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Nachahmung von Sportschuhsohlen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2016, Az. I-20 U 143/15


Nachahmung von Sportschuhsohlen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 19.04.2016 unter dem Az. I-20 U 143/15 entschieden, dass Sportschuhsohlen keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz genießen. Ansprüche wegen Nachahmung können somit nicht geltend gemacht werden, denn eine Sohle könne nicht auf den Hersteller schließen lassen, besonders, wenn die Schuhe insgesamt auch Markenabzeichen tragen. Die Verbraucher und Händler seien nicht daran gewöhnt, aus einer Sohle auf die Herkunft des Schuhs zu schließen.

Beide Parteien sind Hersteller von Sportschuhen. Die Antragstellerin stellt seit 2013 eine Reihe Schuhmodelle unter der Bezeichnung A her, die mit einer Sohle versehen sind, die in einer bestimmten Art und Weise beschaffen ist. Sie besteht aus einem aufgeschäumten Granulat, das mit Hitze und Wasserdampf verschweißt wird. Die Antragsgegnerin soll die Schuhsohle nachgeahmt haben.

Mit Urteil vom 25.09.15 wies das Landgericht Düsseldorf den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück, mit der es der Antragsgegnerin untersagt werden sollte, Schuhe zu vertreiben, die eine bestimmte Sohle aufweisen.

Zur Begründung führte das LG aus, es bestünden bereits Zweifel an der wettbewerblichen Eigenart der Sohlen. Dem Verbraucher als potenziellem Käufer von Sportschuhen werde die Sohle nicht unabhängig vom Schuh präsentiert, sondern nur in Verbindung mit dem kompletten Schuh, der das bekannte Markenzeichen der Antragstellerin tragen würde. Eine isolierte Betrachtung der Sohlengestaltung sei nicht üblich und liege auch fern. Es handele sich bei der mosaikartig strukturierten Oberfläche der Sohle nur um den Hinweis auf ein bestimmtes Herstellungsverfahren und Material. Eine Nachahmung lasse sich jedenfalls nicht sicher feststellen. Es sei zwar von einer entsprechenden Kenntnis bei der Fertigung auszugehen. Der maßgebliche Aspekt der Oberflächengestaltung sei durch die Antragsgegnerin schon vor 2013 so bestimmt gewesen, dass Abweichungen zum „D“-Schuh als geringfügig gelten können, so dass eine Leistungsübernahme auszuschließen sei.
Gegen diese Beurteilung richtet sich die Antragsstellerin ohne Erfolg. Denn auch das OLG erkennt keinen Verfügungsanspruch an.

Das Gericht führt aus, die Antragstellerin habe einen Unterlassungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, denn die Merkmale der „A“-Sohlenoberfläche, mit der eine wettbewerbliche Eigenart begründet werden wollte, würden von der „D“-Sohle gerade nicht wiedergegeben. Es fehle daher an der notwendigen Nachahmung.
Unlauter handele, wer Waren anbiete, die eine Nachahmung der Produkte eines Mitbewerbers seien, um die Wertschätzung der nachgemachten Ware auszunutzen oder zu beeinträchtigen. Auf eine Gefahr der Herkunftstäuschung i.S.d. § 4 UWG n.F. habe sich die Antragstellerin nicht berufen, denn sie mache nicht die Gefahr geltend, dass der Verbraucher sich über die betriebliche Herkunft der Schuhe täuschen könnte. Es könne dahinstehen, ob der Gestaltung der „A“-Sohle wettbewerbliche Eigenart zukomme. Herkunftshinweisend könne nur die besondere „Mosaikstruktur“ sein, welche die Antragstellerin in Anspruch nehme. Der Verbraucher sei jedoch nicht daran gewöhnt, aus der Gestaltung einer Sohlenoberfläche die Herkunft eines Schuhs abzuleiten, zumal Schuhe üblicherweise mit prägnanten anderen Herkunftshinweisen versehen seien. Bei den bekannten Marken der Parteien wird man der Sohlenoberfläche erstrecht wenig Beachtung schenken. Es gebe für den Verbraucher auch keine Veranlassung, auf die Oberflächengestaltung ein besonderes Augenmerk zu legen, um daraus Rückschlüsse auf die Herkunft des Schuhs zu ziehen. Die streitgegenständliche Sohle sei in ihrer Oberflächengestaltung denjenigen der klägerischen Modelle noch nicht einmal so ähnlich, dass von einer Nachahmung die Rede sein könne.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.04.2016, Az. I-20 U 143/15


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