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Mogelpackung mit Hohlräumen

Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs eines Frischkäseprodukts in einer Verpackung mit Hohlräumen


Mogelpackung mit Hohlräumen

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 16. April 2013 entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, wenn ein Goldankäufer seine Werbung mit dem Text “bis zu 45,00 € pro Gramm Gold” gestaltet. Insbesondere wird der Verbraucher durch die Formulierung nicht in die Irre geführt. Ebenso wird durch den Werbeslogan keineswegs der unrichtige Eindruck erweckt, dass die Beklagte, neben Feingold, auch Gold mit einem geringeren Wertgrad zu dem angegebenen Preis ankauft. Insofern ist es dem durch das Angebot angesprochenen Verkehrskreis durchaus geläufig, dass der Goldpreis in erster Linie vom Legierungsgrad abhängig ist.

Die zulässige Berufung des Beklagten hatte somit in der Sache Erfolg. Die Klage wurde vom OLG Hamm insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin auferlegt. Da die Streitparteien Mitbewerber waren, war die Klägerin gemäß § 8 Abs. 3 Nr.1 UWG klagebefugt, so dass die ursprüngliche Klage zulässig gewesen ist. Das nach § 2 Abs. 1 Nr.3 UWG notwendige Wettbewerbsverhältnis liegt dann vor, wenn die Parteien sich gegenseitig beim anbieten bzw. bei der Nachfrage gleichartiger Dienstleistungen sowie Waren beeinträchtigen, die sie im selben Abnehmerkreis anbieten. Voraussetzung ist folglich, dass die Parteien auf demselben Wirtschaftsmarkt tätig geworden sind. Diese Voraussetzung lag in dem konkreten Rechtsstreit unstreitig vor. Beide Parteien haben sich auf den Ankauf von Gold spezialisiert, und sind folglich auf demselben Markt tätig geworden.

Nach Auffassung des Gerichts kann die Klägerin den durch ihre Klage verfolgten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG jedoch nicht wirksam durchsetzen. Zwar handelt es sich bei der Werbung um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.1 UWG. Allerdings ist die streitgegenständliche Werbeaussage "bis zu 45,00 € pro Gramm Gold" nach Ansicht des OLG Hamm nicht unlauter. In diesem Zusammenhang ist die Verwendung von sogenannten Bis-Preisen allgemein zulässig. Der Tatbestand des § 5 Abs. 1 S.2 Nr.2 UWG wird durch die Formulierung nicht erfüllt. Voraussetzung der Vorschrift ist, dass der angesprochene Verkehrskreis über die tatsächlichen Gegebenheiten getäuscht wird. Das bedeutet, dass ein unrichtiger Eindruck über die Bildung des Preises vermittelt werden muss. Dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Es wird gerade nicht der Eindruck an den Verbraucher vermittelt, das die Beklagte nicht nur Feingold, sondern auch geringwertige Goldbestände, die einen niedrigeren Legierungsgrad haben, dennoch zum Höchstpreis ankaufen möchte.

Wie eine Werbeaussage letztendlich aufgefasst wird, ist insoweit maßgeblich davon abhängig, wie sie von dem Personenkreis aufgefasst wird, an den sie selbst gerichtet werden soll. Im vorliegenden Fall sollte die Werbung potentielle Kunden zu einem Goldverkauf ermutigen. Somit war der Adressat der Werbung das öffentliche Publikum. Dementsprechend ist die Aussage dahingehend zu würdigen, wie ein verständiger sowie durchschnittlich informierter Kunde die streitgegenständliche Aussage auffassen musste. Da die Werbung den Ankauf von hochwertigen Materialien zum Inhalt hatte, geht der Senat des OLG Hamm davon aus, dass die Werbeanzeige keineswegs nur flüchtig vom Verbraucher studiert wird. Stattdessen werden potentielle Kunden die Werbung mit einer gewissen Aufmerksamkeit betrachten. Somit wird dem Betrachter unmittelbar das Wort "bis" in Erscheinung treten. Die Auslegung des Wortlautes ergibt eindeutig, dass es sich bei dem Preis in Höhe von 45 € um eine Obergrenze handelt. Keineswegs lässt sich aus der Formulierung ableiten, dass dieser Preis auf jeden Fall vom Beklagten gezahlt wird. Des Weiteren wird der Verbraucher davon ausgehen müssen, dass der Höchstpreis nur dann fällig wird, wenn der Kunde Gold mit höchstem Legierungsgrad zum Verkauf anbietet. Denn der Goldpreis ist vornehmlich, neben dem Gewicht, vom objektiven Legierungsgrad der Ware abhängig.

OLG Hamm, Urteil vom 16.04.2013, Az. 4 U 156/12


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