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Neue Vorgaben zur - Rückgabegarantie - Amazon Marketplace

Neue Vorgaben für Amazon Marketplace


Neue Vorgaben zur - Rückgabegarantie - Amazon Marketplace

Amazon führt zum 19.04.2017 neue Rückgaberegelungen für Marketplace-Verkäufer ein. Betroffen sind davon alle Händler bzw. deren Produkte, die nicht über einen „Versand durch Amazon“ angeboten werden.
 
 

Vorgaben durch Amazon:  

Der Marketplace-Verkäufer muss dem Käufer nach den Vorgaben von Amazon eine „Rückgabegarantie“ in Form einer freiwilligen Rücknahme anbieten, die sich an der Rücknahmegarantie von Amazon und den Angeboten per „Versand durch Amazon“ orientiert.

Konkret schreibt Amazon ab dem 19.04.2017 vor: 

  • Dem Käufer muss zunächst eine 30-tägige Rückgabe angeboten werden. Die Frist für den Käufer beginnt nach Erhalt des Produktes. 
  • Bei einer Rückgabe des Produktes innerhalb von 14 Tagen mit einem Verkaufspreis über 40 EUR werden dem Käufer neben dem Verkaufspreis auch die Rücksendekosten erstattet. Das heißt, dass dass der Käufer bei einem Verkaufspreis unter 40 EUR und einer Rückgabe innerhalb von 30 Tagen nur den Kaufpreis erstattet bekommt.  
  • Bei Rückgaben von Schuhen, Bekleidung und Handtaschen innerhalb von 30 Tagen erhalten die Käufer, unabhängig von der Höhe des Verkaufspreises, neben dem Verkaufspreis auch die Hin-und Rücksendekosten erstattet. 
  • Produkte, die zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember versandt werden, können bis zum 31. Januar des folgenden Jahres vom Käufer zurückgegegeben werden.

Die diesbezüglichen Regelungen des gesetzlichen Widerrufsrechtes zum Vergleich:

  • Gesetzliche Mindestfrist für das Widerrufsrecht sind 14 Tage. Der Fristbeginn orientiert sich hierbei zwar grundsätzlich auch am Empfang des Produktes, jedoch gibt es im gesetzlichen Muster optionale Empfangsmöglichkeiten.
  • Grundsätzlich trägt der Marketplace-Verkäufer im Falle eines Widerrufes die Versandkosten zum Käufer (Hinsendekosten). Bezüglich der Rücksendekosten hat der Marketplace-Verkäufer die Wahl, ob er die Rücksendekosten trägt oder ob der Käufer diese zu tragen hat. 


Rechtliche Problematik 

Fraglich wäre, welche Optionen der Marketplace-Verkäufer hat, um die Vorgaben von Amazon zum 19.04.2017 umzusetzen. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einzig die aus unserer Sicht denkbaren Lösungen bzw. rechtlichen Probleme wiedergeben und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit in Bezug auf die rechtlichen Risiken und Lösungswege.



A. In Frage käme zunächst eine Anpassung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung:

  • Abweichend von den gesetzlichen Vorgaben wäre eine Verlängerung der Widerrufsfrist auf 30 Tage aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sicher nicht zu beanstanden, da es für den Käufer von Vorteil ist. Hier würden dann die gesetzlichen Vorgaben für den Beginn der Widerrufsfrist gelten.
     
  • Die Kostentragung der Rücksendung der Waren im Falle eines Widerrufes von dem Verkaufswert abhängig zu machen („40 EUR), würde von dem gesetzlichen Muster abweichen. Damit könnte die dann eingesetzte Widerrufsbelehrung den gesetzlichen „Abmahnschutz“ verlieren. Zudem müsste beachtet werden, dass unter Umständen eine Unterlassungserklärung in der Vergangenheit bezüglich der „veraltetet“ Widerrufsbelehrung, die über eine 40 EUR Klausel verfügte, abgegeben worden ist und die Einfügung der Klausel in der Widerrufsbelehrung dann eine Vertragsstrafe auslösen könnte. Ob der Einsatz einer „40-Euro Klausel“ gegenwärtig gegen Wettbewerbsrecht verstoßen würde, ist momentan noch nicht abschließend abzusehen, jedoch sieht der Gesetzgeber grundsätzlich die Variante vor, dem Käufer die Rücksendekosten aufzuerlegen. Dies würde nach unserer Ansicht dazu führen, dass der Einsatz einer „40-EUR Klausel“ grundsätzlich nicht vom Willen des Gesetzgebers abweicht. Fraglich wäre einzig, ob die Klausel für den Käufer verständlich und somit insbesondere nicht irreführend ist.  

Ob Amazon diese Art der Umsetzung der „Rückgabegarantie“ allerdings für ausreichend hält, müsste abgewartet werden. 

B. Der von Amazon empfohlene Hinweis - Rückgabegarantie -: 

Amazon bietet den Marketplace-Verkäufern eine Formulierung an, mit dem auf die „Rückgabegarantie“ hingewiesen werden kann. Nach unserer Einschätzung widerspricht der Text in einigen Punkten den gesetzlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht. Zum einen werden nach der Vorlage die „Hinsendekosten“ nicht übernommen, zum anderen trägt der Kunde das Transportrisiko der Rücksendung. Zwar beinhaltet der Hinweis einen Passus, der darauf hinweist, dass die „Rückgabegarantie“ keine Auswirkung auf die gesetzlichen Rechte des Käufers hat, jedoch könnte dies für einen Ausschluss der Irreführung gerade nicht ausreichen. Ob die Formulierungen allerdings auch wettbewerbswidrig sind, wird erst in künftigen Rechtsstreitkeiten zu klären sein. Die Formulierung wird sich nach unserer Einschätzung allerdings auch an den gesetzlichen Vorgaben einer Garantieerklärung messen lassen müssen. Eine solche Garantieerklärung muss laut Gesetz einfach und verständlich abgefasst sein. Zwar ist die „Rückgabegarantie“ keine klassische Garantie im Sinne des Gesetzes, jedoch ist absehbar, dass die Regelungen auf ähnliche Zusagen entsprechend angewendet werden.  

C. Einen eigenen Hinweis auf eine - Rückgabegarantie:

Eine weitere Option könnte eine textliche Anpassung des Hinweises auf die freiwillige Rücknahme durch den Marketplace-Verkäufer sein. Hier bestehen zwar grundsätzlich ebenfalls die vorstehenden Problematiken, jedoch könnte hierbei auf eine bestimmtere Formulierung geachtet werden, die keinen Widerspruch zu dem gesetzlichen Widerrufsrecht beinhaltet. Letztendlich müsste bei dieser Form der Umsetzung auch abgewartet werden, ob Amazon diese als Erfüllung der Vorgaben anerkennt.

 

Unser FAZIT:

Amazon bringt die Marketplace-Verkäufer durch die Vorgabe in eine schwierige Situation. Einerseits besteht seitens der Marketplace-Verkäufer ein großes Interesse, den Absatzkanal „Amazon“ weiter zu nutzen, andererseits möchten sich die Marketplace-Verkäufer nicht wettbewerbsrechtlichen Abmahngefahren aussetzen. Ob diese allerdings im Einzelfall bestehen, wird sich voraussichtlich erst in einigen Monaten herausstellen.

Wir stehen Ihnen für Anfragen hierzu gerne zur Verfügung. 



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