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Nennung fremder Marke bei Gewinnspiel

Gewinnspielpräsentation mit Preisen fremder überregional bekannter Firmen


Nennung fremder Marke bei Gewinnspiel

Die bloß beschreibende Nennung von Namen bekannter Festivals bei einer Verlosung von Tickets für die Veranstaltungen anlässlich eines Gewinnspiels ohne Verwendung einer Wort-/Bildmarke und ohne Verwendung sonstiger besonderer werblicher Kennzeichen der Veranstaltungen zieht weder wettbewerbsrechtliche noch markenrechtliche Ansprüche des Konzertveranstalters nach sich. 

Die Klägerinnen veranstalteten Konzerte und waren Inhaber von Wort-/Bildmarken, die sich auf bestimmte Festivals bezogen. Die Beklagte war ein Unternehmen aus dem Nahrungsmittelbereich und hatte im Internet auf ihrer Facebook-Seite für ein Produkt geworben. In diesem Rahmen hatte sie ein Gewinnspiel veranstaltet und als Preise Tickets für verschiedene Konzertveranstaltungen ausgelobt, unter anderem auch für die von den Klägerinnen veranstalteten Festivals. Der Name der Festivals wurde von der Beklagten genannt. In der Werbung war Bezug nehmend auf die nicht die Klägerinnen betreffenden Konzertveranstaltungen auch ein Hinweis auf eine Kooperation mit einem anderen Konzertveranstalter enthalten. Zwischen den Parteien gaben es keine vertraglichen Vereinbarungen, die Tickets hatte die Beklagte über einen Eintrittskartenvertrieb erworben.

Die Klägerinnen machten wettbewerbsrechtliche und markenrechtliche Ansprüche geltend.

Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte das Vorliegen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs aus einer unlauteren Handlung:

Entgegen der Ansicht der Klägerinnen täuschte die Beklagte die Verbraucher nicht über eine Stellung als vermeintlicher Sponsor der streitgegenständlichen Festivals, zumal die Beklagte in ihrer Werbung nicht den Eindruck erweckte, dass das Gewinnspiel durch den Veranstalter des Festivals durchgeführt worden wäre. Die Werbung enthielt auch keinerlei Aussagen oder Merkmale in der Gestaltung, die auf eine Stellung der Beklagten als Sponsor hingedeutet hätten. Bei den ausgelobten Gewinnen handelte es insbesondere lediglich um Veranstaltungstickets ohne zusätzliche Leistungen wie etwa einer VIP-Behandlung, die zur Annahme einer Sponsoringtätigkeit der Beklagten hätten führen können. Eine Werbung mit den Festivals war in der bloßen Nennung der allgemein bekannten und oft verwendeten Namen der Festivals nach der Ansicht des Landgerichts Frankfurt am Main nicht zu sehen. Die Beklagte hatte weder ein Logo noch ein anderes besonderes werbliches Kennzeichen der Veranstaltungen genutzt. 

Der Hinweis auf die Kooperation mit dem Veranstalter der anderen Konzertveranstaltungen war nach den Ausführungen des Landgerichts Frankfurt am Main gerade nicht für die Annahme geeignet, diese Kooperation würde auch mit allen anderen Konzertveranstaltern bestehen.

Auch ein markenrechtlicher Anspruch wurde den Klägerinnen nicht zuerkannt:

Das Landgericht Frankfurt am Main lies in diesem Zusammenhang die Frage auf sich beruhen, ob die Klägerinnen als Inhaberinnen der Marken zur Ausübung der Rechte befugt waren und die Nennung der Festivals eine markenrechtliche Nutzung hätte darstellen können. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass eine Benutzung mangels Verstoßes gegen die guten Sitten jedenfalls zulässig war. Die Beklagte hatte die Tickets erworben und musste für deren Verwendung im Rahmen des Gewinnspiels die Bezeichnung der Festivals anführen. Zudem erschöpfte sich die Anführung der Festivals in der Werbung in einer reinen Beschreibung derselben ohne erkennbare Beeinträchtigung berechtigter Interessen der Klägerinnen.

Die Klage wurde vom Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.07.2013, Az. 3-10 O 42/13 


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