Markenverletzung durch Suchergebnis bei amazon
Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln hat mit seinem Urteil vom 20.11.2015 unter dem Az. 6 U 40/15 entschieden, dass die Suchergebnisse bei amazon.de eine Markenverletzung darstellen können, wenn die Ergebnisse, die bei der Eingabe eines Markenbegriffes erscheinen, nur Artikel von Mitbewerbern zum Vorschein bringen. Es liege nur dann dabei kein Rechtsverstoß vor, wenn ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass keins der Ergebnisse der Such-Eingabe entspricht.
Damit hat das OLG der Berufung der Beklagten teilweise stattgegeben.
Der Antragsteller vertreibt Stühle unter der Bezeichnung „NEEDforSEAT“ und ist Inhaber der Marken „NEEDforSEAT“ und „MAXNOMIC“, die für Möbel eingetragen ist. Die Antragsgegnerin ist die Plattform „amazon.de“. Der Antragsteller ist auf amazon nicht aktiv. Wenn ein Verbraucher auf amazon in die Suchmaske das Wort "Maxnomic" eingibt, werden verschiedene Angebote von Drittanbietern gezeigt, unter anderem auch der Artikel „HJH OFFICE 625300 Racing Gaming Chair Sportsitz Monaco, schwarz-weiß von HJH Office“.
Nach Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin mit den gezeigten Angeboten seine Rechte an der Marke „MAXNOMIC“ und der Bezeichnung „NEEDforSEAT“ verletzt. Hilfsweise seien die Angebote wettbewerbswidrig und würden die Kunden in die Irre führen, weil sie über die Herkunft der Stühle getäuscht würden.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, es fehle an der kennzeichenmäßigen Nutzung der Marke. Die Suchergebnisse seien durch eines Algorithmus erzeugt worden, der auch vorangegangenes Nutzerverhalten berücksichtige. Es würden nicht nur Treffer zum Suchbegriff angezeigt, sondern auch Treffer, die den Nutzer ebenso interessieren könnten. Es fehle auch an einer Verwechslungsgefahr, denn es sei erkennbar, dass die Ergebnisse als Produkte anderer Anbieter zu erkennen seien.
Das Landgericht hat amazon das beanstandete Verhalten durch eine einstweilige Verfügung untersagt. Dagegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin, welcher vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Die Antragsgegnerin könne dem Kunden zwar Alternativen zu dem gesuchten Produkt zeigen, müsse aber klarstellen, dass es sich dabei um Produkte von anderen Herstellern handelt.
Die Berufung hat zum Teil Erfolg. Soweit der Antragsteller seinen Anspruch auf das Markenrecht stütze, habe er die Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht.
Zutreffend sei es, so das OLG, dass Betreiber einer Suchmaschine, die Marken als Schlüsselwörter anbieten, die Zeichen nicht selber benutzen würden. Nutzer der Zeichen seien vielmehr die Werbenden, die die Schlüsselwörter ausgewählt hätten. Allerdings genüge der Hinweis, dass Benutzung eines Zeichens durch Dritte jedenfalls bedeute, dass der Dritte es im Rahmen der eigenen Kommunikation nutze. Im Fall einer Suchmaschine wie bei amazon lasse der Anbieter zu, dass seine Kunden die Zeichen nutzen, die mit Marken ähnlich oder identisch seien, nutze diese Zeichen aber nicht selbst.
Es bestehe auch eine Verwechslungsgefahr. Um keine Markenverletzung zu begehen, müsste amazon bei der Eingabe der Markenbegriffe klarstellen, dass keines der Suchergebnisse der Eingabe entspreche.
OLG Köln, Urteil vom 20.11.2015, Az. 6 U 40/15