• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Nutella-Etikett kann Verbraucher in die Irre führen

Frankfurt am Main vom 20.10.2011, Az.: 6 U 40/11


Nutella-Etikett kann Verbraucher in die Irre führen

Nutella hat es neben dem Frühstücksbrot auch auf die Anklagebank des Oberlandesgericht Frankfurt am Main geschafft. Grund hierfür war eine Klage des Verbraucherzentale Bundesverbandes, der in der Deklaration der Nährwert- und Vitaminangaben von Nutella eine irreführende Täuschung der Verbraucher sah. So vermitteln die jeweiligen Angaben, welche sich auf unterschiedlichen Portionsgrößen beziehen, auf den ersten Blick den Eindruck, dass Nutella einen hohen Anteil Vitamine und Mineralstoffe enthalte, im Gegensatz dazu jedoch wenig Zucker und Fett.

Hersteller Ferrero weist auf den Nutella-Etiketten zwar grundsätzlich sachlich korrekte Zahlen aus, was Nährwerte, Mineralstoffe und Vitamine betrifft, tut dies jedoch auf Basis unterschiedlicher Mengen. Während sich die prozentualen Angaben der kritischen Inhaltsstoffe wie Zucker und Fett auf 15 Gramm-Portionen beziehen, erfolgen die Angaben von Vitaminen und Mineralstoffen auf Basis von 100 Gramm. Kritisch sah das OLG vor allem, dass die täglich empfohlenen Mengen von Nährstoffen (GDA) sich ausgewiesen auf 15 Gramm bezogen, die Empfehlungen für Vitamine und Nährstoffe (RDA) im Gegensatz dazu jedoch ohne explizite Mengenangaben waren.

Hier sah das OLG den Durchschnittsverbraucher in der Einkaufssituation überfordert. Das Erkennen der tatsächlichen Zusammenhänge erfordere zweifelsfrei eine eingehende Analyse der Tabelle, welche vom Käufer nicht binnen kurzer Zeit vor dem Supermarktregal erbracht werden kann. Vielmehr dienten nach Ansicht des Gerichts die Tabellen dazu, dem Verbraucher zeitnah eine erste Orientierung hinsichtlich der enthaltenen Nährwerte sowie Vitamine und Mineralstoffe zu geben. Die Mitglieder des Senats sahen es auch aus eigener Erfahrung als unmöglich an, dass der Verbraucher eine entsprechend intensive Prüfung bei sämtlichen Lebensmittel, welche in Supermärkten angebotenen werden, vornehmen kann. Vielmehr wird er sich primär an den Zahlen orientieren, die ihn über den Tagesbedarf informieren. In diesem Zusammenhang kritisierte das OLG die grafische Darstellung der Tabelle, welche aufgrund ihres Aufbaus assoziiere, dass sich die komplette Spalte der empfohlenen Tagesmengen auf eine Produktmenge von 15 Gramm beziehe.

Dem Einwand von Ferrero, dass die Vorschriften der Nährwertkennzeichnungsverordnung erfüllt seien, folgte das OLG zwar grundsätzlich, sah aber in den unterschiedlichen Portionsgrößen, auf welche sich die Angaben beziehen, eine relevante Irreführung der Verbraucher, welche kaufentscheidend sein könne. Der Gesamteindruck von Inhalt und Darstellung, vermittle dem Verbraucher in der Kaufsituation ein irreführendes Bild, da er in dieser erfahrungsgemäß nicht die Zeit und Aufmerksamkeit aufbringen können, die unterschiedlichen Mengenangaben zu erfassen. So entstehe für ihn fälschlicherweise der Eindruck, die enthaltenen Nährstoffe seien niedrig, die Vitamine und Mineralien jedoch hoch, da diese sich nicht auf eine identische Grundmenge beziehen. Die so vorgenommene Deklaration der Inhaltsstoffe vermittle vielmehr, dass Nutella ein besonders wertvolles Lebensmittel ist.

Das OLG Frankfurt am Main verurteilte Ferrero daher zur künftigen Unterlassung, die Inhaltsangaben anhand unterschiedlicher Grundwerte zu deklarieren und wies das Unternehmen an, die Nährwerttabelle auf den Etiketten entsprechend eines vom Gericht vorgelegten Musters darzustellen.

Frankfurt am Main vom 20.10.2011 (6 U 40/11)


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland