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Mehrwertdienstenummer in Impressum nicht zulässig

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2013 (Az. 2-03 O 445/12)


Mehrwertdienstenummer in Impressum nicht zulässig

Die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer im Impressum erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben für ein Impressum.

Mit der Frage, ob es ausreichend ist, wenn ein Onlinehändler im Impressum seines Onlineshops eine kostenpflichtige Mehrwertdienstrufnummer angibt, beschäftigt sich das Urteil des LG Frankfurt am Main vom 02.10.2013.

Ein Onlinehändler bot in seinem Onlineshop diverses Fahrradzubehör zum Kauf an. Unter dem Menüpunkt "Impressum" gab er zur Kontaktaufnahme eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer an, für die Kosten bis zu 2,99 € pro Minute anfielen. Unter dem Menüpunkt Kontakt war lediglich die Emailadresse des Händlers angegeben.

Dies stieß einem Mitbewerber als wettbewerbswidrig auf. Er verklagte den Onlinehändler auf Unterlassung. Der Kläger argumentierte, dass die Angabe der kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer nicht ausreichend sei und somit kein ordnungsgemäßes Impressum im Sinne des § 5 I Nr. 2 TMG vorliege. 

Zu Recht, wie das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil feststellte. Das LG Frankfurt führte zunächst aus, dass der Onlinehändler im Rahmen des § 5 I Nr. 2 TMG verpflichtet sei, neben der Angabe seiner Emailadresse dem Verbraucher weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die diesem eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichten. Zwar sei die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend. Es reiche auch eine elektronische Anfragemaske aus, mittels derer sich Kunden an den Onlinehändler wenden könnten. 

Eine solche elektronische Anfragemaske bot der Beklagte jedoch nicht an. 

Onlinehändler müssen dem Verbraucher eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen

Für die Richter kam es daher im Folgenden entscheidend darauf an, ob die Angabe einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstenummer den Anforderungen des § 5 I Nr. 2 TMG an eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation Rechnung trägt. Nach Ansicht der Frankfurter Richter ist dies jedoch gerade nicht der Fall: Denn die durch die kostenpflichtige Mehrwertdienstenummer anfallenden höheren Kosten könnten Kunden sogar davon abhalten, mit dem Beklagten Kontakt aufzunehmen. Dies widerspreche aber der Richtlinie 2001/31/EG, auf der § 5 I Nr. 2 TMG beruhe. Sinn und Zweck dieser Richtlinie sei zwar einerseits, den neuen Informations- und Kommunikationstechniken Rechnung zu tragen. Andererseits solle auch der Verbraucherschutz sichergestellt werden. Vor diesem Hintergrund sei es nicht mit der europarechtlichen Richtlinie vereinbar, wenn ein Onlinehändler durch die Angabe einer gebührenpflichtigen Mehrwertdienstenummer zusätzlichen Gewinn erziele, ohne dem Verbraucher hierfür eine angemessene Gegenleistung anzubieten. Somit lag nach Ansicht des Gerichts ein Verstoß gegen § 5 I Nr. 2 TMG und damit auch ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG vor.

Ein begrüßenswertes Urteil, das wieder einmal zeigt, dass das Europarecht den Verbraucherschutz groß schreibt. Gerade im Internethandel kann es nicht sein, dass dem Verbraucher die Kontaktaufnahme mit dem (für ihn unbekannten) Vertragspartner dadurch erschwert bzw. unmöglich gemacht wird, dass dieser nur eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellt.

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.10.2013 (Az. 2-03 O 445/12)


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