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Notarielle Unterlassungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr nicht

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2016, Az. I-15 W 13/16


Notarielle Unterlassungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr nicht

Wird auf eine Unterlassung hin eine notarielle Unterwerfungserklärung durch den Verletzer abgegeben, so führt dies nicht dazu, dass der Abmahner nicht auch im Wege der einstweiligen Verfügung erfolgreich durchsetzen kann. Mit der notariellen Unterwerfung erfolgt lediglich die Anerkennung einer sofortigen Zwangsvollstreckung. Dies ist jedoch nicht vergleichbar mit der üblicherweise ebenfalls geltend gemachten Erklärung einer Vertragsstrafe im Falle der erneuten Zuwiderhandlung. Die notarielle Unterwerfung setzt im gerichtlichen Verfahren weiterhin die Androhung von Ordnungsmitteln voraus. Bis zu einem solchen Erlass ist der Gläubiger nahezu schutzlos vor weiteren Rechtsverletzungen. Erst die Unterzeichnung einer Vertragsstrafe sichere daneben die Möglichkeit auch in der Zwischenzeit entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

Sachverhalt
Antragsgegnerin ist ein Kraftfahrzeugverband, der die Interessen von 725 Betrieben vertritt und die Einhaltung der gewerblichen Interessen der Mitglieder wahrt. Der Antragsgegner ist ein gewerblicher Autohändler und nicht Mitglied bei der Antragsgegnerin. Im Zeitraum von 13 Monaten bot der Antragsgegner auf zwei verschiedenen Verkaufsportalen 16 verschiedene Fahrzeuge an. Diese sollten insgesamt 229.499 € kosten. Dass es sich um Händlerangebote handelte, war nicht vermerkt. Vielmehr wurden diese unter der Überschrift „Privatanbieter“ vertrieben. Zusätzlich wurden der Wohnort und die Telefonnummer vom Antragsgegner angegeben.

Die Antragsgegnerin sah hier eine Täuschung der Verbraucher und mahnte den Gegner ab. Ein gerichtlicher Androhungsbeschluss wurde ebenfalls beantragt. Der Gegner gab im April 2016 auch eine notarielle Unterlassungserklärung ab. Er unterwarf sich auch unmittelbar der Zwangsvollstreckung. Kurze Zeit später beantragte die Antragstellerin eine einstweilige Verfügung, um weitere Rechtsverletzungen zu vermeiden. Der Antragsgegner meint, durch die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung bereits alle notwendigen Maßnahmen eingeleitet zu haben. Für eine einstweilige Verfügung fehle der Antragstellerin daher das Rechtsschutzbedürfnis.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Entscheidung des Landgerichts Kleve aufgehoben und einen weitergehenden Anspruch auf eine einstweilige Verfügung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht bejaht. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Gegenseite mit der Angabe eines Privatverbrauches geworben habe, obwohl sie gewerbliche Autohändlerin ist. Dies verstößt gegen Nr. 23 des Anhangs zu § 3 UWG. Der Antragsgegner hat die Verbraucher damit über die wahre Identität und wesentliche Informationen getäuscht.

Die Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung führt nicht dazu, dass die Antragsgegnerin bis zum Erlass des Androhungsbeschlusses keine weiteren Rechtsverletzungen begehen könnte. Diese unmittelbare Verhinderung wird im Wettbewerbsrecht regelmäßig nur durch eine Vertragsstrafe im Wege einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erreicht. Diese ist von der Antragsgegnerin nicht unterzeichnet worden. Die Wiederholungsgefahr wird bei wettbewerbsrechtlichen Verstößen vermutet, sodass es zu einer tatsächlichen Verletzung nicht erst zu kommen braucht. Die einstweilige Verfügung ist ein Eilverfahren und daher in besonderer Weise geeignet ein alternativer Weg zur Sicherstellung der Ansprüche zu sein. Die Antragsgegnerin kann mit dieser Anordnung die Ansprüche in gleicher Weise und mit geringem Zeitablauf sichern.
Ferner entfällt eine Anhörung der Antragsgegnerin im Rahmen der einstweiligen Anordnung. Es ist daher regelmäßig so, dass diese schneller erlassen wird, als der Anordnungsbeschluss. Um weitere Rechtsverletzungen im zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablauf zu vermeiden, ist daher die einstweilige Anordnung geradezu notwendig. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin besteht.

Der Anordnungsgrund liegt vor. Im Wettbewerbsrecht wird aufgrund der teils erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen eine Eilbedürftigkeit vermutet. Die Antragstellerin ist durch die bloße Unterzeichnung einer notariellen Unterwerfungserklärung dieser Vermutung nicht endgültig entgegen getreten. Dies hätte nur durch die weitere Abgabe einer strafbewehrten Unterlassung mit Vertragsstrafe geschehen können, was nachweislich nicht erfolgt ist.

Fazit
Wie die anderen Gerichte räumt auch das Oberlandesgericht Düsseldorf dem Abmahnenden umfassende Rechte ein. Um diese Rechte effektiv zu schützen, stehen dem Abmahnenden verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, die er auch zusammen und gleichzeitig betreiben kann.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2016, Az. I-15 W 13/16


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