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Mitbewerber dürfen nicht behindert werden


Mit einer Werbeaktion wollte sich ein Verleger unrechtmäßige Vorteile gegenüber seinen Konkurrenten verschaffen. Mit der Verteilung von kostenlosen Briefkastenaufklebern, die neben dem Aufdruck „Bitte keine Werbung / keine kostenlosen Zeitungen“ mit dem Logo des eigenen Blattes versehen waren, wollte er den Anschein erwecken, das lediglich sein Blatt in den Briefkästen der potenziellen Kunden erwünscht sei.

Diese Werbemaßnahme wurde jedoch vom Oberlandesgericht Koblenz als unlauter eingestuft. Die Richter wiesen den Verleger an, in Zukunft derartige Aktionen zu unterlassen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der einzige Grund für die Aufkleber die Behinderung der Mitbewerber gewesen war, deren Anzeigenblätter so von den Kunden ferngehalten werden sollten.

Urteil des OLG Koblenz vom 16.01.2013

9 U 982/12

WRP 2013, 361


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