• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Marketplace-Händler haften für Rechtsverstöße von Amazon

LG Arnsberg, Urteil v. 22.01.2015, Az.: I-8 O 104/14


Marketplace-Händler haften für Rechtsverstöße von Amazon

Das Landgericht Arnsberg hat einen Marketplace-Händler auf der Verkaufsplattform amazon.de für die von Amazon initiierten Verstöße gegen Wettbewerbsrecht in Haftung genommen (LG Arnsberg, Urteil v. 22.01.2015, Az.: I-8 O 104/14). Auch wenn die rechtswidrigen Bestandteile des Angebots nicht vom Händler, sondern von Amazon ins Netz gestellt worden seien, habe dieser ein Prüfpflicht.

Im konkreten Fall ging es um einen über amazon.de angebotenen Sonnenschirm. Eine Mitbewerberin des Händlers fühlte sich durch diese Sonnenschirm-Anzeige rechtswidrig benachteiligt und klagte gegen den Marketplace-Händler auf Unterlassung. Dabei beanstandete sie dass,

- der Schirm als TÜV-geprüft beworben wurde, auch wenn sich ein solches Siegel erst für einen viel späteren Zeitpunkt nachweisen ließ,
-auf dem Foto zum Angebot Betonhalterungen dargestellt wurden, die im tatsächlichen Paket nicht enthalten waren,
- Teil der Seite die umstrittene Weiterempfehlungsfunktion auf amazon.de war. Bei dieser Funktion erhält ein Dritter eine ungewollte Werbe-Mail für das angeklickte Produkt. Klickt dieser Dritte nun den Artikel in der Mail an, wird er ausschließlich auf die Seite des ursprünglichen Marketplace-Händlers geleitet.

Das Gericht gab der Klägerin Recht. Während die Richter, die ersten beiden genannten Umstände als irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 UWG einstufte, beanstandete es die Weiterempfehlungsfunktion als wettbewerbswidrig i.S.v. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG. Die Einwände des beklagten Händlers, wonach er keine Einflussmöglichkeiten habe, wie Amazon seine Artikel bewerbe, wies das Gericht zurück. Der Händler habe eine Prüfpflicht und müsse dieser auch gegen Amazon nachkommen.

Damit haben die Richter am Landgericht Arnsberg ihre ältere Auffassung von der Verantwortlichkeit der Händler auf amazon.de geändert und sich der allgemeinen Rechtsauffassung an deutschen Gerichten angeschlossen (Vgl. OLG Köln, Urteil v. 28.05.2014, Az.: 6 U 178/13).

Das Problem ist, ob ein Marketplace-Händler die Möglichkeit hat, das Angebot auf amazon.de zu beeinflussen. In der Vergangenheit hat der Internetriese kaum auf entsprechende Versuche reagiert. Also hatten die Händler lediglich die Wahl, die teilweise wettbewerbswidrigen Praktiken zu akzeptieren oder keine Geschäfte mehr über amazon.de zu tätigen. In früheren Verfahren hatten die Richter am Landgericht Arnsberg in solchen Fällen deshalb eine Mitverantwortung der einzelnen Händlers in Frage gestellt und verneint, da es bei der Bedeutung von amazon.de für diese unzumutbar sei, die Geschäftsbeziehungen mit dem Internetriesen zu beenden. Diese Ansicht gaben die Richter im aktuellen Fall wieder zu bedenken, entschieden aber trotzdem gegen den betroffenen Marketplace-Händler. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es inzwischen nicht mehr als unzumutbar gelten könne, die Verträge mit Amazon zu kündigen, wenn die Mehrheit der deutschen Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen so entschieden.

Das mag den einzelnen Händler zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor hart treffen, während Amazon unbehelligt bleibt. Auf Dauer wird die Firma ihre Praktiken, die teilweise gegen deutsches Recht verstoßen, aber überdenken müssen. Ansonsten drohen dem Internetriesen ebenfalls spürbare Verluste, wenn sich die deutschen Marketplace-Händler zu großen Teilen von amazon.de zurückziehen müssen.

LG Arnsberg, Urteil v. 22.01.2015, Az.: I-8 O 104/14


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland