Mozilla gegen Abofallen-Betreiber
Die Mozilla-Stiftung konnte vor dem Landgericht Hamburg einen juristischen Sieg gegen die Betreiber eines kostenpflichtigen Downloadportals erreichen. Sie wurden verpflichtet, Zahlungspflicht und Mindestvertragsdauer künftig herausgehoben darzustellen. Außerdem stufte es das Gericht als wettbewerbswidrig ein, dass in dem Portal die Programme Firefox und Thunderbird zum Download angeboten wurden. Der Stiftung sei dadurch ein Schaden entstanden. Der Portalbetreiber wurde verpflichtet, geschäftliche Informationen herauszugeben, mit denen dieser Schaden beziffert werden kann.
Geklagt hatte eine für den Vertrieb der Mozilla-Produkte zuständige Tochter der Stiftung. Das Wettbewerbsverhältnis zwischen dieser Tochter und dem Downloadportal bestätigten die Richter ausdrücklich. Auch wenn die Produkte von Mozilla für private Nutzer kostenfrei sind, hat die Stiftung dennoch ein Interesse an einer möglichst weiten Verteilung ihrer Produkte. Denn deren Entwicklung finanziert sie durch eine Kooperation mit Google. Die Geschäftspraktiken der Beklagten schaden daher ihren wirtschaftlichen Interessen. Außerdem verletzt die Nutzung der Marken „Firefox“ und „Thunderbird“ die Rechte der Stiftung. Die Lizenzbedingungen erlauben nur die kostenfreie Weitergabe der Software. Eine gesonderte Absprache darüber hinaus habe nicht bestanden. Daher hätte die Software nicht auf einem kostenpflichtigen Portal zum Download angeboten werden dürfen.
Die Beklagten betreiben mehrere Webseiten, die sich mit dem Vertrieb von Software befassen. Darunter befanden sich auch Mozilla Firefox und Mozilla Thunderbird. Vor dem Download mussten sich Nutzer jeweils mit persönlichen Daten anmelden. Damit verpflichteten sie sich zur Zahlung einer Registrierungsgebühr. Die Mindestvertragslaufzeit für diese Registrierung lag bei 24 Monaten. Diese beiden Angaben fanden sich aber nicht in der eigentlichen Anmeldemaske. Im Vergleich zur sonstigen Webseite waren sie nicht besonders hervorgehoben. Die Richter befanden, dass die Zahlungspflicht für einen durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher schlecht zu erkennen war. Sie machten noch auf einen besonderen Punkt aufmerksam: Angesichts des üblicherweise kostenlosen Downloads beider Produkte, hatte ein Verbraucher auch gar keinen Anlass, nach Hinweisen auf Kosten zu suchen. Die Fortführung dieser Praxis untersagt das Gericht daher, unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro pro Einzelfall.
Den Gegenargumenten der Beklagten folgte das Gericht dagegen nicht. Diese hatten argumentiert, sie würden lediglich auf externe Links verweisen, bei denen ein Download möglich sei. Die Kosten entstünden auch nicht für diese Downloads, sondern für die sonstigen Dienstleistungen des Downloadportals. Die Richter entschieden, dass diese Unterscheidung für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar sei. Das Portal vermittle den Eindruck eines Angebots zum Download der fraglichen Produkte.
Gegen die Verletzung ihrer Markenrechte besitzt die Mozilla-Stiftung einen Unterlassungsanspruch. Ferner hat sie nach Markengesetz und dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb wahrscheinlich einen Schadenersatzanspruch. Denn „Kostenfallen“ wie die Portale der Beklagten erschweren die ungestörte Verbreitung ihrer Software. Damit sind ihre wirtschaftlichen Interessen gefährdet. Daher hatte die Stiftung eine Feststellungsklage gestellt. Sie wollte erfahren, welche Webseiten mit solchen Downloadangeboten die Beklagten betrieben haben und aktuell betreiben. Ferner wollte sie die Menge zahlender Kunden, tatsächlicher Downloads ihrer Software und der erzielten Werbeeinnahmen ermitteln. Das Landgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Klage. Die Beklagten müssen diese Auskünfte anhand von Rechnungen und anderen Belegen erteilen.
Lediglich in einem Punkt konnte sich die Klägerin nicht durchsetzen. Sie hatte gefordert, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen. Dem Antrag auf Urteilsbekanntmachung folgte das Landgericht nicht. Durch eine breite Berichterstattung in den Medien und zahlreiche Hinweise im Internet besteht aus seiner Sicht bereits eine ausreichende Klarstellung hinsichtlich derartiger „Abofallen“. Eine Urteilsbekanntmachung könnte für juristische Laien sogar eher noch verwirrend sein.
Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.12.2010, Az.: 406 O 50/10