Microsoft Windows 8 AGB sind zum Teil rechtswidrig
Vervielfältigte Software, die mit Zustimmung des Rechtsinhabers auf dem Weg der Veräußerung im Gebiet der EU in Verkehr gebracht wurde, kann grundsätzlich ohne Urheberrechtsverletzung weiterveräußert werden. Klauseln in AGB, die die Weiterveräußerung ausschließen oder einschränken, verstoßen in der Regel gegen § 307 BGB und sind unwirksam.
Hersteller von Software haben ein Interesse daran, den Weiterverkauf von gebrauchter Software zu verhindern, um den Absatz des Produktes zu fördern. Nicht alle angewandten Methoden sind zulässig, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg zeigt:
Die Antragstellerin war als Händlerin tätig und nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragsgegnerin vertrieb Computersoftware. Sie hatte in ihre AGB eine Klausel aufgenommen, wonach ein Erwerber zur Übertragung der Software auf einen fremden Computer (nur) dann berechtigt sein sollte, wenn er der erste Lizenznehmer der Software war und der neue Nutzer den Bestimmungen dieses Vertrages zustimmte. Die Bestimmung zielte somit darauf ab, den Weiterverkauf gebrauchter Software zu verhindern.
Das UWG ermöglicht auch eine lauterkeitsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer Klauseln in AGB. Mitbewerber haben die Möglichkeit, gegen den Verwender vorzugehen, der sich durch die Verwendung unwirksamer Klauseln gegenüber den rechtstreuen Mitbewerbern einen unzulässigen Wettbewerbsvorsprung verschafft.
Gemäß § 69c Nr. 3, Satz 2 UrhG erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers an Vervielfältigungsstücken eines Computerprogramms, wenn es mit seiner Zustimmung im Gebiet der EU im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wurde. Diese Bestimmung ist insofern zwingend, als Klauseln in Softwareüberlassungsverträgen, die den Weiterverkauf ausschließen, allenfalls eine schuldrechtliche Wirkung haben, aber nicht zur Unwirksamkeit der Weiterveräußerung führen. Schuldrechtliche Verbote verstoßen in der Regel gegen § 307 BGB.
Die Klausel in den AGB der Antragsgegnerin wich von der genannten gesetzlichen Regelung ab und war nach der Ansicht des Oberlandesgerichts Hamburg mit dem Grundgedanken der Regelung nicht zu vereinbaren. Die Möglichkeit zur Weiterveräußerung war nach der Klausel auf einen einzigen Übertragungsvorgang, nämlich vom ersten Lizenznehmer auf einen Dritten, beschränkt. Die Weiterveräußerung durch den Dritten war nach dem Wortlaut der Klausel bereits untersagt. Zudem enthielt die Klausel die im Gesetzestext nicht vorgesehene Bedingung der Zustimmung des Dritten zum Lizenzvertrag. Die Klausel war daher geeignet, Erwerber der Software von einer Weiterveräußerung abzuhalten und benachteiligte die Vertragspartner der Antragsgegnerin unangemessen.
Das Landgericht Hamburg war davon ausgegangen, dass es der Antragstellerin im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Antragsgegnerin zumutbar gewesen wäre, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Dieser Ansicht konnte sich das Oberlandesgericht Hamburg nicht anschließen. Die Abänderung der AGB war nach den Ausführungen des erkennenden Gerichtes nicht mit einer unzumutbaren Belastung für die Antragsgegnerin verbunden. Im Gegensatz dazu war das Geschäftsmodell der Antragstellerin bedroht, zumal potenzielle Verkäufer von gebrauchter Software in der Annahme einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung vom Verkauf hätten absehen können.
Das Oberlandesgericht Hamburg änderte den Beschluss des Landgerichts Hamburg auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ab und erließ die – hinsichtlich der Verwendung der Klausel in Lizenzvereinbarungen gegenüber deutschen Verbrauchern - beantragte einstweilige Verfügung.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 30.04.2013, Az. 5 W 35/13