Nicht begründete Meldung an die Schufa führt zu Anspruch auf Schadensersatz
Im § 28a des Bundesdatenschutzgesetzes ist geregelt, dass personenbezogene Daten nur dann an Wirtschaftsauskunfteien übermittelt werden dürfen, wenn ein berechtigtes Interesse der zuständigen Stellen besteht, eine Leistung trotz eingetretener Fälligkeit nicht erbracht wurde oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Auch die Feststellung der Insolvenz durch Gerichtsbeschluss oder Anerkennung durch den Schuldner darf an die Auskunfteien gemeldet werden.
Meldet jemand eine Forderung gegenüber einem Geschäftspartner an die Schufa, ohne dass die Voraussetzungen des Gesetzes dafür beachtet worden sind, macht er sich damit schadensersatzpflichtig gegenüber demjenigen, der bei der Auskunftei unrechtmäßig gemeldet wurde.
Urteil des AG Halle (Saale) vom 28.02.2013