Mars unterliegt im Streit um Bounty
Das Oberlandesgericht Köln urteilte am 20. Dezember 2013 in einem Rechtsstreit zwischen zwei Nahrungsmittelherstellern, dass eine "optische Annäherung" von Umverpackungen einen Rechtsverstoß darstellen kann, im Einzelfall aber der Gesamteindruck und die Wahrnehmung des Kunden entscheidend ist.
Geklagt hatte ein deutsches Tochterunternehmen eines internationalen Lebensmittelkonzerns mit Sitz in den USA, dessen Sortiment mehrere bekannte Schokoriegel beinhaltet. Vertreter des Unternehmens fanden auf der internationalen Süßwarenmesse in Köln 2012 an den Ständen der beklagten, in der Türkei ansässigen Lebensmittelfirma zwei Schokoriegel, deren Verpackungen und in einem Fall dessen Form den Produkten des klagenden Unternehmens nachempfunden seien. Die Beklagten verteidigten sich zunächst mit der Behauptung, die Verpackungen der Markenprodukte besäßen in ihrer Gestaltung keine schützenswerten Alleinstellungsmerkmale. Darüber hinaus behaupteten sie, dass die Gestaltung ihrer Verpackungen, auch im Hinblick auf die erkennbar unterschiedlichen Produkt- und Herstellernamen, eine Verwechslungsgefahr mit den Originalen nicht begünstigt.
Das Berufungsverfahren bestätigte zwar, dass zumindest eine der beanstandeten Verpackungen nicht wettbewerbswidrig ist, allerdings betonten die Richter, dass bereits der Gesamteindruck "wettbewerbliche Eigenart" sein kann. Sobald sich Waren durch ihr Erscheinungsbild von Konkurrenzprodukten für den Kunden erkennbar abheben, besteht grundsätzlich ein Schutzanspruch, unabhängig davon, ob die einzelnen Gestaltungselemente eindeutig einem Hersteller zugeordnet werden können. In diesem Fall ergab sich die Besonderheit der Verpackung aus der Kombination vieler Merkmale, darunter die Schriftart und -größe, der Schattierung des aufgedruckten Namens, dem thematischen Zusammenhang der verwendeten Bildelemente und der Farbgebung des Hintergrunds. Ebenfalls von Bedeutung ist, dass die Verpackung seit mehreren Jahren unverändert ist und das Produkt jährlich mehrere Millionen Euro erwirtschaftet. Es kann also davon ausgegangen werden, dass dem Durchschnittskunden die Marke bekannt ist. Dies bedeutet allerdings auch, dass einzelne Ähnlichkeiten in der Gestaltung nicht ausreichen, einem Durchschnittskunden im Vorbeigehen den Eindruck zu vermitteln, die vermeintliche Nachahmung wäre das namhafte Produkt, nicht zuletzt aufgrund der stark voneinander abweichenden Produktnamen.
Die Beurteilung der anderen Verpackung erkannte vor allem in der Gestaltung des Produktnamens eine wettbewerbswidrige Ähnlichkeit. Sowohl Original als auch Nachahmung verwenden einen kursiven Schriftzug in ähnlicher Farbe für den Produktnamen und einen schwarz-braunen Hintergrund. Einige Merkmale, wie beispielsweise die Hervorhebung des ersten Buchstabens des Namens des Imitats unterscheiden sich zwar deutlich, der Gesamteindruck allerdings erschien den Richtern zu stark am Original orientiert. Zwar besteht keine unmittelbare Verwechslungsgefahr, aufgrund der Ähnlichkeiten kann dem Verbraucher jedoch suggeriert werden, dass es sich um ein Produkt des gleichen Herstellers handele, was der klein gedruckte, abweichende Firmenname auf der Verpackung auch nicht ändert, nicht zuletzt, da die beklagte Firme kaum bekannt ist und so Gefahr besteht, dass diese nicht als eigenständiger Hersteller wahrgenommen wird.
Auch die in einem Fall beklagte Form der Schokoriegel weist zwar gewisse Ähnlichkeiten mit den populären Produkten auf, aber nicht in ausreichendem Maße, um eine Unterlassung zu rechtfertigen. Die Richter erwähnten darüber hinaus, dass die Form zwar als dreidimensionale Marke geschützt ist, Nachahmungen aber erst wettbewerbswidrig sind, wenn die Form als Marke zu verstehen ist, wenn also Kunden die Form als Hinweis auf den Hersteller auffassen können. Zwar zeigten die Kläger, dass ein unverpackter Schokoriegel in einem repräsentativen Test von etwa der Hälfte der Befragten korrekt benannt oder dem richtigen Hersteller zugeordnet werden konnte, in Verbindung mit der in der Berufung als unbedenklich eingestuften Verpackung der Beklagten aber keine Verwechslungsgefahr besteht. Außerdem weiche die Form den für Schokoriegel übliche Formen nicht eindeutig genug ab, um die Ähnlichkeiten als gesetzeswidrig anzusehen.
OLG Köln, Urteil vom 20.12.2013, Az. 6 U 85/13