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Messeverkauf und Ausschluss des Widerrufsrechts

LG Freiburg Urteil vom 22.10.2015, Az. 14 O 176/15


Messeverkauf und Ausschluss des Widerrufsrechts

Das Landgericht (LG) in Freiburg hat mit seinem Urteil vom 22.10.2015 unter dem Az. 14 O 176/15 entschieden, dass einem Verbraucher, der sich auf einer Messe wie der "Grünen Woche 2015" einen Staubsauger kauft, kein Widerrufsrecht zustehe, weil der Kaufvertrag in einem so genannten beweglichen Geschäftsraum im Sinne des § 312 b BGB a.F. abgeschlossen wurde.

Damit hat das LG Freiburg die Klage abgewiesen. Geklagt hatte ein Verbraucherverein, der die Interessen von Verbrauchern vertritt, die unter anderem auf der Grünen Woche 2015 in Berlin einen Staubsauger gekauft haben. Er nimmt die beklagte Vertriebsgesellschaft auf Unterlassung in Anspruch. Unterlassen werden soll nach Ansicht des Klägers der Abschluss von Kaufverträgen auf der Grünen Woche in Berlin.

Am 22.01.15 hat Herr D. aus Berlin am Stand der Beklagten im Rahmen der Grünen Woche einen Dampf-Staubsauger T. mit Zubehör für 1600 Euro gekauft. Er unterschrieb dazu ein Bestellformular. Die Beklagte hat ihn auf der Messe über ein Widerrufsrecht nicht belehrt. Herr D. hat sich an den Kläger gewandt. Dieser wies die Beklagte auf das aus seiner Sicht widerrechtlich unterbliebene Widerrufsrecht hin. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen würden, sei ein jeder Verbraucher über das Widerrufsrecht zu informieren. Dem Schreiben war eine Unterlassungserklärung angefügt, welche die Beklagte nicht unterzeichnete.

Der Kläger behauptet, dass die Grüne Woche eine Messe für „Ernährung, Landwirtschaft und Gartenbau“ sei und keine Messe für Reinigungsgeräte. Bei dem Kaufvertrag des Herrn D mit der Beklagten handele es sich gemäß § 312 b BGB um einen Außergeschäftsraumvertrag. Der Messestand der Beklagten sei kein Geschäftsraum im Sinne des § 312 b BGB, auch kein beweglicher Geschäftsraum. Die Beklagte habe dort
Dampfstaubsauger verkauft. Das sei ein fachfremdes Produkt, weil die Verbraucher so etwas nicht auf einer Messe für Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte sowie Garten betreffende Produkte erwarten würden. Der Stand der Beklagten habe sich auch nicht im Bereich für hauswirtschaftliche Produkte befunden. Nur ein Teilbereich der Halle 11 sei hierfür vorgesehen gewesen. Insgesamt umfasse die Grüne Woche 26 Hallen und diese betreffen überwiegend das Thema „Ernährungswirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau, Heimtiere, Lebensmittel“.

Doch das LG Freiburg sieht die Klage des Vereins nicht als begründet an. Ein Unterlassungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, als Aussteller auf der Grünen Woche ihre Kunden über ein Widerrufsrecht zu belehren, denn sie habe ihre Waren in so genannten beweglichen Gewerberäumen verkauft und habe somit nicht gegen irgendein Verbraucherschutzgesetz verstoßen.

Die Halle mit „Haustechnik“ – Produkten sei in deutlicher Weise ausgewiesen gewesen und habe über einen eigenen Eingang verfügt. Einem Verbraucher stehe nach § 312 g BGB nur dann ein Widerrufsrecht zu, wenn er einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen schließe. Es handele sich dabei um Verträge, die nicht bei körperlicher Anwesenheit von Verbraucher und Unternehmer geschlossen werden.
Der Messestand der Beklagten sei jedoch ein beweglicher Geschäftsraum und sowohl er als auch der Verbraucher seien in diesem bei Abschluss des Vertrages anwesend gewesen.
Somit stehe letzterem kein Widerrufsrecht nach den §§ 312 g und 355 BGB zu.

LG Freiburg Urteil vom 22.10.2015, Az. 14 O 176/15


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