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nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 10.04.14, Aktenzeichen C 609/12


nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 10.04.14 unter dem Aktenzeichen C 609/12 über eine Rechtssache entschieden, die ihm vom Bundesgerichtshof (BGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt worden ist. 

Parteien sind die Ehrmann AG gegen die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.

Das Gesuch um Vorabentscheidung geht um die Auslegung des Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (im Folgenden: Verordnung Nr. 1924/2006).

Die Parteien streiten sich um die zeitliche Geltung der Hinweispflichten aus der Verordnung. 

Die Firma Ehrmann stellt Milchprodukte her, darunter eine Quarkzubereitung mit der Bezeichnung „Monsterbacke“. Auf der Verpackung sind bestimmte Nährwerte angegeben.

Im Jahre 2010 hat Ehrmann auf seinen Produkten einen Werbeslogan angebracht 

(„So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“). Kennzeichnung und Aufmachung des Produkts enthielten keinen Hinweis nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a bis d der Verordnung Nr. 1924/2006.

Laut Wettbewerbszentrale handelt es sich bei dem Slogan um eine irreführende Bezeichnung, weil nicht darauf hingewiesen wurde, dass das Produkt deutlich mehr Zucker als Milch enthalte. Der Slogan enthalte gesundheits- und nährwertbezogene Angaben, wodurch mittelbar erklärt werde, das Produkt enthalte viel Kalzium. Es sei daher keine reine Beschaffenheitsangabe, sondern verspreche einen gesundheitlichen Vorteil.

Daher hatte die Wettbewerbszentrale Klage beim Landgericht Stuttgart auf Unterlassung nebst Erstattung der Abmahnkosten erhoben.

Ehrmann machte geltend, das Produkt sei mit Milch zu vergleichen, werde aber vom Verbraucher nicht gleichgestellt mit Milch. Im Slogan werde auch keine bestimmte Nährwerteigenschaft ausgedrückt und sei daher nur eine von der Verordnung Nr. 1924/2006 unerfasste Beschaffenheitsangabe. Außerdem sei die Verordnung Nr. 1924/2006 laut deren Art. 28 in dem fraglichen Zeitraum nicht anzuwenden gewesen.

Das Landgericht Stuttgart wies die Klage der Wettbewerbszentrale ab. Auf die Berufung der Klägerin gab das Oberlandesgericht Stuttgart dieser jedoch statt.

Der Slogan stelle keine nährwertbezogene und auch keine gesundheitsbezogene Angabe dar. Daher falle er nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1924/2006. Jedoch sei der Slogan eine irreführende Bezeichnung, weil das Produkt viel mehr Zucker enthalte als Vollmilch. 

Ehrmann legte gegen das Urteil des OLG Stuttgart Revision beim Bundesgerichtshof ein Revision ein.

Nach Ansicht des BGH enthält der Slogan keine irreführende Bezeichnung und auch keine nährwertbezogene Angabe, sondern eine gesundheitsbezogene Angabe. Der Verbraucher gehe davon aus, dass der Milch eine gesundheitsfördernde Wirkung zukomme. Der Slogan suggeriere daher eine positive Wirkung.

Im Zeitraum, der entscheidungserheblich ist, habe die Kennzeichnung des Produkts keine der in der Verordnung Nr. 1924/2006 vorgeschriebenen Informationen getragen.

Daher setzte der BGH das Verfahren aus und hat beschlossen, dem EuGH die Frage vorzulegen;

Musste die Hinweispflicht nach der Verordnung Nr. 1924/2006 im Jahr 2010 befolgt werden?

Der Gerichtshof antwortet, Art. 28 Abs. 6 der Verordnung könne in einem Fall wie dem vorliegenden keine Anwendung finden.

Zu prüfen sei vom vorlegenden Gericht, ob der Slogan unter Art. 13 Abs. 1 a der Verordnung falle, und falls ja, ob er die Bedingung des Art. 28 Abs. 5 erfülle.

Falls dies zutreffe, ergebe sich, dass eine gesundheitsbezogene Angabe, sofern sie nicht wenn sie nicht nach der Verordnung Nr. 1924/2006 verboten ist, auch die fraglichen Informationen tragen muss.

Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 10.04.14, Aktenzeichen C 609/12


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