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„mytaxi“ darf nun doch mit 50% Rabatt werben

LG Hamburg, Urteil vom 15.09.2015, Az. 312 O 225/15


„mytaxi“ darf nun doch mit 50% Rabatt werben

Das Landgericht Hamburg hat im Streit um die Zulässigkeit einer Rabattaktion des Anbieters myTaxi am 15.09.2015 ein mit Spannung erwartetes Urteil gefällt. Bei Buchung eines Taxis über die App des Anbieters und Bezahlung des Fahrpreises per Kreditkarte oder Paypal wurde ein Rabatt in Höhe von 50 % versprochen. Besondere Bedeutung kommt dem Urteil vor allem deshalb zu, weil das Landgericht Stuttgart (Az. 44 O 23/15 KfH) mit Urteil vom 16.05.2015 zu dem Schluss gekommen ist, dass die Rabattaktion gegen das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) verstößt und daher nicht zulässig ist. Das Landgericht Hamburg kam nun zu einem anderen Urteil und erklärte das Vorgehen von myTaxi für rechtens. Geklagt hatte in beiden Fällen der Deutsche Taxi- und Mietwagenverband (BZP).

Das damalige Urteil des LG Stuttgart galt nur für den Großraum Stuttgart, weshalb myTaxi seine umstrittene Rabattaktion in anderen Städten fortsetzte. Vor dem LG Hamburg wollte der BZP nun ein bundesweites Verbot für die Rabattaktion erwirken, womit er nach dem Richterspruch aus der Hansestadt aber gescheitert ist. MyTaxi kündigte nach dem vorläufigen Erfolg an, dieses Angebot ab sofort auf insgesamt rund 40 deutsche Großstädte auszudehnen. Der BZP wird sich nach Erhalt der Urteilsbegründung mit der Frage beschäftigen, ob weitere Rechtsmittel eingelegt werden.

Laut PBefG sind Taxiunternehmen als Ergänzung zum öffentlichen Personennahverkehr zu sehen, weshalb für die entsprechenden Dienstleistungen dieser Branche das Festpreis-Gebot gilt. Tendenziell ruinöse oder unwirtschaftliche Fahrpreise sind daher nicht zulässig. Damit soll verhindert werden, dass ein Verdrängungswettbewerb stattfindet und mittelfristig nur noch wenige Anbieter auf dem Markt verbleiben. MyTaxi fand für seine Rabattaktion in der rechtlichen Grauzone aber ein Schlupfloch, welches nach dem neuesten Urteil des LG Hamburg eventuell doch genutzt werden darf.

Der Anbieter beruft sich darauf, dass die Taxi-Unternehmen den vollen Fahrpreis erhalten, abzüglich der üblichen Provision. Dem Kunden werden über die App jedoch nur 50 % des regulären Fahrpreises berechnet. Für das Taxi-Unternehmen selbst ergibt sich jedoch kein Unterschied, da die Mindereinnahmen bzw. Verluste nach dem oben beschriebenen Modell alleine von MyTaxi zu tragen sind.

Die rechtliche Fragestellung, mit welcher sich die Landgerichte in Stuttgart und Hamburg zu beschäftigen hatten, ist dennoch sehr kompliziert. Einerseits liegt offensichtlich zwar kein unmittelbarer Verstoß gegen das im PBefG geforderte Festpreis-Gebot vor, andererseits ist hinter der Rabattaktion eine klare Strategie zu erkennen, welche die mit dem Festpreis-Gebot verbundenen Ziele durchaus infrage stellt. Man darf wohl davon ausgehen, dass der Anbieter mit seiner Rabattaktion keinen oder nur sehr wenig Gewinn macht und damit möglichst schnell möglichst viele Mitbewerber aus dem Markt drängen will.
Mit diesen gegenläufigen Argumenten sind auch die beiden unterschiedlichen Urteile zweier Gerichte zu erklären, obwohl jeweils über dieselbe Sache verhandelt wurde. Vorerst ist die Rabattaktion von MyTaxi nach dem Urteil des LG Hamburg aber weiter zulässig.

LG Hamburg, Urteil vom 15.09.2015, Az. 312 O 225/15


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