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Markenschutz: klangliche Identität nicht allein entscheidend (Kappa)

Urteil des BGH vom 20.01.2011, I ZR 31/09


Markenschutz: klangliche Identität nicht allein entscheidend (Kappa)

 

Der u.a. für das Markenrecht zuständige erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hat für Recht erkannt: Eine dem Klang nach zu bejahende Identität oder Ähnlichkeit von Zeichen kann nur unter besonderen Voraussetzungen durch bildliche Abweichungen neutralisiert werden. Zum Ausgleich von bestehenden Ähnlichkeiten ist es notwendig, dass eine Zeichenähnlichkeit ausscheidet, um Verwechslungsgefahren ausschließen zu können. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die mit den in Frage stehenden Zeichen versehenen Waren üblicherweise nur auf Sicht gekauft werden. Erfolgt der Kauf der Waren auf Nachfrage, ist eine Neutralisierung nicht möglich (BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. I ZR 31/09).

Sachverhalt und Verfahrenshergang – Die wichtigsten Fakten des Falls
Zum Verständnis des Urteils ist es unumgänglich, die Fakten des entschiedenen Falls kurz darzustellen. Der Sachverhalt sah wie folgt aus:
Die Klägerin ist Inhaberin der Wort- und Bildmarke „Kappa“. Diese wurde im Jahr 1996 international als solche registriert und geschützt. In der Bundesrepublik Deutschland ist die Marke u. a. für Waren der Nizza-Klasse 18 geschützt: Hierunter fallen Reise- und Handkoffer, Rucksäcke, Handtaschen, Seesäcke, Sporttaschen, Portemonnaies sowie Regen- und Sonnenschirme. Prägend für die Marke ist das sogenannte „Gemini-Logo“. Hierbei handelt es sich um die Seitenansicht von einer unbekleideten Frau sowie eines ebenfalls unbekleideten Mannes, die Rücken an Rücken zueinander sitzen.

Die Beklagte ist ebenfalls Inhaberin einer geschützten Wort- und Bildmarke. Diese wurde im Jahr 2001 als „KAPPA“ eingetragen. Auch sie genießt Schutz in der Klasse 18. In Deutschland umfasst der Schutz der beklagten Marke „KAPPA“ auch Gepäckträger für Fahrzeuge, Handkoffer sowie Motorradtaschen und –koffer. Stilisiert ist hierbei stets der Buchstabe „k“.

Die Klägerin beantragte, die Beklagte zur Löschung der eingetragenen Marke in der Klasse 18 zu verurteilen. Ziel war es, den Schutz der beklagten Marke auf Gepäckträger Dem folgten die zunächst mit dem Fall befassten Gerichte (LG München I und sodann auch das OLG München) nicht. Hiergegen wandte sich die Klägerin im Wege der Revision an den Bundesgerichtshof.

Die Urteilsgründe
Der BGH hob die ergangenen Urteile auf und verwies die Sache an die zuständigen Gerichte zurück. Die höchsten deutschen Zivilrichter führten hierzu aus, das OLG habe eine rechtsfehlerhafte Begründung für die Klageabweisung angegeben. Dieses hat den Löschungsanspruch der Klägerin unter Berufung auf §§ 51 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 2 des Markengesetzes (MarkenG) verneint. Hierzu nahmen die Münchener OLG-Richter an, Zeichen dürften nicht allein hinsichtlich einer klanglichen Übereinstimmung geprüft werden. Es sei zu beachten, dass auch dem Bildbestandteil einer Marke erhebliche Bedeutung zukommt. Ob eine Verwechslungsgefahr der beiden Marken in Betracht kommt, sei durch eine Gesamtbetrachtung zu ermitteln. Das „Gemini-Logo“ der Klägerin sei allerdings vollkommen wesensverschieden zum beklagten Logo, welches vornehmlich auf einem stilisierten „k“ aufbaut. Eine Verwechslungsgefahr sei demnach trotz der phonetischen Übereinstimmung des Wortteils „Kappa“ nicht gegeben.

Nach Ansicht des BGH war im vorliegenden Fall allerdings eine Zeichenähnlichkeit zu bejahen, weil die Zeichen von Klägerin und Beklagter in klanglicher Hinsicht miteinander übereinstimmen („Kappa“ vs. „KAPPA“). Dies gilt – so der erste Senat – obwohl das „Gemini-Logo“ der Klägerin sehr bekannt ist.

Kommentar und Bewertung
Dem Urteil des ersten Senats ist zuzustimmen. Es überzeugt. Einem durchschnittlichen Verbraucher wird zu allererst die klangliche Übereinstimmung der Marken auffallen. Hieran werden sich vor allem solche Personen halten, die mit dem Logo der Marke nicht vertraut sind, sondern nur den Namen kennen. Man denke etwa an den Fall, dass eine Mutter im Auftrag ihres Sohnes loszieht, um diesem eine Tasche der Marke Kappa zu kaufen. Ihr wird sich, da sie das Logo nicht kennt, nicht erschließen, ob sie die richtige Tasche kauft oder nicht.

Urteil des BGH vom 20.01.2011

I ZR 31/09

WRP 2011, 1157

GRUR 2011, 824

 


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