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Notarielle Unterlassungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr nicht

OLG Köln, Urteil vom 10.04.2015, Az. 6 U 149/14


Notarielle Unterlassungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr nicht

Die Abgabe einer zu Recht geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung kann nicht ohne Weiteres ersetzt werden. Eine notariell beglaubigte Urkunde reicht hierfür allein jedenfalls nicht aus. So das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 10. April 2015 (Az. 6 U 149/14).

In dem Verfahren stritten zwei Online-Händler, die über das Internet Zubehör für Fahrräder verkauften. Im Dezember 2013 mahnte die Klägerin den Beklagten aufgrund einer zur Verbrauchertäuschung geeigneten Artikelbeschreibung ab. Der Abmahnung war eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die der Beklagte jedoch nicht unterzeichnete. Dafür verpflichtete sich der abgemahnte Händler in einer am 9. Dezember 2013 beglaubigten notariellen Urkunde dazu, Fehlverhalten der beanstandeten Art künftig zu unterlassen.

Damit gab sich die Klägerin nicht zufrieden, weshalb sie vor dem Landgericht (LG) Köln zuerst eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirkte und im Anschluss daran dem Beklagten Ordnungsmittel androhte. Im Gegenzug zweifelte der Beklagte zunächst die örtliche Zuständigkeit des Gerichts an und stellte darüber hinaus den Antrag, der Klägerin hinsichtlich Klageerhebung eine Frist zu setzen. Daraufhin ließ die Klägerin das Hauptsacheverfahren einleiten. Vor Gericht erklärte sie, dass die vom Beklagten abgegebene notarielle Urkunde allein nicht geeignet sei, eine von ihm ausgehende Wiederholungsgefahr auszuschließen. Die Klägerin begründete ihre Auffassung damit, dass Sanktionsmöglichkeiten für den Wiederholungsfall erst dann gegeben wären, wenn deren Androhung zuvor gerichtlich beschlossen worden sei.

Nachdem die Klägerin mit ihrem Antrag auf Ordnungsmittelandrohung beim Landgericht (LG) Köln mit Hinweis auf dessen örtliche Unzuständigkeit zunächst gescheitert war, beantragte sie die Androhung von Ordnungsmitteln gegen den Beklagten beim Amtsgericht (AG) des Notars. Das AG erließ den Androhungsbeschluss, welcher dem Beklagten am 21. Mai 2014 zuging. Die von der Klägerin für das laufende Verfahren daraufhin abgegebene Erledigungserklärung wollte der Beklagte nicht unterzeichnen. Seiner Ansicht nach war die Wiederholungsgefahr von seiner Seite bereits mit Abgabe des notariellen Schriftstücks ausgeschlossen worden. Dieser Auffassung schloss sich das LG Köln an und wies den Antrag der Klägerin auf Feststellung der Erledigung des Unterlas¬sungsanspruchs ab.

Gegen die Abweisung ihres Antrags richtete sich der Berufungsantrag der Klägerin vor dem OLG Köln. Diesen begründete sie mit Hinweis auf eine Rechtsschutzlücke, wonach die Gefahr einer Tatwiederholung solange bestehe, bis der Beklagte den Androhungsbeschluss erhalten habe. Dieser Zeitraum könne bei Verfahren in Zusammenhang mit notariellen Urkunden mehrere Monate betragen. Der Beklagte beantragte seinerseits die Zurückweisung des Klageantrags.

Das OLG Köln sah die Berufung der Klägerin als in der Sache begründet an. Nach Auffassung des Gerichts war das Interesse auf Klageerhebung berechtigt. In der Urteilsbegründung erklärte das OLG ausdrücklich, dass die beanstandete Handlung des Beklagten unstrittig wettbewerbswidrig gewesen und die Wiederholungsgefahr durch die Abgabe des notariellen Dokuments nicht beseitigt worden war. Der Beklagte wurde dazu verurteilt, die Anwaltskosten der Klägerin in Höhe von 413,90 EUR zu übernehmen. Darüber hinaus musste der Beklagte für die gesamten Verfahrenskosten aufkommen.

OLG Köln, Urteil vom 10.04.2015, Az. 6 U 149/14


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