• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

mehrere Vertragsstrafen wenn Verstöße auf unterschiedlichen Plattformen

OLG München, Urteil vom 23.10.2014, Az. 29 U 2626/14


mehrere Vertragsstrafen wenn Verstöße auf unterschiedlichen Plattformen

Stellt ein Online-Händler eine Widerrufserklärung, die widerrechtliche Extraklauseln jenseits vertraglicher Unterlassungsvereinbarungen enthält, auf verschiedenen Verkaufs-Plattformen ein, handelt es sich dabei um unabhängig voneinander erfolgte Verstöße. Vier Zuwiderhandlungen dieser Art rechtfertigen eine Vertragsstrafe von insgesamt 13.000 Euro. Mit diesem Urteil vom 23. Oktober 2014 (Az. 29 U 2626/14) bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) München eine zuvor gefällte Entscheidung des Landgerichts (LG) Ingolstadt.

Die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten Ansprüche geltend gemacht, die aus einer Vertragsstrafe resultierten. Der Beklagte, ein Online-Händler, der Zweiräder und andere Artikel verkaufte, war zuvor von der Klägerin abgemahnt worden. Grund für die Abmahnung war gewesen, dass sich der Beklagte in seiner Widerrufsbelehrung gegenüber Kunden unter gewissen Umständen die Forderung von Versandkosten für zurückgegebene Ware vorbehalten hatte.

Nachdem der Beklagte trotz einer von ihm unterzeichneten strafbewehrten Unterlassungserklärung in drei Fällen gegen seine Unterlassungspflicht zuwidergehandelt hatte, verklagte ihn die Klägerin vor dem LG Ingolstadt. Gemäß der von diesem Gericht gefällten Entscheidung wurde der Beklagte zur Zahlung von 4.500 Euro verurteilt. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb ohne Erfolg.

Nachdem die streitgegenständliche Widerrufserklärung vom Beklagten auch nach diesem Urteil unverändert verwendet wurde, erfolgte wieder eine Klage gegen ihn. Diesmal forderte die Klägerin wegen erneuter Verstöße des Beklagten gegen die von ihm unterzeichnete strafbewehrte Unterlassungserklärung einen Betrag in von Höhe von 13.000 Euro zuzüglich Zinsen. Auch hier blieb der Antrag des Beklagten auf Abweisung der Klage ohne Erfolg. Das LG Ingolstadt gab der Forderung der Klägerin in vollem Umfang statt.

Daraufhin ging der Beklagte vor dem OLG Ingolstadt in Berufung. Dort beantragte er, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben. Der Antrag der Klägerin beinhaltete die Forderung, den Antrag des Beklagten zurückzuweisen.

Das OLG Ingolstadt bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung des LG Ingolstadt und bescheinigte der Vorinstanz zutreffend festgestellt zu haben, dass der Beklagte in insgesamt vier Fällen gegen die von ihm unterzeichnete Unterlassungserklärung verstoßen hatte. Darüber hinaus stellte das OLG fest, dass der Beklagte schuldhaft gegen den Inhalt der von ihm unterzeichneten Unterlassungserklärung verstoßen hatte.

Mit Hinblick auf die Höhe der von der Klägerin erwirkten Vertragsstrafe erklärte das OLG in seiner Urteilsbegründung, dass die Summe angemessen sei, da es sich bei den Zuwiderhandlungen des Beklagten um vier eigenständige Verstöße gehandelt habe. In dem vorliegenden Fall traf es nach Auffassung des Gerichts nicht zu, dass es sich hier nur um einen einzigen Verstoß handelte, dem verschiedene gleichgeartete Einzelhandlungen zugrunde lagen. Eine derartige „natürliche Handlungseinheit“ hätte in ihrem Zusammenhang von außenstehenden Dritten erkennbar sein müssen, was hier jedoch nicht der Fall gewesen war. Zur Begründung für diese Einschätzung verwies das Gericht darauf, dass die Verstöße des Beklagten auf vier unterschiedlichen Verkaufsplattformen stattgefunden hätten.

Wie das OLG weiter erklärt, hätte es angesichts der Schwere der Zuwiderhandlung und der Hartnäckigkeit, mit der der Beklagte an seiner Geschäftspraxis festgehalten hatte, die Forderung der Klägerin in Höhe von 13.000 Euro auch dann für gerechtfertigt gehalten, wenn die Verstöße als eine „natürliche Handlungseinheit“ gegolten hätten.

OLG München, Urteil vom 23.10.2014, Az. 29 U 2626/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland