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Mehrere Jahre alter Pkw kann ein “Neuwagen” sein

Erfüllung von Informationspflichten bei Verkauf eines drei Jahre alten Pkw


Mehrere Jahre alter Pkw kann ein “Neuwagen” sein

Das OLG Celle entschied über in einer einstweiligen Verfügung über die Pflichtangaben bei dem Verkauf eines drei Jahre alten Pkw mit Tageszulassung.

Der Verfügungskläger ist Kraftfahrzeughändler. Er beantragte gegen den Verkäufer (Verfügungsbeklagten) eines Lada Niva, ebenfalls ein Fahrzeughändler, eine einstweiligen Verfügung. Der Wagen wurde auf ebay angeboten, ohne dass wie gesetzlich vorgeschrieben Informationen über den Kraftstoffverbrauch und Emissionen (Pkw-EnVKV) beigefügt waren. 

Laut Antrag sollte dem Verfügungsbeklagten verboten werden, neue Personenkraftwagen ohne die erforderlichen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Pflichthinweis auf den Abruf weiterer Informationen anzubieten.

Der Verfügungsbeklagte wandte ein, dass es sich bei dem Lada Niva nicht um einen neuen Personenkraftwagen im Sinne der Pkw-EnVKV handeln würde. Deshalb habe er die Pflichtangaben der Verordnung seiner Anzeige nicht beifügen müssen. 

Das vom Verfügungskläger angerufene Oberlandesgericht (OLG) Celle änderte die vorangegangene Entscheidung des Landgerichts Lüneburg zu seinen Gunsten ab.

Das Gericht stellte fest, dass die beiden Parteien Mitbewerber in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis seien. Beide bewerben die zu verkaufenden Pkw im Internet. Angebote räumlich entfernterer Anbieter stellten dabei den Normalfall dar. Die angebotenen Fahrzeuge sprächen vergleichbare Käufergruppen an. 

Die auferlegten Informationspflichten nach Pkw-EnVKV regelten das Marktverhalten der Mitbewerber. Hier würden Verbrauchern diese wesentlichen Informationen vom Verfügungsbeklagten vorenthalten. Dadurch seien auch die Interessen des Verfügungsklägers spürbar beeinträchtigt. 

Der beworbene Lada Niva sei ein neuer Personenkraftwagen im Sinne der Verordnung. Nach dieser Definition darf ein Fahrzeug nur zu dem Zweck der Auslieferung oder des Weiterverkaufs verkauft werden, um als „neu“ zu gelten (§ 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV). Mit dieser Festlegung in der Verordnung könne nicht mehr auf den im nationalen Recht entwickelten Begriff des „Neuwagens“ zurückgegriffen werden. Dies habe der Bundesgerichtshof (BGH) bereits vor einiger Zeit festgestellt (BGH, E. v. 21. Dezember 2011, Az.: I ZR 190/10).

Um einen Pkw als "neu" im Sinne der Vorschrift beurteilen zu können, müsse die Kilometerleistung zum Zeitpunkt des Verkaufs herangezogen werden. Die Laufleistung betrachtet das OLG Celle unter Verweis auf die Entscheidung des BGH als den entscheidenden Umstand. Bei Kilometerständen bis 1000 km sei, so das Gericht „im Allgemeinen“ von der Zweckbestimmung des Weiterverkaufs durch den Händler auszugehen. 

Der Lada habe eine Laufleistung von lediglich 66 km zum Zeitpunkt der Anzeige aufgewiesen. Der Verfügungsbeklagte behauptete zwar, dass er den Wagen für eigene Zwecke nutzte, und die Zulassung sich aus privaten Gründen verzögert habe. Dieses Vorbringen sei aber wegen der objektiven Tatsache des geringen Kilometerstandes und der festgestellten fehlenden Zulassung auf ihn unerheblich. 

Auch das mit 3 Jahren relativ hohe Alter des Wagens und die mit 2 ½ Jahren ebenfalls lange Besitzzeit ändere an der Einschätzung als Neuwagen nichts.

Die Neuwageneigenschaft sei zudem nicht durch eine Tageszulassung auf einen Vorbesitzer beseitigt worden. Das Alter des Fahrzeuges spiele lediglich eine Rolle bei der Einschätzung, ob ein Händler das Fahrzeug zum Zweck des Weiterverkaufs erworben habe. Die Legaldefinition der Verordnung stelle bewusst nur auf die Zwecke Weiterverkauf oder Auslieferung ab.

Eine noch vorhandene Werksgarantie eigne sich deshalb auch nicht zur Feststellung der Neuwageneigenschaft. 

Der Verfügungsbeklagte habe gegen seine Informationspflichten verstoßen und begründe damit die Vermutung für die Wiederholungsgefahr. OLG Celle, U. v. 05.12.2013, Az.: 13 U 154/13.


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