• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Nachahmerprodukte auf europäischen Märkten

OLG Köln, Urteil vom 7. März 2014, Az. 6 U 160/13


Nachahmerprodukte auf europäischen Märkten

Produktpiraterie, aber auch die Nachahmung von Produkten kosten Unternehmen viel Umsatz und Gewinn. Doch Nachahmer bauen oft Unterschiede ein, um ihr Tun zu verschleiern, so dass häufig erst ein Gericht klären muss, ob ein Rechtsverstoß vorliegt. Verkompliziert wird die Sache durch die Globalisierung des Handels, selbst innerhalb der Europäischen Union. Denn was ist, wenn die Gerichte eines Landes nicht zu demselben Ergebnis kommen wie die eines anderen? Mit einem solchen Problem war im März 2014 der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln befasst. 

Der Fall: Eine deutschlandweite Handelskette vertreibt in ihren Filialen Handtaschen, die von einer anderen Firma hergestellt werden. Die Handtaschen zeichnen sich durch spezifische Merkmale aus, die ihnen einen besonderen Charakter geben. Dazu gehören: Ein großflächiger und abgerundeter Überschlag, der mittig unter dem Henkel der Tasche angebracht ist; Verwendung unterschiedlicher Materialen (Überschlag: Leder, übriger Korpus: Nylon); trapezförmiger Korpus. Die Klägerin produziert seit Anfang der 1990er-Jahre solcherart Taschen und hat seit dem Jahr 2001 rund 12 Millionen Stück davon abgesetzt. Sie verlangt deshalb auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von der Beklagten, es zu unterlassen, derartige Taschen anzubieten oder anbieten zu lassen. Außerdem begehrt sie Auskunft über die bislang verkauften Taschen, die Erstattung der Abmahnkosten sowie die Feststellung der Schadensersatzplicht der Beklagten. Erstinstanzlich hat das Landgericht Köln der Klage stattgegeben (LG Köln, Urteil vom 11. Juni 2013, Az. 33 O 240/12). Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und Klageabweisung beantragt. 

Der 6. Zivilsenat des Kölner Oberlandesgerichts wies mit seinem Urteil vom 7. März 2014 die Berufung zurück und kam zu dem Ergebnis, das Landgericht habe rechtsfehlerfrei den Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte festgestellt. In seiner Begründung beruft sich der Senat auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Demzufolge sind Produktnachahmungen unlauter, wenn „wettbewerbliche Eigenheiten“ kopiert werden und besondere Umstände hinzukommen. Dies sei etwa bei der „Herkunftstäuschung“ oder bei der Unterlassung zumutbarer Maßnahmen zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung der Fall. Dabei reiche es aus, wenn durch die Verwendung von bestimmten Formen und Stilelementen bei den Käufern die Vorstellung entsteht, das Produkt sei von einem bestimmten Betrieb produziert worden. Hierbei komme es nicht auf bestimmte einzelne Gestaltungsmerkmale, sondern auf den Gesamteindruck an. Die „wettbewerbliche Eigenheit“ eines bestimmten Produkts werde zudem gesteigert, je höher sein Bekanntheitsgrad ist. 

Aufgrund dieser grundsätzlichen Erwägungen kommt der Senat zu dem Schluss, dass es sich bei den von der Beklagten angebotenen Taschen um „nahezu identische Nachahmungen“ handelt. Der Senat wies damit auch die Argumentation der Beklagten zurück, die mehrere, ihrer Meinung nach gravierende Unterschiede bei den Produkten herausgestellt hatte. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass Kunden in der Regel die Produkte nicht nebeneinander legen und vergleichen, sondern auf ihren „Erinnerungseindruck“ zurückgreifen würden. Dabei dominierten aber wiederum die Übereinstimmungen im Verhältnis zu den Unterschieden. Geringfügige Abweichungen vom Original seien daher unerheblich, solange das Original als Vorbild erkennbar bleibe. Auch der Aufdruck des Herstellernamens ändert nach der Überzeugung des Gerichts nichts an dem Gesamteindruck, vor allem wenn der Herstellername weithin unbekannt ist und sogar mit einer Produktbezeichnung verwechselt werden könne. 

Bei den von der Beklagten angeführten Urteilen von Gerichten anderer europäischer Staaten zog sich der Senat elegant aus der Affäre. Denn diese könnten im konkreten Fall keine Auswirkungen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts haben, da die Beklagte in keinem der angeführten Fälle selbst als Partei aufgetreten sei. Der Rechtstreit zwischen der Klägerin und der Beklagten würde daher von diesen Rechtsprechungen gar nicht berührt. 

OLG Köln, Urteil vom 7. März 2014, Az. 6 U 160/13


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland