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Medizinprodukte und das Widerrufsrecht

AG Köln, Urteil vom 13.01.2014, Az. 142 C 201/13


Medizinprodukte und das Widerrufsrecht

Mit Urteil vom 13. Januar 2014 hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass Medizinprodukte nicht zwangsläufig unter die gesetzlich normierten Ausnahmeregelungen zum Widerrufsrecht zu fassen sind. Unter anderem ging es um die Rücksendung bei ungeeigneten sowie schnell verderblichen Produkten. In dem vorliegenden Fall hat das Gericht entschieden, dass das Widerrufsrecht nicht im Hinblick auf einen Nasenstent ausgeschlossen werden darf. Das Widerrufsrecht erlösche nicht, wenn bei einem medizinischen Produkt die Wiederverkäuflichkeit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Dies gelte auch, wenn der Weiterverkauf nur beschränkt möglich ist. Jedenfalls wäre es vorliegend notwendig gewesen, eine entsprechende Belehrung für den geltend gemachten Widerrufsausschluss auszusprechen, wenn der verkaufte Stent vom Verbraucher tatsächlich in Gebrauch genommen wird. Alternativ hätte die Klägerin eine eventuelle Wertersatzforderung bereits bei Vertragsschluss bestimmen müssen, so die Auffassung des Gerichts.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Bei der Klägerin handelte es sich um die Herstellerin sowie Verkäuferin eines Stent. Dabei handelt es sich um ein weiches Geflecht, das röhrenförmig konzipiert ist und wieder verwendet werden kann. Insbesondere wird das Produkt eingesetzt, um obstruktive Schlafapnoe sowie Schnarchen zu behandeln. Zu diesem Anlass wird der Schlauch durch die Nasenöffnung bis in den Rachenraum eingeführt. Es handelt sich bei dem Stent um ein verschreibungspflichtiges medizinisches Produkt, das in einer so genannten Umverpackung ausgeliefert wird, die nicht versiegelt ist. Daneben wird dem Verbraucher eine Gebrauchsanweisung überlassen, aus der hervorgeht, dass das Produkt lediglich von einem einzelnen Menschen genutzt werden darf. Darüber hinaus liege die zulässige Benutzungsdauer bei bis zu vier Monaten.

Am 25. Februar 2013 bestellte der Beklagte bei der Klägerin schriftlich einen derartigen Stent. Die Ware wurde dem Beklagten sodann am 27. Februar 2013 geliefert. Die Klägerin hatte darüber hinaus die Rechnung beigelegt, auf der sie schriftlich fixierte, dass die Ware nicht zurückgenommen werden könne, da es sich um ein spezifisches medizinisches Produkt handle.

Trotz dieses Hinweises schickte der Beklagte die Bestellung an die Klägerin innerhalb der Widerrufsfrist zurück, und stützte sich bei der Rücksendung auf sein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 Abs.1, 312 d Abs.1 BGB.

Die Klägerin war nunmehr der Ansicht, dass sie nicht zur Rücknahme verpflichtet sei, da ein wirksamer Widerrufsausschluss zwischen den Parteien vereinbart worden sei.

Das Amtsgericht Köln wies die Klage jedoch aus Schlüssigkeitsgründen zurück. Dementsprechend stehe der Klägerin auch kein Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises im Sinne von § 433 Abs.3 BGB zu.

Nach Einschätzung des Gerichts war der Beklagte zum Widerruf berechtigt. Die Klägerin könne sich nicht wirksam auf den gesetzlich normierten Widerrufsausschlussgrund im Sinne des § 312 d Abs.4 BGB berufen. Der von der Klägerin verkaufte Stent sei im Hinblick auf seine Beschaffenheit nicht prinzipiell für eine Rücksendung ungeeignet. Unstreitig handelte es sich bei dem produzierten Stent um ein fertiges Medizinprodukt. Die Ware sei weder für den Beklagten als Einzelstück gefertigt worden noch seien persönliche Wünsche des Beklagten bei der Herstellung berücksichtigt worden.

Dass der Beklagte den Stent ausprobiert habe, stehe der Unmöglichkeit einer Rücksendung nicht entgegen. Andernfalls bestehe in diesem Fall ein Anspruch auf Wertersatz. Allerdings ergebe sich aus einer in dem Rechtsstreit vorgelegten Stellungnahme, dass die Wiederaufbereitung im Sinne der Vorschrift des § 4 Abs.2 der MPBetreibV durchaus möglich sei, so dass schon keine Unmöglichkeit im Hinblick auf eine Weiterveräußerung vorliegen könne. Beispielsweise könne die Klägerin den gebrauchten Stent einem niedergelassenen Arzt überlassen, der anschließend eine Wiederaufbereitung vornehmen könne. Darüber hinaus sei auch die in der Rechnung niedergelegte Rücknahmeverweigerung nicht ausreichend, um den Anspruch der Klägerin zu begründen. Die Klägerin habe durch die Formulierung nämlich zum Ausdruck gebracht, dass der Kunde den Stent gerade deswegen nicht zurückschicken könne, weil es sich um ein spezielles Medizinprodukt handle. Nach Auffassung des Gerichts verstoße diese Formulierung allerdings gegen die rechtliche Würdigung, die das Amtsgericht Köln in dem hier zu entscheidenden Fall vorgenommen hat.

AG Köln, Urteil vom 13.01.2014, Az. 142 C 201/13


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