Nivea-Tiegel “Mogelpackung”?
Mit Urteil (Az. 312 O 51/14) vom 27.01.2015 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass der Firma Beiersdorf keine Irreführung der Verbraucher und keine Wettbewerbsverzerrung vorzuwerfen ist. Im vorliegenden Fall klagte die Wettbewerbszentrale gegen die Beiersdorf wegen des Vertriebs einer vermeintlichen „Mogelpackung“ einer Creme dieses Unternehmens.
Unter dem Markenname „Nivea“ vertreibt die Beiersdorf AG diese Creme in einer Faltschachtel. Sie weist eine Höhe von circa sieben Zentimeter auf. Der Tiegel, der in der Schachtel enthalten ist, sitzt auf einem Podest aus Pappe auf und hat einschließlich Deckel lediglich eine Größe von circa vier Zentimeter. Die Füllmenge der Creme ist auf der unteren Seite der Faltschachtel angeben. Es handelt sich dabei um eine Menge von 50 ml. Zusätzlich zur Angabe der Menge befindet sich außerdem auf einer Seite der Schachtel eine Abbildung. Darauf ist der Tiegel dargestellt mit dem schriftlichen Hinweis: „Die Produktabbildung entspricht nicht der Originalgröße.“
Dennoch sah die Wettbewerbszentrale in der Art der Präsentation der Creme eine Irreführung der Verbraucher und einen Verstoß gegen das Eichgesetz. Aus der Sicht der Wettbewerbszentrale wird mit der Verpackung dem Verbraucher eine größere Füllmenge suggeriert als tatsächlich darin enthalten ist. Für die klagende Wettbewerbszentrale liegt damit eine Täuschung der Kunden vor. Die Wettbewerbszentrale wertete das Verhalten der Beiersdorf AG als Verstoß gegen das „wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot“ und gegen das Eichgesetz. Das Eichgesetz schreibt vor, dass Fertigpackungen derart zu gestalten und zu befüllen sind, dass keine größere Füllmenge als die reale vorgetäuscht wird. Nach Meinung der Wettbewerbszentrale schadet das Vorgehen der Beiersdorf AG allen Mitbewerbern, die sich um einen „fairen und redlichen“ Umgang mit den Kunden bemühen.
Das beklagte Unternehmen wies vor dem LG Hamburg daraufhin, dass die Gestaltung der Verpackung zuvor mit der zuständigen Eichdirektion abgesprochen und abgesegnet worden sei. Außerdem sei die Größe einer Verpackung ein Merkmal, um zwischen unterschiedlich positionierten Produkten einer Marke zu unterscheiden. So sei es zum Beispiel üblich, hochwertige und teurere Produkte in einer Verpackung anzubieten, die größer sei als der tatsächliche Inhalt.
Das Landgericht teilt die Auffassung des Unternehmens und hält die von der Wettbewerbszentrale beanstandete Verpackung keineswegs für eine wettbewerbsrechtliche Irreführung. Aus der Sicht der Richter ist die Nivea-Creme mit den größeren Faltschachteln wettbewerbskonform verpackt. Den Verbrauchern, so die Meinung des Gerichts, sei „die übliche Füllmenge von 50 ml“ bekannt. Es kann daher nicht der Eindruck entstehen, dass die Größe der Verpackung identisch mit der Füllmenge des Tiegels ist. Deshalb bestehe auch keine Gefahr zur Annahme, dass die Kunden „Rückschlüsse von der äußeren Umverpackung auf die im Innenraum enthaltene Tiegelgröße“ ziehen. Es handelt sich bei den verwendeten Faltschachteln demnach um keine „Mogelpackungen“. Das LG Hamburg erkannte keine Verstöße nach § 3 UWG, § 4 Nr. 11 UWG, § 5 UWG und § 43 Abs. 2 EichG.
LG Hamburg, Urteil vom 27.01.2015, Az. 312 O 51/14