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Möbelkonfigurator noch kein "Angebot" das Preisangabe erfordert

OLG München, Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 U 1711/15


Möbelkonfigurator noch kein "Angebot" das Preisangabe erfordert

Das Oberlandesgericht München hat im Berufungsverfahren entschieden, dass ein Möbelkonfigurator im Internet, der nach Zusammenstellung der Wunschmöbel keine Preisangaben enthält, nicht gegen die Regelungen der Preisangabenverordnung verstößt.

Die Beklagte betreibt ein stationäres Möbelgeschäft und ein Online-Geschäft mit Möbeln. Auf ihrer Internetseite lässt die Beklagte mittels eines Möbelkonfigurators Kunden unter verschiedenen Herstellern und Marken Möbelstücke auswählen, indem nach Modell, Material, Farbe etc. konfiguriert werden kann. So kann aus unzähligen Variationen das gewünschte Modell ermittelt werden.
Nach Abschluss der Konfiguration muss der Kunde ein Angebot anfordern, indem er seinen Namen und seine E-Mail-Adresse in einem mit „Preisanfrage“ überschriebenem Feld einträgt.

Der Kunde erhält eine E-Mail, die einen Link enthält. Dieser führt auf die Internetseite der Beklagten, diese zeigt sodann ein „Angebot“ mit der Preisangabe auf.
Unter der Rubrik „Zahlungsmöglichkeiten“ ist festgelegt, dass bei Auswahl der Zahlungsart „Anzahlung“ eine Nachnahmegebühr von 20,00 € anfällt, da der Bestellwert unterhalb von 1.000,- €.

Das Landgericht hat der Klage in erster Instanz stattgegeben. Es vertritt die Ansicht, dass bei einer bestellfähigen Warenbeschreibung gleichzeitig der vom Kunden zu zahlende Endpreis inklusive aller Preiszuschläge mit angegeben werden muss.
Die Beklagte veröffentlicht ein Warenangebot über ihre Internetseite. Maßgeblich ist hierbei, dass die Erklärung so umfassend ist, dass sie aus objektiven Gesichtspunkten einen Geschäftsabschluss ohne Weiteres zulässt.
Das Landgericht sieht im Internetangebot der Beklagten eine Aufforderung zum Kauf und damit ein Angebot. Der Kunde wird durch das Internetangebot nach Ansicht des Gerichts so ausreichend über das Produkt und dessen Preis informiert, so dass dieser eine geschäftliche Entscheidung treffen kann, ob er das Produkt erwirbt oder nicht.
Die Produktpräsentation der Beklagten veranlasst den Verbraucher zur Preisanfrage unter Angabe seiner Kontaktdaten. Damit wird beim Kunden bereits eine geschäftliche Entscheidung hervorgerufen. Hierbei fehlt nach Ansicht des Landgerichts die erforderliche Endpreisangabe, die auch zeitversetzt nach Antrag durch den Kunden nicht im zeitlichen Zusammenhang zum Angebot auf der Internetseite steht. Sinn und Zweck der Preisangabe für den Kunden ist es, diese vor einer geschäftlichen Entscheidung und bevor er sich mit dem Angebot überhaupt näher befasst.

Dem vermag das Berufungsgericht nicht zu folgen und kommt im Rahmen der Überprüfung des Urteils zu dem Ergebnis, das Urteil des Landgerichts abzuändern.

Das Berufungsgericht sieht in der Konfigurationsplattform der Beklagten schon gar kein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung vorliegen. Daher muss unmittelbar nach Auswahl der Möbelstücke durch den Kunden auch keine genaue Angabe über den Endpreis und etwaige Preiszuschläge erfolgen.

Der Möbelkonfigurator erfüllt nach Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht alle Voraussetzungen, um eine „Aufforderung zum Kauf“ darzustellen. Im Übrigen stellt es auch keine nur allgemeine Erklärung des Unternehmens dar, die im Geschäftsverkehr als Angebot verstanden wird. Hierfür muss der Inhalt der Erklärung so konkret gestaltet sein, dass diese einen Geschäftsabschluss aus Sicht des Verbrauchers ohne weiteres zulässt. Werden aber noch weitere Angaben benötigt, um das Geschäft zustande zu bringen, liegt nach der Rechtsprechung ein Angebot noch nicht vor. Denn eine ausreichende Information, um sich für den Kauf entscheiden zu können, ist damit noch nicht erfolgt.

Vorliegend ist der Umstand maßgebend, dass die Beklagte mit ihrem Möbelkonfigurator lediglich die Einladung zum Eintritt in Kaufverhandlungen ausspricht, ohne eine rechtsgeschäftliche, verbindliche Kauferklärung vom Kunden zu erwarten. Vergleichbar ist diese Einladung mit Werbung, bei der gerade nicht der Abschluss des Geschäfts aus Sicht des Kunden ohne weitere zugelassen werden soll. Mit der Zurverfügungstellung des Konfigurators beabsichtigt die Beklagte lediglich eine genauere Information der potentiellen Kunden über ihre Produkte, und stellt gerade keine abschließende Aufforderung zu einem Geschäftsabschluss dar.

OLG München, Urteil vom 17.12.2015, Az. 6 U 1711/15


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