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Muss für die posthume Verwertung der Elvis-Aufnahmen in Deutschland noch Geld fließen?

LG München I, Schlussurteil vom 16.12.2015, Az. 21 O 25511/10


Muss für die posthume Verwertung der Elvis-Aufnahmen in Deutschland noch Geld fließen?

Im verhandelten Rechtsstreit vor dem Landgericht München streiten die Erben von Elvis Presley nach Auskunftserteilung über die Anpassung des streitgegenständlichen Vertrages und Nachzahlung von Tantiemen für Aufnahmen des Sängers. Streitgegenstand ist ein Buy-Out-Vertrag aus dem Jahr 1973, der im deutschen Recht als Abfindungsvertrag bezeichnet wird.

Klägerin ist die von den Erben des Künstlers geführte Elvis Presley Enterprises, in die nach seinem Tod im Jahr 1977 die Rechte an Aufnahmen eingebracht wurden. Das Recht, die Werke eines Künstlers zu verwerten, geht nach dessen Tod gesetzlich auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über. Demzufolge haben die Erben auch das Recht auf eine entsprechende Vergütung. In diesem Fall besteht jedoch eine abweichende Konstellation. Beklagte ist die Sonic Music Entertainment als Verwerterin der streitgegenständlichen Tonaufnahmen. Das Landgericht München hat die Klage der Erben auf Nachvergütung abgewiesen.

Dieser Rechtsstreit geht auf einen Buy-Out-Vertrag aus dem Jahr 1973 zurück, mit dem sich Elvis Presley von seiner Plattenfirma gegen die Bezahlung einer einmaligen Abfindungssumme in Millionenhöhe freigekauft hatte. Mit diesem Vertrag verzichtete der Künstler auf jede weitere Gewinnbeteiligung aus der Verwertung seiner Tonaufnahmen. Mit ihrer Klage versuchten die Erben, eine Nachforderung in Höhe von 1,3 Millionen Euro aus der Verwertung besagter Tonaufnahmen zu erstreiten. Die Richter hielten den Buy-Out-Vertrag jedoch für rechtlich wirksam, da mit der an Elvis Presley gezahlten Pauschalvergütung auch eventuelle Nachvergütungen abgegolten seien, die auf die Verlängerung von Schutzfristen zurückgehen.

Im Jahr 1990 wurde der Nachforderungsanspruch eingeführt, demzufolge sich die Schutzfristen von Leistungsberechtigten von 25 auf 50 Jahre verlängern. Auch die Einführung des neuen Bestsellerparagraphen im Jahr 2002 ändert nichts an der richterlichen Bewertung. Die Erben des Künstlers argumentierten damit, dass im Jahr 1973 eine Verlängerung von 25 auf 50 Jahre noch nicht absehbar gewesen sei. Elvis Presley habe zu diesem Zeitpunkt nicht wissen können, dass eine weitere Verwertung seiner Tonaufnahmen in Deutschland noch 25 weitere Jahre möglich sein würde. Wäre diese Gesetzesänderung damals bereits absehbar gewesen, wäre die im Buy-Out-Vertrag festgelegte Abfindungssumme sicherlich höher ausgefallen. Der Vertrag enthielt jedoch eine Vereinbarung, die eine mögliche Veränderung von Schutzfristen beinhaltete. Der durch das Gesetz garantierte Nachzahlungsanspruch ist nicht zwingend, in dieser Hinsicht besteht Vertragsfreiheit.

Selbst wenn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses diese Gesetzesänderung absehbar gewesen wäre, wären die Vertragsparteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht dazu gezwungen gewesen, eine Nachvergütungsregelung zu treffen. Angesichts des 1990 eingeführten Nachvergütungsanspruchs zur Verlängerung von Schutzfristen sei auch der 2002 eingeführte Anspruch auf eine weitere Beteiligung des Urhebers, der sogenannte neue Bestsellerparagraph, nicht anwendbar. Dieser sieht die Möglichkeit, eine Vertragsänderung zum Vorteil des Urhebers einzuklagen nur im Fall eines auffälligen Missverhältnisses vor, das die Richter jedoch nicht erkennen konnten.

Angesichts dieses Urteils steht die Frage im Raum, ob sich Elvis unter Wert verkauft hat. Denn mit diesem Urteil steht fest, die Rechte aus der Verwertung der Elvis-Songs stehen der Plattenfirma zu. Die Tantiemen gehen demzufolge auf das Konto der Sonic Music Entertainment und die Elviserben leer aus. Der Abfindungsvertrag, mit dem sich Elvis von der Plattenfirma freigekauft hatte, sieht eine Abfindung „ein für alle Mal“ vor. Zumindest in Deutschland wollten sich die Erben des Künstlers die scheinbar urheberfreundlichen Gesetze zunutze machen, um die begehrte Nachvergütung doch noch zu erreichen. Vergebens, denn auch wenn die Verlängerung der Schutzfristen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht ersichtlich war, bleibt der Abfindungsvertrag rechtsgültig.

Elvis Presley hat die Rechte an der Verwertung seiner Songs an die Sonic Entertainment verkauft und damit für alle Zeiten auf eine Gewinnbeteiligung verzichtet. Der Vertrag beweist eindeutig, dass mit der einmaligen Abfindung auch später möglicherweise entstehende Nachvergütungsansprüche abgegolten sind. In dieser Hinsicht kann die Frage, ob Elvis ein für ihn nachteiligen Geschäft abgeschlossen hat, durchaus bejaht werden, denn er hätte angesichts seines hohen Marktwertes so clever sein müssen, im Vertrag eine Nachvergütung zu regeln.

LG München I, Schlussurteil vom 16.12.2015, Az. 21 O 25511/10


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