• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

"Merklich" erhöhter Lizenzsatz bei Patentverletzung

LG München I, Urteil vom 25.03.2010, Az. 7 O 17716/09


"Merklich" erhöhter Lizenzsatz bei Patentverletzung

Das LG München I hat einem Patentinhaber eine „merklich erhöhte Lizenzgebühr“ als Schadenersatz zugesprochen. Diese Erhöhung belief sich auf bemerkenswerte 66 Prozent, so dass sich die zugrunde liegende Lizenzgebühr schließlich auf fünf anstatt drei Prozent belief.

Das Gericht hat entschieden, dass sich der berechnete Lizenzsatz in einer Schadenersatzangelegenheit nicht ausschließlich an dem auf den freien Markt üblichen Lizenzsatz orientiert, sondern auch die konkreten Umstände des jeweiligen Verletzungsfalls zu berücksichtigen sind. Gegebenenfalls ist eine merkliche erhöhte Lizenzgebühr anzusetzen.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Patent auf Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie in Anspruch. Der Klägerin steht ein Schadenersatz in Höhe von 132.098,02 Euro zu, der auf einem von der Kammer auf 5 Prozent festgelegten und als angemessen betrachteten Lizenzsatz beruht. Wie sich im Verlaufe des Rechtsstreits herausstellte, sind die Parteien von unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen ausgegangen und haben eine Lizenzgebühr in Höhe von drei Prozent als angemessen angesehen. Eine vertragliche Einigung kam jedoch nicht zustande.

Der von der Klägerin geltend gemachte gesetzliche Anspruch ergibt sich aus § 139 Abs. 1 PatG. Hintergrund ist, dass eine patentverletzende Partei, die eine fiktive Lizenzgebühr zu zahlen hat, nicht besser gestellt werden soll, als ein Lizenznehmer mit Verwertungsrecht. Bei der Lizenzanalogie handelt es sich um eine fiktive Berechnung des Schadenersatzes unter Zugrundelegung des Lizenzsatzes, den der Patentinhaber üblicherweise auf dem Markt realisieren könnte. Der entgangene Gewinn des Rechtsinhabers und der tatsächlich generierte Gewinn des Patentverletzers bleiben bei dieser Berechnungsvariante außen vor. Hintergrund ist der Kompensationsgedanke des deutschen Schadenersatzrechtes, der Lizenzerhöhungen nicht vorsieht. Die Enforcement-Richtlinie des Europäischen Parlaments zum Schutz des geistigen Eigentums hat die deutsche Praxis in Frage gestellt. Richtlinie 2004/48/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Maßnahmen vorsehen, um den Rechtsinhabern die Durchsetzung ihrer Rechte zu erleichtern.

Art. 1 und 2 sehen vor, dass die Maßnahmen „geeignet und abschreckend“ sein müssen, ein Gedanke, der sich in dem auf Kompensation ausgerichteten deutschen Schadenersatzrecht nicht wiederfindet. Art. 13 legt die Grundsätze zur Berechnung des Schadenersatzes aufgrund der Verletzung von geistigem Eigentum fest. Diese Lizenzanalogie bestimmt, dass dem Rechtsinhaber mindestens ein Schadenersatz in Höhe des Betrages zusteht, den er bei der Vergabe einer regulären Lizenz für die Rechtswertung erhalten hätte. Diese Formulierung legt eine Mindestgrenze fest, schließt Erhöhungen und nachträgliche Anpassungen jedoch nicht aus. Ein Schadenersatz, der lediglich die übliche Lizenzgebühr abdeckt, stellt keine Abschreckung für einen Rechtsverletzer dar, insbesondere wenn man die Tatsache berücksichtigt, dass das Risiko, entdeckt zu werden, relativ gering ausfällt.

Aufgrund dieser widersprüchlichen Rechtslage wurde die Abschreckungswirkung in § 132 Abs. 2 S. 3 des Patentgesetzes überführt. Hier heißt es, die Lizenzgebühr könne auch „auf der Grundlage der üblichen Lizenzgebühr“ ermittelt werden. Diese Auslegung des Gesetzes kodifiziert jedoch lediglich die richterrechtlich erstellte Variante der Schadenersatzberechnung im Rahmen einer Lizenzanalogie. Dennoch sind die deutschen Gerichte dazu verpflichtet, die Formulierung „auf der Grundlage“ gemäß den Vorschriften der Richtlinie auszulegen und den Widerspruch zwischen dem Kompensationsgedanken des deutschen Schadenersatzrechts und der Abschreckungswirkung der EU-Richtlinie zu berücksichtigen. Ein Schadenersatz im Rahmen der Lizenzanalogie nach deutschem Recht, der lediglich dem üblichen Lizenzsatz entspricht oder sogar niedriger ausfällt, ist damit nicht mehr vertretbar.

Aufgrund dieser komplizierten Rechtslage muss eine merkliche Erhöhung der üblichen Lizenzgebühr, die einem pauschalen Verletzerzuschlag gleicht, im Einzelfall entschieden werden. Das LG München I wertete den von den Parteien ursprünglich angenommenen Lizenzsatz in Höhe von drei Prozent als angemessen, erhöhte diesen jedoch um 66 Prozent, so dass sich schließlich ein erhöhter Lizenzsatz von fünf Prozent ergab. Berücksichtigt wurden wichtige Kriterien wie Entwicklungspotential sowie Zeit und Dauer der Patentnutzung. Die Richter betonten, dass es sich nicht um eine nach dem deutschen Schadenersatzrecht unzulässige Erhöhung und Bestrafung handelt, sondern um eine richtlinienkonforme Umsetzung zum Schutz des geistigen Eigentums. Dieser fiktive Schadenersatz im Rahmen der Lizenzanalogie liege in den speziellen Umständen der Verletzungshandlung begründet, die mit Anwendung von § 139 PatG ausreichend Berücksichtigung gefunden habe.

Mit ihrer Entscheidung haben die Richter den schwierigen Spagat zwischen den Gegensätzen des deutschen Schadenersatzrechts (Kompensationsgedanke) und der Enforcement-Richtlinie (abschreckende Wirkung) gemeistert. Kompensationsgedanke und Abschreckung bleiben zwar weiterhin unvereinbar, eine erhöhte Lizenzanalogie kann jedoch bei Würdigung der besonderen Umstände der Rechtsverletzung im Einzelfall berücksichtigt werden.

LG München I, Urteil vom 25.03.2010, Az. 7 O 17716/09


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland