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Neue Umsatzsteuerregelung bei elektronischen Dienstleistungen

Neuregelung ab 1. Januar 2015


Onlinegeschäfte werfen seit Beginn des Internetzeitalters zahlreiche Fragen und Probleme bei der Umsatzsteuer auf. In einem Teilbereich erfolgt nun eine Neuregelung: Wenn künftig ein Kunde in Deutschland bei einem Händler im europäischen Ausland zum Beispiel ein e-Book kauft, fällt die Umsatzsteuer nicht mehr wie bisher im Heimatstaat des Anbieters, sondern in Deutschland an. Wie das Bundesfinanzministerium in einer Pressemitteilung vom 11. Juli 2014 mitgeteilt hat, stimmte der Bundesrat dieser ab 1. Januar 2015 geltenden Neuregelung.

Elektronische Dienstleistungen
Als elektronische Dienstleistungen in diesem Sinne gelten u.a.:
•    Datenbanken,
•    Digitale Weiterbildungs- und Informationsplattformen (Online-Seminare etc.),
•    Digitaler Content (Online-Zeitschriften, Bilder, Fotos, E-Books, Musik etc.),
•    Online-Marktplätze und -Verkaufsportale sowie alle Arten von Internet-Service-Paketen, die mehr umfassen als den reinen Internet-Zugang (Chatlines, Spielforen, Reiseportale, etc.) und
•    Software-Dienstleistungen, Webhosting und Fernwartung.

Die Neuregelung gilt außerdem für Telekommunikationsdienstleistungen sowie Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.

Betroffene Unternehmen müssen sich grundsätzlich in jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat, in dem sie private Endverbraucher haben, umsatzsteuerlich registrieren lassen und zugleich der lokalen Meldepflicht und der umsatzsteuerlichen Regelungen nachkommen. Da diese Verpflichtungen zeitaufwendig und kostenintensiv sind, bietet sich die Möglichkeit, die Sonderregelung zur kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA), auch Mini-One-Shop-Stop (M1SS) genannt, zu wählen.

Der Mini-One-Stop-Shop
Unter dem Mini-One-Stop-Shop handelt es sich hierbei um ein neues freiwilliges Besteuerungsverfahren, mit dem ein Unternehmen die oben genannten Umsätze aus elektronischen Dienstleistungen weiterhin in jenem EU-Staat erklären kann, in dem es ansässig ist.
Notwendig ist hierfür eine Registrierung über ein Internetportal der zuständigen nationalen Behörde. In Deutschland wird dies voraussichtlich das Bundeszentralamt für Steuern sein. Das Unternehmen erhält dabei eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, die der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer entspricht.
Zusätzlich zur Umsatzsteuer-Voranmeldung und gegebenenfalls zur zusammenfassenden Meldung sind dann künftig vierteljährlich über dieses Portal Mehrwertsteuer-Erklärungen zu übermitteln. Diese Erklärung ist bis zum 20. Tag nach Quartalsende zu übermitteln. ES kommt nicht darauf an, ob der Unternehmer in dem betreffenden Quartal tatsächlich elektronische Leistungen erbracht hat. Nicht möglich ist eine vorzeitige Abgabe. Zudem erfolgt auch die Zahlung im Ansässigkeitsstaat des Unternehmens. Die Verteilung des Geldes auf die einzelnen Staaten der Endverbraucher übernimmt die zuständige Behörde.
Jeder Steuerpflichtige kann sich nur einmal in einem Mitgliedsstaat registrieren lassen und ist auch verpflichtet, alle betroffenen Umsätze über diese eine Stelle abzuwickeln. Zur Vermeidung doppelter Anmeldungen ist der Steuerpflichtige bei der Anmeldung zur Angabe bereits bestehender umsatzsteuerlicher Registrierungen in anderen Ländern wie auch zur Mitteilung über seine Niederlassungen im Ausland verpflichtet.

Konsequenzen für dienstleistende Unternehmen
Betroffene Unternehmer sollten zunächst feststellen, inwieweit sie grenzüberschreitende Leistungen im Sinne der Neuregelung erbringen. Dabei gilt es zu überprüfen, ob die einschlägigen Dienstleistungen in verschiedenen EU-Staaten an Privatpersonen erbracht werden. Es empfiehlt sich eine exakte Abgrenzung der betreffenden elektronischen Dienstleistungen von anderen Leistungen.
Die Änderungen zum Leistungsort wirken sich auch in betriebswirtschaftlicher Hinsicht aus, da der Unternehmer künftig in jedem EU-Staat mit dem dortigen Steuersatz abrechnen muss und nicht wie bisher nur mit dem des Ansässigkeitsstaates. Zugleich stellt sich damit die Herausforderung einer überarbeiteten Preiskalkulation, wonach die geänderten Parameter zugunsten einer ergebnisneutralen Berücksichtigung umzusetzen sind.


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