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Nachgemachte Seilwinden wettbewerbswidrig

OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013, Az. 6 U 11/13


Nachgemachte Seilwinden wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Köln urteilte am 18.Oktober 2013, dass äußerliche Ähnlichkeiten auch bei spezielleren Produkten eine unlautere Nachahmung darstellen können, wenn die Ähnlichkeiten nicht auf Notwendigkeiten der Funktion oder Herstellung zurückführbar sind.

Die Hersteller, die drei unterschiedliche Typen elektrischer Seilwinden produzieren, sind nach eigenen Aussagen Marktführer in Deutschland und haben in den vergangenen Jahren mit dem Verkauf ihrer Waren sowohl auf dem einheimischen, als auch auf dem internationalen Markt Millionengewinne erzielt. Sie warfen den Beklagten Nachahmung vor. Die Beklagten stritten dies natürlich ab und führten weiter aus, ihre Seilwinden nicht selbst in Deutschland zu verkaufen und nicht für die Angebote Dritter verantwortlich zu sein. Darüber hinaus fehlten den Seilwinden die wettbewerbliche Eigenart und deren Aussehen sei lediglich auf den Stand der Technik zurückzuführen. Mit Bezug auf ein Sachverständigenurteil, das für einen ähnlichen Rechtsstreit in den USA angefertigt wurde, behaupteten die Beklagten, dass die Produkte erkennbar voneinander abweichen.

Das Landgericht gab zunächst den Klägern recht. Die Beklagten verkauften das Produkt zumindest über das Internet in Deutschland, wodurch die Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist. Die Eigenart der Seilwinde wurde zwar nur als durchschnittlich bezeichnet, der Gesamteindruck des Imitats lege jedoch die Möglichkeit einer Herkunftstäuschung nahe. Mit der Berufung vertieften die Beklagten ihre Argumente und legten weitere Seilwinden anderer Hersteller vor, die ebenfalls Ähnlichkeiten aufweisen.

Das Oberlandesgericht bestätigte jedoch das Urteil der ersten Instanz und erkannte ebenfalls eine vermeidbare Herkunftstäuschung. Die Richter erweiterten zunächst die Beurteilung des Gesamteindruckes, indem sie auf produktübergreifende Gestaltungselemente hinwiesen, die eine Wiedererkennung der Originale erleichtern. Der insgesamt "klar strukturierte, modulare Aufbau" der verschiedenen Seilwinden verleiht den Produkten eine ausreichende wettbewerbliche Eigenart. Die Richter, die sich aufgrund ihrer Erfahrung mit Wettbewerbsstreitigkeiten in der Lage sahen, die Seilwinden trotz ihrer mangelnden Fachkenntnis einzuschätzen, erkannten zumindest im optischen Gesamteindruck eine eindeutige Ähnlichkeit.

Eine durch Herstellungsprozesse bedingte Form, die keine Eigenart begründen würde, konnten die Richter nicht feststellen. Eine auf den Stand der Technik zurückführbare Ähnlichkeit wäre zwar keine Begründung für eine Rechtsverletzung, technisch bedingte, aber vermeidbare Ähnlichkeiten hingegen schon, solange diese keinen direkten Einfluss auf die Funktion des Gegenstandes haben. Die vorliegende Kombination nicht zwingend notwendiger Bauelemente, die in dieser Anordnung nur äußerst selten bei Konkurrenzprodukten vorzufinden ist, erschien dem Gericht als ästhetische Nachempfindung. Das Gutachten des US-Prozesses wurde aufgrund unterschiedlicher Rechtsgrundlagen zurückgewiesen, da die amerikanische Rechtsprechung alle funktionsbezogenen Elemente als nicht schützenswert ansieht, unabhängig davon, ob die Funktion ohne Einbußen anderweitig erfüllt werden kann. Die Auffassung der Oberlandesrichter wurde dadurch bestätigt, dass sich andere Konkurrenzprodukte auf dem deutschen Markt im Gesamteindruck deutlich von denen der Kläger unterscheiden.

Insgesamt beurteilten die Richter die Seilwinden als "nahezu identisch". Die Möglichkeit einer "selbstständigen Zweitentwicklung" wurde ebenfalls ausgeschlossen, da die Kläger bereits ähnliche Seilwinden herstellten, bevor das Unternehmen der Beklagten überhaupt gegründet wurde. Da der potenzielle Kundenkreis entgegen den Behauptungen der Beklagten über eine kleine Gruppe von Spezialisten hinausgeht, ist auch nicht anzunehmen, die angesprochenen Verbraucher verfügten über ausreichend Sachverstand, um die Hersteller korrekt zu unterscheiden. Daher ist eine Herkunftstäuschung und damit die Ausnutzung der Bekanntheit der Kläger durchaus möglich. Zumindest kann der falsche Eindruck entstehen, die Beklagten stellten die Seilwinden in Lizenz her oder würden sonst mit den Klägern zusammenarbeiten. Die unlautere Nachahmung rechtfertigt nach Auffassung der Richter Schadensersatzansprüche.

OLG Köln, Urteil vom 18.10.2013, Az. 6 U 11/13


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