• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Mobilfunk: Preiswerbung für Kombi-Angebote

LG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2015, Az. 38 O 120/14


Mobilfunk: Preiswerbung für Kombi-Angebote

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 05. Juni 2015 (Az. 38 O 120/14) die Rechte von Verbrauchern im Zusammenhang mit Mobilfunkverträgen im Zusammenhang mit sogenannten Kombi-Angeboten gestärkt. Werden neben einem Mobilfunktarif noch weitere Produkte oder Dienstleistungen angeboten, so müssen sämtliche Preisbestandteile einzeln aufgelistet und für den potenziellen Käufer klar dem jeweiligen Teilbestand des Gesamtangebots zuzuordnen sein. Die Zusammenfassung einzelner Bestandteile zu einem einzigen Preis bzw. Angebot kann eine Irreführung des Verbrauchers darstellen und damit den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs erfüllen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mobilfunkanbieter für einen bestimmten Tarif mit einem Preis "ab 34,99 Euro" geworben. Dazu wurde ein neues Smartphone für "einmalig 1 €" angeboten. Durch Aufmachung und Inhalt der Werbung konnte beim Verbraucher der Eindruck entstehen, dass einerseits der Mobilfunktarif und andererseits das Smartphone zu den jeweils angegebenen Preisen zu erwerben waren. Dies war jedoch nicht der Fall, da die zusätzlichen Kosten für den Anschluss und die monatliche Zuzahlung für das Smartphone für den Verbraucher nicht ersichtlich waren bzw. nicht genannt wurden. Daher kam das LG Düsseldorf zu der Auffassung, dass es sich um irreführende Werbung handelte. Dieses Urteil stützt sich auf die §§ 3,5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Darüber hinaus stellte das LG Düsseldorf einen Verstoß gegen § 1 PAngV (Preisangabenverordnung) fest. Demnach sind alle Preise einzeln und transparent darzustellen. Für Kombi-Angebote wie im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Verbraucher darüber informiert werden muss, wie sich die Preise im Einzelfall zusammensetzen. Jedem Verbraucher sei zwar klar, dass ein neues Smartphone nicht für den angegebenen Preis von nur einem Euro zu kaufen sei, dennoch müssten die obligatorischen Preisbestandteile einzeln aufgelistet werden, so die Richter in ihrer Urteilsbegründung.
Daher sei aus Sicht der Verbraucher zwar klar davon auszugehen gewesen, dass es sich bei beiden Angeboten, dem Mobilfunktarif und dem Smartphone, um ein zusammengehörendes Angebot handle. Dies entbindet den Anbieter nach Auffassung des LG Düsseldorf jedoch nicht von der Verpflichtung, in der betreffenden Werbung sämtliche anfallenden Kosten aufzuführen, was insbesondere für die vollständig unerwähnt gebliebene Anschlussgebühr und die monatlichen Raten für das Smartphone gilt.

Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte im vorliegenden Fall gegen einen namhaften Mobilfunkanbieter geklagt und vor dem LG Düsseldorf die Unterlassung der oben beschriebenen und im Internet veröffentlichten Werbung verlangt. Laut Wettbewerbszentrale kommt es insbesondere im Zusammenhang mit Mobilfunktarifen vermehrt zu Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerbs oder die Preisangabenverordnung. In dieser Branche besteht aus Sicht der Verbraucherschützer ein besonders starker Konkurrenzkampf, bei welchem die Kaufentscheidung der Kunden nicht zuletzt vom Preis abhängig gemacht wird. Dies verleite die Anbieter dazu, bei ihrer Werbung den Rahmen des gesetzlich Erlaubten bis zur Grauzone auszuschöpfen, diese Grenze teilweise aber auch zu übertreten.

LG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2015, Az. 38 O 120/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland