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Markenschutz der Regionsbezeichnung "Cognac" gilt für alle Spirituosen


Markenschutz der Regionsbezeichnung "Cognac" gilt für alle Spirituosen

Allein Marken, welche die Anforderungen an die geschützte Herkunftsangabe „Cognac“ auch tatsächlich erfüllen, können als Marke mit dem Zusatz „Cognac“ als Spirituose eingetragen werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 14.06.2011, Az. C 4/10, C 27/10). Bereits ergangene Eintragungen sind zu löschen.

Sachverhalt und Verfahrenshergang
Der EuGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Marke, die die Bezeichnung „Cognac“ enthält, aber die in der EU-Verordnung (EG) Nr. 110/2008 dargelegten Voraussetzungen an die gleichlautende geographische Angabe nicht erfüllt, eintragungsfähig ist. Ausgang des Verfahrens war eine finnische Handelsgesellschaft. Diese meldete zwei Bildmarken für Spirituosen an, die u. a. als Cognac bezeichnet werden sollten. Die entsprechenden Erzeugnisse (in Finnland produzierte Spirituosen) erfüllten die Voraussetzungen der Herkunftsbezeichnung Cognac jedoch schon wegen des Herstellungsortes nicht. Diese Eintragung wurde durch die in Finnland örtlich und sachlich zuständigen Behörden allerdings zunächst dennoch bewilligt. Gegen diese Eintragung und Bewilligung wendete sich sodann das Bureau national interprofessionnel du Cognac, eine französische Interessenvertretung der Cognac-Erzeuger in Form einer Körperschaft. Diese fochten die Entscheidung der finnischen Ausgangsbehörde erfolgreich vor den inländischen Gerichten an und begehrten eine Löschung aus dem Markenregister.

Urteilsbegründung des EuGH
Der EuGH bestätigte in seiner Vorabentscheidung die bereits ergangenen Urteile der finnischen Instanzgerichte. Diese hatten eine Eintragungsfähigkeit der Bildmarke verneint und damit die bereits erfolgte Eintragung in das Markenregister Finnlands für rechtswidrig befunden. Der EuGH stellt fest, dass die Verwendung einer Marke, die eine geschützte Herkunftsbezeichnung wie „Cognac“ enthält, einer gewerblichen Verwendung der Angabe gleichkommt. Eine solche gewerbliche Verwendung ist nach der EU-Verordnung Nr. 110/2008 jedoch ausdrücklich verboten, soweit es um die Bezeichnung vergleichbarer Produkte geht. Im vorliegenden Fall sei dies der Fall, stellte das Gericht weitergehend fest.

Die Richter des höchsten europäischen Gerichts führten zudem aus, durch die Verwendung des Begriffs „Cognac“ würden Verbraucher dazu veranlasst, einen Bezug zur Ware Cognac herzustellen. Deshalb könne die Verwendung der Herkunftsbezeichnung als Markenname bzw. als Teil einer Bildmarke nur dann rechtmäßig sein, wenn die Ware selbst auch die Voraussetzungen der entsprechenden EU-Verordnung erfülle. Konkret bedeutet dies: Nur ein echter Cognac darf auch diesen Begriff in seiner Markenbezeichnung führen. Andere Spirituosen dürfen die Herkunftsbezeichnung „Cognac" auch nicht als Marke führen, weil sonst beim Verbraucher die unvermeidbare Assoziation zur gleichnamigen Ware hergestellt wird.

Bewertung der Entscheidung des EuGH
Die Entscheidung des EuGH ist zu begrüßen. Nur durch eine Gleichschaltung der Voraussetzungen an Herkunftsbezeichnung und Markenname lässt sich ein Missbrauch geschützter Begriffe verhindern. Allein ein wirklich aus der französischen Stadt Cognac kommender Branntwein, der nach den geltenden Bestimmungen erzeugt wurde, darf auch die Marke Cognac tragen. Die Bedeutung der Entscheidung geht außerdem über den Bereich der Spirituosen hinaus. Die Rechtsprechung des EuGH lässt sich problemlos auch auf andere Herkunftsbezeichnungen wie Champagner, Käse, Fleisch und andere Erzeugnisse übertragen. Ein umfassender Schutz ist damit gewährleistet.

Urteile des EuGH vom 14.07.2011 C-4/10 und C-27/10


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