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Modegeschäft muss sich auf Kleinkinder einstellen

OLG Hamm, 6 U 186/13


Modegeschäft muss sich auf Kleinkinder einstellen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 06.03.2014 unter dem Aktenzeichen 6 U 186/13 entschieden, dass der Ladeninhaber haftet, wenn kleine Kinder in einem Geschäft Waren umwerfen. Dies gelte jedenfalls dann, so das Gericht, wenn die Waren so aufgestellt waren, dass sie ohne Kraftaufwand umgeworfen werden können.

Mit dieser Begründung wurde ein Geschäft zu einer Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt.

Die vierjährige Klägerin (vertreten durch die Eltern) suchte mit ihren Eltern ein Geschäft in Warendorf auf. Sie spielte in der eigens eingerichteten Spielecke des Bekleidungsgeschäfts und wechselte von dort, von den Eltern unbeaufsichtigt, in die nahegelegene Herrenabteilung. Dort warf sie einen 1,60 m hohen beweglichen Ständer um, an dem Gürtel zum Verkauf präsentiert wurden. An einem dieser Gürtel zog die Klägerin und ließ den Ständer umkippen. Dieser fiel auf das Kind und hinterließ durch einen herausragenden Zinken eine schwere Augenverletzung. In der Folge musste das Kind am Auge operiert werden. Die Folge könnte eine irreversible Schädigung am Sehnerv mit einer verminderten Sehkraft des betreffenden Auges sein.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Schadensersatz und ein Schmerzensgeld in Höhe von 2000 Euro. Die Beklagte ist der Ansicht, seine Verkehrssicherheitspflicht bezüglich des Warenständers nicht verletzt zu haben. Vielmehr sei den Eltern eine mangelhafte Beaufsichtigung ihres Kindes vorzuwerfen. 

Doch das Oberlandesgerichts Hamm sieht das anders. Das Modegeschäft habe sehr wohl seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, denn es habe Gürtel auf einen Ständer gehängt, der bei so geringer Zugbelastung zum Umfallen gebracht werden könne, dass auch ein Kleinkind dazu in der Lage sei. Dies sei durch den gerichtlichen Sachverständigen festgestellt worden. Wegen der leichten Umsturzgefahr in Verbindung mit der spitzen Haltevorrichtung für Gürtel bestehe eine beträchtliche Unfallgefahr. Diese hätte die Beklagte beseitigen müssen. Denn Kunden dürften darauf vertrauen, dass sie mit ihren Kindern gefahrlos das Geschäft betreten können.

Der Verkehrssicherungspflicht stehe nicht entgegen, dass Eltern ständige Aufsicht über ihre Kinder ausüben müssten. Doch Eltern müssen nicht damit rechnen, dass Ladeneinrichtungen bereits bei leichtem Ziehen eines Kindes umfallen.

Auch die Spielecke entlaste die Beklagte nicht, denn diese könne nicht dazu dienen, Kinder von den Waren fernzuhalten, sondern solle nur den Eltern ermöglichen, sich den Waren verstärkt zuwenden zu können.

Eine Mithaftung komme nicht in Betracht, denn den Eltern könne keinerlei Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden. Denn das Kind befand sich lediglich 5 m entfernt von den Eltern. Es stehe auch nicht fest, dass diese den Vorfall hätten verhindern können. Denn es habe bereits ein leichtes Ziehen gereicht, um den Ständer umzukippen. Ein solches Verhalten könne auch bei ununterbrochener Aufsicht nicht sicher verhindert werden.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 06.03.2014, Aktenzeichen 6 U 186/13


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