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Nachträgliche Abänderung eines eBay-Angebots

AG Dieburg, Urteil vom 15.04.2015, Az. 20 C 945/14


Nachträgliche Abänderung eines eBay-Angebots

Das Amtsgericht Dieburg hat entschieden, dass eine Gebotsabgabe auf ein eBay-Angebot auch dann bindend ist, wenn der Verkäufer nachträgliche Änderungen an Angebot oder Verkaufsbedingungen vornimmt. Der Bieter ist zur Abnahme verpflichtet, allerdings zu den Bedingungen bei Gebotsabgabe.

Die Klägerin des Falls ist ein Privatverkäufer, der seinen Opel Kadett B, Caravan, Baujahr 1972 beim Online-Auktionshaus eBay zum Verkauf angeboten hat. Das ursprüngliche Angebot enthielt zunächst lediglich die Beschreibung des Fahrzeugs. Ende des Angebots war der 09.03.2014.

Zwei Tage vor Angebotsende fügte die Klägerin eine ergänzende Erklärung bei, wonach der Opel Kadett nach erfolgreicher Ersteigerung innerhalb von sieben Tagen vom Höchstbietenden abzuholen sei; andernfalls sei sie gezwungen, den Wagen anderweitig zwischenzulagern. Dadurch entstünden Kosten von 11 EUR/Tag, die vom Höchstbietenden zusätzlich zu begleichen wären.

Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte bereits Höchstbietende, mit dieser Änderung jedoch nicht einverstanden. Aus diesem Grund beantragte sie bei der Klägerin per eMail, ihr Gebot zu streichen. Als Grund gab sie an, dass sie unterdessen einen anderen Kadett erworben habe.

Auf diese eMail reagierte die Klägerin nicht, sodass die Beklagte wenige Minuten vor Angebotsende eine weitere eMail an die Klägerin versandte und darin klarstellte, dass sie das Fahrzeug nicht abholen werde, sollte sie Höchstbietende bleiben.

Dies war wenige Minuten später der Fall mit dem Höchstgebot von 621,89 EUR. Wie bereits von ihr angekündigt, war die Beklagte ihrer Pflicht, das Auto abzuholen, nicht nachgekommen und wurde dazu mit Anwaltsschreiben vom 13.03.2014 aufgefordert. In ihrer Antwort vom 30.03.2014 bekräftigte die Beklagte nochmals ihre vorige Position, was schließlich zur Klage führte.

Die Klägerin forderte nun von der Beklagten Übernahme und Übereignung des Opel Kadett gegen den Kaufwert von 621,89 EUR nebst Zinsen sowie die Lagerkosten von 11 EUR/Tag, also 4.015,00 EUR und Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 147,56 EUR.

Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen, da sie davon ausging, dass der Vertrag nach Änderung der Verkaufsbedingungen für sie nicht mehr bindend sei.

Das Amtsgericht Dieburg hat darauf entschieden, dass die Forderung der Klägerin auf Vertragseinhaltung gerechtfertigt ist. Die übrigen Forderungen allerdings sind unbegründet. Die Beklagte muss den Kaufwert von 621,89 EUR begleichen und den Opel Kadett in ihr Eigentum übernehmen.

Folgendermaßen begründete das Amtsgericht Dieburg seine Entscheidung: Ausschlaggebend ist, dass bei Online-Auktionen der Vertragsschluss nicht mittels Zuschlag eines Auktionators zustande kommt, sondern bereits bei Abgabe eines Gebotes, auch wenn die Auktion noch weiterläuft. Indem die Klägerin das Angebot änderte, nachdem der Vertragsschluss mit der Gebotsabgabe bereits zustande gekommen war, könnte dies als Rücknahme des ursprünglichen Angebots und Abgabe eines neuen Angebots angesehen werden. Dieser Auffassung jedenfalls war die Beklagte. Allerdings muss man laut der Geschäftsbedingungen von eBay dazu gesetzlich berechtigt sein. Zudem ist eine Änderung des Angebots nicht möglich, wenn noch mehr als zwölf Stunden bis Vertragsende verbleiben und bereits ein Gebot abgegeben wurde.

Auch die Rücknahme eines Angebots sei nicht möglich gewesen, sodass der Klägerin kein Nachteil dadurch entstanden ist, weil sie auf den Rücknahmewunsch der Beklagten nicht reagiert hat. Die nachträgliche Änderung des Angebots sei kein Grund für eine Rücknahme gewesen. Stattdessen sei die Änderung nichtig und das ursprüngliche Angebot aufgrund der Gebotsabgabe gültig und damit bindend.

Schließlich ist hier der Vertrauensschaden zu ersetzen. Die Klägerin kann verlangen, dass der Vertrag so eingehalten wird, wie er vor dem schädigenden Verhalten bestanden hat. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Mahngebühren, da der Verzug dadurch erst herbeigeführt wurde. Letztlich gehörten die Standgebühren nicht zum ursprünglichen Angebot und sind daher auch nicht von der Beklagten zu begleichen.

AG Dieburg, Urteil vom 15.04.2015, Az. 20 C 945/14


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