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„Mogelverpackung“ für Frischkäse

Karlsruher Oberlandesgericht untersagt zum wiederholten Male „Mogelverpackung“ für Frischkäse


„Mogelverpackung“ für Frischkäse

Karlsruher Oberlandesrichter mussten sich zum dritten Mal mit der Praxis eines Frischkäse-Vertreibers befassen, dem vorgeworfen wurde, bei der In-Markt-Bringung seiner Produkte wettbewerbswidrig gehandelt zu haben. In dem gerichtsanhängigen Verfahren ging es um die Frage, ob die dem Endverbraucher präsentierte Verpackung eines Frischkäses nicht den Regeln des Marktes entspreche.

Beklagte Partei in dem Anfang 2015 vor dem OLG Karlsruhe verhandelten Fall war ein Unternehmen, das für den deutschen Markt in Frankreich hergestellte Käseprodukte vertreibt. Das Unternehmen brachte ein Produkt auf den Markt, bei dem die Warenverpackung aus einem den Frischkäse aufnehmenden Plastikbehältnis kombiniert mit einer Pappe-Umpackung bestand. Das Volumen der viereckigen Pappe-Umverpackung entsprach dem Zweifachen des Volumens des nicht vollständig gefüllten, sich nach unten verjüngenden Plastikbechers in Rundform. Die auf der Verpackung mehrfach angegebene Füllmenge des Produkts betrug 125 g.

Diese Präsentations-Praxis wurde von einer, als Klägerin in Karlsruhe auftretenden, Verbraucherzentrale moniert. Die Klagepartei behauptete, dass hier ein Fall wettbewerbswidrigen Verhaltens vorliege, weil der Verbraucher über die tatsächlich zu erwerbende Frischkäse-Menge getäuscht werde. Die Klägerin begründete diese Ansicht mit dem Hinweis auf den erheblichen Volumenunterschied zwischen Gesamtverpackung und tatsächlicher Füllmenge. Die Klagepartei hielt diese Umstände für ausreichend, um den Vorwurf einer „Mogelpackung“ zu begründen.

Das beklagte Unternehmen wies im Gegenzug darauf hin, dass durch ein Sichtfenster in der Pappe-Umverpackung die Rundform des Plastikbehältnisses leicht zu erkennen sei und zudem der Konsument beim Befassen der Packung die tatsächlichen Gewichtsverhältnisse ohne Schwierigkeiten erkennen könne.

Die Karlsruher OLG-Richter des 4. Zivilsenats sahen anders als die beklagte Partei einen Verstoß gegen § 43 II MessEichG („Mess- und Eichgesetz“) und damit auch wettbewerbswidriges Verhalten für gegeben an. Das Gericht entschied, dass die Frischkäse-Packung wegen der Gestaltung der Verpackung durchaus geeignet sei, nicht unerheblich viele zum Kreis der potenziellen Verbraucher dieses Produkts gehörenden Menschen über die tatsächlich in der Verpackung enthaltene Füllmenge an Frischkäse zu täuschen. Für diese richterliche Einschätzung war insbesondere die erhebliche Volumen-Diskrepanz zwischen Umverpackung und Füllmenge wesentlich. Die auf der Packung angebrachte Füllmengenangabe von 125 g stehe, so das Gericht, diesem Eindruck nicht entgegen.

Unter Hinweis, dass das OLG Karlsruhe schon in zwei nahezu identischen Fällen, zuletzt am 22. November 2012 (Az. 4 U 156/12), gegen das beklagte Unternehmen entschieden hatte, gewährten die Richter dem Unternehmen für Aufbrauch und Umstellung des betreffenden Käse-Produkts keine längere Frist als die bereits von der Vorinstanz eingeräumten drei Monate. Bei dieser Entscheidung wies das Gericht darauf hin, dass der beklagte Frischkäse-Vertreiber allen Anschein nach von den verausgegangenen Gerichts-Entscheidungen, dass es sich bei dieser Art von Verpackungen eindeutig um "Mogelpackungen" handele, wenig beeindruckt schien. Stattdessen habe das Unternehmen weiterhin fast gleiche, lediglich durch Sichtschlitze und vierfache Füllmengen-Angaben ergänzte Packungs-Varianten auf auf den Markt gebracht.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.03.2015, Az. 4 U 196/14


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