochum) zurückgewiesen - mit der Maßgabe, dass der Verbotstenor die spezifische Verletzung beinhaltet, wie sie der Akte zu entnehmen ist.

Die Klägerin ist unter der Bezeichnung X im Handelsregister Hamm eingetragen und ist Inhaberin einer Wortmarke, die sie beim Patent- und Markenamt hat registrieren lassen.

Die Beklagte handelt mit Spielwaren, Multimediaprodukten und ähnlichen Artikeln.

Beide Parteien verkaufen so genannte E-Zigaretten über die gleiche Handelsplattform.

So bot die Beklagte diese Artikel unter Nennung der Marke X dort an.

Zugleich bot die Klägerin diese Artikel auf dieser Plattform an und mahnte die Beklagte durch ihren Anwalt ab, da diese die der Klägerin zugehörige Wortmarke sowie deren geschäftliche Bezeichnung verwendet hatte und irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehandelt habe. Die Klägerin forderte die Beklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf und machte Rechtsanwaltskosten geltend.

Die Beklagte wies die Forderung zurück, gab jedoch eine Unterlassungserklärung hinsichtlich des Vorwurfs der Wortmarkenverwendung ab.

Das LG hat es der Beklagten untersagt, die Bezeichung X der Klägerin zu verwenden.

Zudem hat es die Beklagte zur Zahlung von rund 1000.- € an die Klägerin verurteilt, wies die Klage im Übrigen jedoch ab.

Zur Begründung führt das Gericht weiter aus, dass die Berufung der Beklagten bis auf den Teil des Zahlungsanspruchs nicht begründet sei. Denn der Unterlassungsanspruch stehe der Klägerin zu, da sie die Bezeichnung X GmbH & Co. KG als Firmenschlagwort erworben habe. Der hieraus abgeleiteten Bezeichnung "X" komme eine Kennzeichnungskraft zu. Es entstehe eine Verwechslungsgefahr, insbesondere im Hinblick auf die Branchenidentität der Parteien, wenn die Beklagte diese Bezeichnung verwendet. Daher sei dies zu unterlassen.

OLG Hamm, Urteil vom 05.03.2013, Aktenzeichen 4 U 139/12


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