Markenrechtsverstoß durch Facebook-Account
Ein Verstoß gegen das geltende Markenrecht ist auch möglich, indem auf sozialen Netzwerken wie Facebook, MySpace oder Twitter ein Account unter Verwendung einer geschützten Marke errichtet wird. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verwendung des Markennamens durch eine genaue Beschreibung der durch die Benutzung des Namens verfolgten Interessen in einen anderen Kontext gerückt wird, entschied das Kammergericht Berlin (KG Berlin, Beschluss vom 01.04.2011 - Az.: 5 W 71/11).
Sachverhalt und Hergang des Verfahrens
In dem durch das KG entschiedenen Fall ging es um einen Kinobetreiber mit Sitz in Berlin, dessen Kino unter der Firma „Delphi“ lief. Dieser wehrte sich mit einer ursprünglich an das LG Berlin gerichteten Klage gegen mehrere User, die u. a. auf Facebook und MySpace diverse Accounts unterhielten. Diese wurden als „Ehemaliges Stummfilmkino Delphi Weißen Berlin" geführt. Sie machten (ebenso wie andere von den gleichen Betreibern erstellte Webseiten sowie eine gesonderte Domain auch) Werbung für Veranstaltungen, die als „Delphi“ bezeichnet wurden. Alle derart beworbenen Events fanden ausnahmslos in einem historisch tief verwurzelten Gebäude statt, in welchem bis in das Ende der Sechzigerjahre des letzten Jahrhunderts das Stummkino „Delphi“ betrieben worden war.
Der Kläger begehrte im Rahmen eines von ihm angestrebten Eilverfahrens die Unterlassung der Verwendung der Bezeichnung „Delphi“. Als Begründung wurden die sich aus der eingetragenen Marke für das heutige Kino ergebenden Rechte angeführt. Das zunächst mit dem Fall befasste LG Berlin wies den Antrag in vollem Umfang durch Beschluss ab, wogegen sich der Kläger mit einer sofortigen Beschwerde an das KG wandte.
Aus den Gründen
Das KG hielt die Beschwerde des Klägers für zulässig aber unbegründet, weswegen sie im Ergebnis abgewiesen wurde. Zur Begründung wurde angeführt, dass die Beklagten trotz einer missverständlichen Verwendung des Begriffs „Delphi“ die Markenrechte des Firmeninhabers nicht verletzten. Dieser Befund ergebe sich bereits aus der offensichtlichen historischen Verwurzelung des Gebäudes, in dem die von den Beklagten beworbenen Events stattfanden. Sowohl die Accounts der Beklagten als auch die Events weisen, so das KG, allein auf die ehemalige Benutzung des Kinogebäudes hin. Der Begriff „Delphi“ ist damit in diesem Kontext lediglich eine Hommage an das ehemalige Stummkino und keine Markenrechtsverletzung. Dies sei insbesondere durch die ausführliche Erläuterung auf den Social Media Accounts sowie den betriebenen Webseiten klar erkennbar. Auch einem objektiven Dritten sei somit klar, dass das heutige Kino "Deplhi" und das ehemalige Stummkino in keinem sachlichen Zusammenhang stehen. Ein Umstand, der einer Verletzung von Markenrechten entgegensteht.
Eine unredliche Verwendung der vom Kläger gehaltenen Rechte kann damit nicht angenommen werden, stellen die Berliner Richter klar. Das Ziel der Beklagten sei es allein, die Allgemeinheit über die Geschichte des Gebäudes zu informieren und auf dessen architektonischen sowie ideellen Besonderheiten aufmerksam zu machen. Diese Bestrebungen seien für sich genommen erstrebens- und damit auch schützenswert. Eine Markenrechtswidrigkeit könne sich hierdurch nicht ergeben.
Bewertung der Entscheidung
Die Entscheidung des KG Berlin ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies liegt vor allem daran, dass im vorliegenden Fall auch einem objektiven Dritten durch die genaue Beschreibung der von den Beklagten verfolgten Interessen, eine Abgrenzung zum Markenrechtsinhaber ohne weiteres möglich war. Dennoch wäre es begrüßenswert gewesen, wenn das KG die Möglichkeit, Markenrechte durch die bloße Einrichtung von Social Media Accounts zu verletzen, etwas näher herausgearbeitet hätte.
KG Berlin, Beschluss vom 01.04.2011 - Az.: 5 W 71/11