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Markenrechtsverletzung durch Missbrauch von Echtheitszertifikaten

BGH, Urteil vom 06.0.2011, Az. I ZR 6/10


Markenrechtsverletzung durch Missbrauch von Echtheitszertifikaten

Weil Verbraucher einem Datenträger, der mit einem Echtheitszertifikat versehen ist, üblicherweise die Aussage entnehmen, dieser stamme vom Markeninhaber oder wurde zumindest mit dessen Zustimmung als echt gekennzeichnet, kann auch nur der Markeninhaber die Echtheit seiner Produkte beurteilen. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden (BGH, Urteil vom 06.0.2011, Az. I ZR 6/10). Damit gewann Microsoft einen Rechtsstreit über gebrauchte Windows-Software, die ein Händler weiterverkauft hatte, obwohl sie nicht aus dem gleichen Paket stammten.

Sachverhalt – Die wichtigsten Fakten des Falls in Kürze
Im Verfahren trat die international tätige und aus den USA stammende Microsoft Corporation als Klägerin auf. Diese ist Inhaberin der Wortmarke „MICROSOFT“, unter welcher sie das von ihr programmierte Betriebssystem „Windows“ verkauft. Bei der sogenannten OEM-Version der Software wird diese bereits durch den Computerhersteller auf der Festplatte vorinstalliert, damit ein Verbraucher den neu gekauften PC unmittelbar benutzen kann. Käufer enthalten zusätzlich zu ihrem PC und der darauf enthaltenen Software auch eine zusätzliche Sicherungs-CD-ROM, die sogenannte Recovery-CD. In der OEM-Version sind die Echtheitszertifikate, welche die Klägerin ihren Produkten immer beifügt, schon am Computer selbst angebracht.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Händler für Softwareprodukte. Sie erwarb von diversen Unternehmen, die mit gebrauchten PCs handeln, Recovery-CDs der oben beschriebenen Art. Diese fungierten als Datenträger des von Microsoft hergestellten und vertriebenen Betriebssystems „Windows 2000“. Ebenfalls erwarb die Beklagte Echtheitszertifikate, die von den Computern abgelöst wurden. Die gekauften Echtheitszertifikate brachte die Beklagte an die Recovery-CDs an und verkaufte diese gewinnbringend weiter. Hierbei kam es dazu, dass CDs verkauft wurden, die mit Echtheitszertifikaten versehen waren, die ursprünglich nicht aus dem gleichen Paket aus Computer und Recovery-CD stammten.

Microsoft sah hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und klagte auf Unterlassung. Dieser Klage gaben sowohl das LG Frankfurt a. M. als auch das OLG Frankfurt a. M. statt. Beide Gerichte verurteilten die Beklagte dazu, eine angemessene Lizenzgebühr an Microsoft zu zahlen. Hiergegen richtet sich die Beklagte mit ihrer Revision an den BGH.

Aus den Gründen
Die Revision blieb erfolglos. Der von der Beklagten vorgetragene Erschöpfungsgrundsatz aus § 24 des Markengesetzes (MarkenG) steht nach Ansicht des höchsten Zivilgerichts dem Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht entgegen. § 24 Abs. 1 MarkenG sieht vor, dass Markeninhaber nicht das Recht haben, Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke vom Inhaber in den Europäischen Wirtschaftsraum gebracht wurden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift nur, wenn der Markeninhaber ein berechtigtes Interesse hat (vgl. § 24 Abs. 2 MarkenG).

Der zuständige erste Senat hielt diesbezüglich fest, dass die von der Beklagten verkauften Datenträger zwar mit Zustimmung der Klägerin in den Europäischen Wirtschaftsraum gelangt waren. Microsoft könne sich allerdings aus berechtigten Gründen dem Vertrieb widersetzen. Selbiges soll auch für die Computer gelten, an denen die von der Beklagten verwendeten Zertifikate angebracht wurden.

Als Begründung für diesen Befund führten die Richterinnen und Richter aus, dass Verbraucher einem an einem Datenträger festgemachten Datenträger regelmäßig die Aussage entnehmen, dass dieser vom Markeninhaber (hier: Microsoft) stammen oder zumindest mit dessen Zustimmung als echt gekennzeichnet wurden. Dies liege daran, dass Verbraucher die Verbindung des Datenträgers mit dem Zertifikat der Klägerin als Markeninhaber zuschrieben. Infolgedessen erwarteten sie auch, dass Microsoft die Gewähr dafür übernommen hat, dass die gekennzeichnete Ware unter seiner Kontrolle hergestellt wurde und das Unternehmen für die Echtheit der erhaltenen Ware einsteht. Genau dies sei jedoch hier nicht der Fall gewesen, so der BGH.

Kommentar
Dem Urteil des BGH ist zuzustimmen. Verbraucher vertrauen regelmäßig darauf, dass der Aussteller eines Zertifikats auch tatsächlich für die Echtheit der erhaltenen Produkte einsteht. Dann muss allerdings auch sichergestellt sein, dass der Aussteller dies auch tatsächlich tut.

BGH, Urteil vom 06.0.2011, Az. I ZR 6/10


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