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Nachweis der Prozessvollmacht

Anforderungen an den Nachweis der Prozessvollmacht bei Rüge des Gegners


Nachweis der Prozessvollmacht

Mit Urteil vom 30. April 2008 hat das OLG Saarbrücken entschieden, dass der begehrte Erlass einer einstweiligen Verfügung auch daran scheitern kann, dass in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten keine Originalvollmacht vorgelegt werden kann. Der notwendige Nachweis einer Prozessvollmacht ergibt sich unmittelbar aus § 80 Satz 1 ZPO.

In dem Rechtsstreit hatte die Klägerin die Beklagte im Hinblick auf den Wortlaut ihres Klageantrages "auf Unterlassung der Ankündigung, des Feilhaltens und/oder des Inverkehrbringens von näher bezeichneten Handtaschen wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen". Das Verfahren wurde in der Berufungsinstanz einseitig für erledigt erklärt. Das Landgericht hat am 6. Mai April 2007 durch Beschluss der beantragten einstweiligen Verfügung zugestimmt. Dagegen hatte die Beklagte jedoch Widerspruch eingelegt. Zur Begründung rügte sie vor allem die mangelnde Prozessvollmacht. Ihrer Ansicht nach war die Klägerin somit weder partei- noch prozessfähig. Daneben hatte sie die Ansicht vertreten, dass die Klägerin keine hinreichenden Erklärungen für die Eilbedürftigkeit vorgetragen habe. Zudem lag ihrer Auffassung nach keine Markenrechtsverletzung vor.

Der Widerspruch wurde sodann vom Landgericht mit Urteil vom 20. Juli 2007 abgelehnt. Sowohl die Rechtsfähigkeit als auch die Parteifähigkeit sei nach Ansicht des Gerichts nicht zu beanstanden. Indem die Klägerin eine Gründungsbescheinigung vorgelegt hat, habe sie ihre Rechtsfähigkeit hinreichend nachgewiesen. Somit wurde auch die Rüge bezüglich der Vollmacht des klägerischen Prozessbevollmächtigten zurückgewiesen. Dieser hatte seiner Vollmacht durch ein Telefax nachgewiesen. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich derweil aus § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG

Gegen dieses Urteil hatte die Beklagte am 24. August zweiter und sieben Berufung eingelegt. Im Gegensatz zum Landgericht vertrat die Beklagte die Ansicht, dass die Klägerin ihre Bevollmächtigung gerade nicht hinreichend nachgewiesen habe.

In der Sache hatte die zulässige Berufung vor dem OLG Saarbrücken Erfolg. Insbesondere ist der Klägervertreterin weder in der Berufungsinstanz noch in der ersten Instanz der zwingend erforderliche Nachweis über ihre Prozessvollmacht gemäß § 80 Abs. 1 ZPO gelungen. Daraus ergibt sich, dass der von der Klägerin gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unzulässig ist. Das OLG Saarbrücken hob die vom Landgericht erlassene Verfügung sodann gemäß §§ 936, 925 Abs. 2 ZPO auf.

Die Vorschrift des § 80 Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass der Bevollmächtigte eine schriftliche Vollmacht einreicht, die zu den Gerichtsakten gelegt wird. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass in diesem Zusammenhang nur die Vorlage einer Originalvollmacht ausreichend sein kann. Nach § 80 Abs. 2 ZPO kann diese auch in beglaubigter Form übertragen werden. Nicht ausreichend ist jedoch der Nachweis in beliebiger Form.

Insofern eine Vollmachtskette vorliegt, muss sich durch die Vorlage der Originalvollmacht ein lückenloser Nachweis dieser Kette ergeben. Nur dann ist der lückenlose Nachweis über die Bevollmächtigung tatsächlich erbracht worden. Aus der Formstrenge des Gesetzes ergibt sich bereits, dass eine kopierte Vollmacht zur Unzulässigkeit führt. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Bevollmächtigung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens verifizieren zu können. Bei einer kopierten Vollmacht fehlt es hingegen schon an einer eigenhändigen Unterschrift des Vollmachtgebers. Folglich hatte die Klägervertreterin den Nachweis über ihre Vollmacht zum Zeitpunkt der Erledigung nicht wirksam erbracht. 

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2008, Az. 1 U 461/07 - 145 


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